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Braucht man das? Zu den Vorteilen einer Markenregistrierung

05.10.2015, 11:26 Uhr | Lesezeit: 7 min
Braucht man das? Zu den Vorteilen einer Markenregistrierung

„Marken” (wie etwa Firmennamen, Logos, Jingles etc.) sind immens wichtig, da sie es sind, die das Vertrauen in die Qualität der Produkte oder auch Dienstleistungen eines Unternehmens schaffen. Dennoch ist es erstaunlich, wie groß die Wissenslücken im Bereich des Markenrechts noch immer sind. Gerade die Vorteile einer Markenanmeldung und der damit verbundenen Möglichkeiten eines wirklich effektiven Rechtsschutzes, werden oftmals noch nicht hinreichend erkannt. Grund genug, im Folgenden einmal das Wesen der „Marke” sowie die Vorteile einer Markenanmeldung zu beschreiben.

1. Was ist überhaupt eine Marke?

Eine Marke ist eine Produkt- bzw. eine Dienstleistungskennzeichnung. Sprach man früher in diesem Zusammenhang noch von dem „Warenzeichen”, hat sich im Zuge der Markenrechtsreform Mitte der 1990er Jahre der Begriff „Marke” durchsetzen können. Hintergrund ist der, dass erst seit 1968 auch Dienstleistungen unter einem geschützten Zeichen, dem sog. „Warenzeichen”, angeboten werden können. Der damals noch gängige Begriff „Warenzeichen” irritierte jedoch schnell, da er den Eindruck erweckte, dass Dienstleistungen nicht mit umfasst seien (sondern eben nur „Waren”). Folglich wurde er Ende des letzten Jahrhunderts durch den präziseren Begriff der „Marke” ersetzt.

Hinweis: Noch heute werden im täglichen Sprachgebrauch die Begriffe „Warenzeichen” und „Marke” häufig synonym verwendet.

Was die Marke nun so bedeutsam macht ist ihre Eignung, Waren oder Dienstleistungen Ihres Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen (und dies oftmals auf „den ersten Blick”). Es ist die Marke, die

  • in hohem Maße Kaufentscheidungen beeinflusst,
  • Emotionen Ihrer Kunden weckt,
  • ein „Image” bzw. den guten Ruf Ihres Unternehmens schafft und festigt,
  • das Vertrauen in die Qualität der Produkte und Dienstleistungen Ihres Unternehmens begründet,
  • umfangreichen Schutz vor Nachahmungen und Missbräuchen (Stichwort: Markenpiraterie) bietet und nicht zuletzt
  • effektive Verteidigungsmittel im Wettbewerb gewährleistet.

Kein Wunder also, dass Marken als geistiges Eigentum („Immaterielles Monopolrecht”) hoch gehandelt werden - ähnlich wie dies bei Patenten oder auch Urheberrechten der Fall ist. Um die Bedeutung von Marken noch näher zu veranschaulichen, soll an dieser Stelle auf den „Interbrand`s Annual Ranking of 100 of the World`s Most Valuable Brands” verwiesen werden. Die Macher der Studie kamen etwa zu dem Ergebnis, dass der Wert der Marke „Coca-Cola” auf ca. 52 Milliarden Euro geschätzt werden könne (Stand 2006). Die werthaltigste deutsche Marke war dabei übrigens „Mercedes” mit einem geschätzten Wert von immerhin ca. 17 Milliarden Euro.

Neben den Vermögenswerten einer Marke ist jedoch auch die Vielzahl an den zu unterscheidenden Markentypen interessant. Die gängigsten Marken sind dabei die Folgenden:

- Wortmarke

Unter der „Wortmarke” hat man sich ein Zeichen vorzustellen, welches aus einem reinen Schriftzug besteht und etwa für eine Ware oder auch einer Dienstleistung eines Unternehmens steht. Beispiele sind etwa „VW Golf”, „Persil” etc.

- Bildmarke

Eine Bildmarke ist ein Zeichen ohne textlichen Zusatz, welche in allen möglichen Farben denkbar ist und dem Zweck dient, mit „einem Blick” das Unternehmen oder auch dessen Ware erkennbar zu machen, für welche sie stehen soll. Beispiele sind etwa Etiketten, Warenabbildungen, grafisch gestaltete Schriftzüge etc. (etwa das aufbäumende Ferrari-Pferd).

- Wort-Bild-Marke

Die Bild-/Wortmarke ist ein Zeichen, welche eine Kombination zwischen einer Buchstabenfolgen, sowie eines graphischen Gestaltungselements darstellt. Keine Rolle spielt hierbei, ob das graphische Element oder auch das Schriftzeichen im Vordergrund steht. Bekannteste Wort-Bild Marke ist dabei „Coca-Cola”.

- Dreidimensionale Marken

Dabei handelt es sich um Marken, die als dreidimensionale Form oder auch Gebilde geschützt sind. Der Unterschied etwa zu einer reinen Bildmarke ist der, dass sie eine weitere – eben eine dritte Dimension – enthalten. Als Beispiel kann etwa der Mercedes-Kühler genannt werden, der wiederum durch den bekannten Stern gekennzeichnet ist.

