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OLG Hamm: Falsche Beschriftung des Bestell-Buttons ("Bestellung abschicken") ist abmahnbar

12.02.2014, 08:50 Uhr | Lesezeit: 6 min
OLG Hamm: Falsche Beschriftung des Bestell-Buttons ("Bestellung abschicken") ist abmahnbar

Das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13) hatte in einer aktuellen Entscheidung unter anderem die Frage zu beurteilen gehabt, ob die falsche Beschriftung eines Bestell-Buttons ("Bestellung abschicken") in einem Online-Shop kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Des Weiteren hatte das Gericht darüber zu befinden, ob es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn im Rahmen der Belehrung über den Fristbeginn einer Rückgabebelehrung anstatt auf die neue Regelung des § 312g BGB auf die veraltete Vorschrift des §312e BGB verwiesen wird. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.

1. Die Vorgeschichte

Es stritten sich zwei Händler von Spielwaren vor dem OLG Hamm hinsichtlich der Erstattung von Abmahnkosten. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung von außergerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 1.005,40 Euro. Die Beklagte gab nach der erfolgten Abmahnung zwar eine Unterlassungserklärung gegenüber dem Kläger ab, verweigerte allerdings die Erstattung der geltend gemachten Kosten.
Der Kläger machte sodann seinen Erstattungsanspruch vor dem LG Bochum geltend. Das LG Bochum wies die Klage in der ersten Instanz ab, da es einen Rechtsmissbrauch annahm. Der Kläger legte hierauf hin eine erfolgreiche Berufung zum OLG Hamm ein.

2. Die Entscheidung des OLG Hamm

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a) Kein Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs

Das OLG Hamm lehnte einen Rechtsmissbrauch des Klägers ab, da nach Ansicht des Gerichts keine ausreichenden Indizien vorgetragen worden sind, welche als beherrschendes Motiv des Klägers sachfremde Ziele belegen würden. Nach Ansicht des Gerichts lassen die von der Beklagtenseite vorgetragenen Umstände weder für sich allein, noch in der Gesamtschau einen Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu. Die folgenden Umstände genügten dem OLG Hamm nicht, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen:

  • Vorlage von Internetberichten zu Abmahnvorgängen des Klägers;
  • Gegenstandswert in Höhe von 30.000,- Euro für vier Wettbewerbsverstöße ist angemessen, da die Verstöße über das Internet begangen worden sind und damit eine hohe Nachahmungsgefahr gegeben sei;
  • Ansatz einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Abmahnung, wenn die Voraussetzung für eine Erhöhung der Regelgebühr nicht gegeben sind;
  • Ablehnung einer Verlängerung der in Abmahnung gesetzten Fristen, da die Dringlichkeit nur in Bezug auf die Unterlassungsansprüche (und nicht die Kostenerstattung) bezogen worden war;
  • Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht;
  • Lediglich die anwaltliche Versicherung der ordnungsgemäßen Mandatierung;
  • Nennung einer falschen Rechtsgrundlage und die Abmahnung einer Kleinunternehmerin;
  • Unclean hands Einwand;
  • Anrufung des LG Bochum für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs, da der fliegende Gerichtsstand bei Verstößen im Internet gilt;

Die Beklagte konnte mit den vorgenannten Umständen keinen Rechtsmissbrauch darlegen, wobei betont werden muss, dass die Beklagte für das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweispflichtig gewesen ist.

b) Falscher Verweis im Rahmen des Beginns der Rückgabefrist

Die Beklagte hatte in ihrer verwendeten Rückgabebelehrung hinsichtlich der Belehrung zum Beginn der Rückgabefrist noch die alte Vorschrift des § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB stehen. Diese Vorschrift ist allerdings seit dem 05.11.2011 nicht mehr der richtige Anknüpfungspunkt für den Beginn der Rückgabefrist, vielmehr befindet sich die entsprechende Regelung über die Informationspflichten beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr in § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB.

