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Superstar-Suche kann teuer werden

24.02.2009, 12:15 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Verena Eckert
Superstar-Suche kann teuer werden

RTL hat seine Marke „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) erfolgreich verteidigt. Der Sender konnte sich gerichtlich gegen „Roller“ durchsetzen. Der Möbeldiscounter darf nun nicht mehr mit DSDS-ähnlichem Logo nach hässlichen Zimmern suchen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 06.02.2009 (AZ.: 6 U 147/08) eine Berufung der Betreiberin der Möbeldiscounter-Kette „Roller“ zurückgewiesen. Geklagt hatte die RTL Television GmbH auf Unterlassen, Auskunft über das Ausmaß der beanstandeten Werbeaktion und Schadensersatz. Das Landgericht Köln hatte dem bereits vollumfänglich stattgegeben.

Was war passiert?

„Roller“ hatte in einer Werbeaktion im August 2007 ein Gewinnspiel mit dem Titel „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Jugendzimmer“ und später „Roller sucht Deutschlands hässlichstes Wohnzimmer“ veranstaltet. Dabei sollten die Teilnehmer ihr Jugendzimmer bzw. Wohnzimmer fotografieren und online stellen. Die Nutzer der Homepage sollten die Fotos bewerten und einen Gewinner küren. Diesem winkte ein komplett neues Jugendzimmer (bzw. Wohnzimmer) inklusive Farbe, Teppich, Lampen und natürlich der Einrichtung aus dem Sortiment des Discounters. Die Nutzer selbst konnten ebenfalls Preise gewinnen.

Dabei verwendete Roller ein leicht abgewandeltes Logo, welches dem „DSDS“-Logo stark nachempfunden war: ebenfalls oval, weiß auf blauem Hintergrund und mit den charakteristischen Lichteffekten am Rand.

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Das Urteil

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass „Roller“ die Wort/Bildmarke „Deutschland sucht den Superstar“, die zugunsten von RTL eingetragen ist, verletzt hat. Zwar wird eine Markenrechtsverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Verwechslungsgefahr abgelehnt, doch sieht das Gericht in der ersten Werbekampagne des Möbeldiscounters eine ungerechtfertigte und unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke von RTL und damit einen Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Denn hier werde neben wesentlichen textlichen und gestalterischen Merkmalen der Marke auch der Hintergedanke der Show „DSDS“ übernommen. Der Clou der RTL-Sendung liege ja gerade auch darin, dass nicht nur künftige Superstars gezeigt würden, sondern auch solche Bewerber, die davon weit entfernt sind. Eben diesen Zug nutze der Möbelhändler aus und spiele bewusst mit der sich aufdrängenden Assoziation.

Auch konnte sich Roller bei seiner Werbekampagne weder auf Kunst-, noch auf Meinungsfreiheit berufen. Das Gericht erteilte beidem eine klare Absage.

Die spätere Kampagne „Roller sucht das hässlichste Wohnzimmer“ war zwar in gestalterlicher Hinsicht weiter von der Marke des Fernsehsenders entfernt, doch ging das Gericht davon aus, dass diese Werbeaktion vom Verkehr als Fortsetzung der ersten Werbeaktion angesehen werden würde. Daher wurde auch hier von einer Verletzung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ausgegangen.
Der Privatsender hat nun einen Anspruch auf Auskunft, um die Höhe seines Schadens berechnen zu können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Fazit

Kreativität und Rechtsverletzung liegen oft sehr nah zusammen. Wer ein Logo eines Konkurrenten verfremdet, muss stets die einschlägigen Regelungen des Marken- und Wettbewerbsrechts im Auge behalten. Spätestens sobald der Eindruck entsteht, das abgewandelte Logo stehe in irgendeiner Verbindung zum Original-Logo, ist eine Rechtsverletzung nicht mehr weit. Die dann durch eine Abmahnung oder gar einen Rechtstreit entstehenden Kosten liegen meist weit über dem, was eine eigene Marketingkampagne mit eigenem Logo gekostet hätte.

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