Damit wurde der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Nr. 10 EGBGB über die Ausübung des Rückgaberechts informiert. Das Gericht hierzu weiter:

"Auch soweit „nur" eine falsche Vorschrift in der Belehrung über die Rückgabefrist angegeben worden ist, ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert wird. Ein Verbraucher kann sich dann, wenn er einen in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lassen. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, das sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte (…)."

Das OLG Hamm bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 13.06.2013, Az. 4 U 26/13). Die Ausführung des OLG Hamm können eins zu eins auf Widerrufsbelehrungen übertragen werden.

Eine andere Ansicht zum Verweis auf die veraltete Vorschrift des § 312e BGB, anstatt des § 312g BGB, vertrat das OLG Brandburg (Urteil vom 08.10.2013, Az.: 6 U 97/13). Das Gericht sieht, im Gegensatz zum OLG Hamm, keinen Wettbewerbsverstoß in der Zitierung der unrichtigen Vorschrift in der Widerrufsbelehrung, da der Verbraucher weiterhin die Möglichkeit habe, sich über seine Rechte zu informieren, da die Widerrufsbelehrung die korrekte Nennung des Art. 246 § 3 EGBGB enthalte, aus welcher sich die einzelnen Pflichten des Unternehmers ergeben würden.

c) Fehlende Belehrung über den Nutzungswertersatz

Nach dem OLG Hamm stellt es zudem einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn der Online-Händler im Rahmen der Rückgabebelehrung keine Ausführungen zum Nutzungswertersatz mache. Der Verbraucher müsse gemäß §§ 357 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S.1 Nr. 1, § 346 BGB gerade über die Voraussetzungen des Nutzungswertersatzes belehrt werden, geschieht dies nicht, kann ein betroffener Händler kostenpflichtig abgemahnt werden.

d) Falsche Bezeichnung des Bestell-Buttons

Die Beklagte hatte die die Bestellung auslösende Schaltfläche mit „Bestellung abschicken“ betitelt, hierdurch verstieß die Beklagte gegen die Vorschrift des § 312g Abs. 3 BGB. Das Gericht führte hierzu aus:

"Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.
Die Verletzung der vorgenannten Verbraucherschutzvorschriften beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG. Bei den vorgeschriebenen Angaben handelt es sich auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 5 a Abs. 4 UWG um gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) „wesentliche“ Informationen, da die genannten Vorschriften die Fernabsatzrichtlinie, die E-Commerce-Richtlinie bzw. die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher umsetzen (…). Das Vorenthalten der nach § 5 a Abs. 4 UWG als wesentlich in Bezug genommenen Verbraucherinformationen nach den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien ist unwiderleglich als „spürbare Beeinträchtigung“ der Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne des § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UWG anzusehen (…)."

e) Kein Unterlassungsanspruch wegen fehlendem Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer

Der Kläger verlor insoweit vor dem OLG Hamm, als dieser den fehlenden Hinweis auf die Umsatzsteuer bei den genannten Preisen monierte. Die Beklagte sei nach den Urteilsgründen des Gerichts als Kleinunternehmerin gemäß § 19 UStG gerade nicht umsatzsteuerpflichtig, weshalb ein Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer beim Endpreis gerade nicht genannt werden müsse.

3. Fazit

Das OLG Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Nennung der Vorschrift des § 312e BGB, anstatt des § 312g BGB, sowohl in der Rückgabe-, als auch in der Widerrufsbelehrung einen abmahnbaren Verstoß darstellt. Zudem stellt es nach dem OLG Hamm einen spürbaren Verstoß dar, wenn ein Online-Händler die Bestellschaltfläche mit „Bestellung abschicken“ bezeichnet, da dies gerade nicht mehr eine der Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ entsprechend eindeutige Formulierung darstelle. Zudem ist zu beachten, dass eine falsche Bezeichnung der Bestell-Schaltfläche dazu führt, dass kein (!) wirksamer Vertrag mit dem Kunden geschlossen wird (§ 312g Abs. 4 BGB) .

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