- Klang- oder Hörmarken

Auch ein Klangbild kann dazu geeignet sein, zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen der jeweiligen Unternehmen beizutragen. Dementsprechend ist es auch möglich, ein Klangbild als (Hör-)Marke in das Markenregister eintragen zu lassen. Hierbei beansprucht der Anmelder Schutz für bestimmte Tonfolgen, Melodien oder etwa auch Jingles. Bekanntestes Beispiel in Deutschland ist hier vermutlich das Werbe-Jingle der Deutschen Telekom.

- Abstrakte Farbmarken

Auch wenn nicht auf den ersten Blick nachvollziehbar: Auch bestimmte Farbtöne (ohne jegliche Formgebung!) können als Marke angemeldet werden, wobei einzelne Farben zu Recht nur in Ausnahmefällen als schutzfähig angesehen werden, da Farben prinzipiell für jedermann zugänglich sein sollen. Eine solche Ausnahme wird etwa in den Fällen angesehen, bei denen eine Farbe überdurchschnittlich bekannt und dabei einem bestimmtem Unternehmen zugeordnet wird – wie etwa bei der Farbmarke "margenta/grau" (Telekom).

- Zahlen/Buchstaben

Auch Zahlen oder Buchstaben können als solche ebenfalls als Marke schutzfähig sein. Man denke dabei nur an die Zahlenkombination „4711” (Kölnisch Wasser) oder an Buchstabenkombinationen wie „ZDF”, „H&M” etc.

Daneben gibt es noch eine Vielzahl an weiteren Marken, wie etwa den „Sensorischen Marken”, den „Bewegungsmarken”, der „Kennfadenmarke”, der „Positionsmarke”, den „virtuellen Marken sowie etwa der „Lichtmarke”. Diese sind jedoch allesamt nur selten Gegenstand von Anmeldungen und sollen daher an dieser Stelle nicht näher behandelt werden.

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2. Welche Vorteile hat es eine Marke registrieren zu lassen?

Die Vorteile der registrierten Marke wurden bereits schon an obiger Stelle zum Teil dargestellt. Tatsächlich kann jedem nur Folgendes geraten werden:

Wer eine Marke nutzt, sollte diese auch umgehend eintragen lassen.

Immerhin ist es die Markenanmeldung, die den sichersten Weg darstellt, ein Markenrecht zu erlangen und dadurch dem jeweiligen Inhaber einen monopolistischen (!) Markenschutz zu ermöglichen. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass es Dritten untersagt ist, im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches oder verwechselbares Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, für die Ihre eingetragene Marke Schutz genießt.

Zu den untersagten Benutzungsformen gehört dabei insbesondere

  • die Marke auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
  • unter der Marke Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
  • unter der Marke Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
  • unter der Marke Waren einzuführen oder auszuführen,
  • die Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
  • ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
  • Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
  • Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen.

3. Welche Rechte stehen dem Markeninhaber bei einer unzulässigen Markenbenutzung zu?

Bei einer unzulässigen Markenbenutzung können dem Markeninhaber eine ganze Palette von möglichen Rechte zustehen, die von dem bloßen Unterlassungsanspruch bis hin zum Schadensersatzanspruch reichen kann. Des weiteren sieht

  • § 19 MarkenG vor, das Sie den Verletzer auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen in Anspruch nehmen können.
  • § 18 MarkenG unter Umständen auch ein Vernichtungsanspruch bezüglich der widerrechtlichen gekennzeichneten Gegenstände vor.
  • § 146 MarkenG vor, dass Sie bei der Ein- oder auch Ausfuhr von widerrechtlich gekennzeichneten Waren die Beschlagnahme durch die Zollbehörde verlangen können.

Aufgrund dessen, dass „Marken” für viele Unternehmen von existenzieller Bedeutung sind, hat der Gesetzgeber schon lange erkannt, dass es in markenrechtlichen Fällen in der Regel nicht darauf ankommen darf, ob der Verletzer schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Dies ist auch der Grund, warum markenrechtliche Ansprüche in der Regel relativ einfach und vor allem unkompliziert durchsetzbar sind, was sich nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund rechtfertigt, dass in der Regel enorme finanzielle Mittel in den Erhalt, Ausbau und dem Schutz der Marken investiert werden – immer mit dem Ziel, eine Ausnutzung des unter Umständen mühsam erlangten guten Rufs durch Nachahmer zu verhindern.

Nicht zuletzt kann auch gerade bei der Registrierung oder dem Schutz eines Domainnamens im Internet eine registrierte Marke vom großen Vorteil sein. Was nämlich immer wieder übersehen wird ist, dass die bloße Domainanmeldung als solche - im Unterschied zur Markenregistrierung - keinerlei Schutzrechte herleitet.

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2 Kommentare

G
Georg Seth 13.06.2021, 16:59 Uhr
Herr
Hallo,

welche Vor- und Nachteile teile hat es, eine Marke "privat" anzumelden gegenüber "als Unternehmen"/Geschäftsführer eines Gewerbes/einer GmbH?

Viele Grüße
H
Hans-Jürgen Kohn 13.10.2015, 13:09 Uhr
Dipl.-Ing. (FH)
Sehr guter und informativer Beitrag. Zusätzlich wäre interessant ab wann eine "Marke" aufgrund des Bekanntheitsgrades evtl. geschützt ist. Auch die Kosten einer Markenanmeldung könnten angegeben werden.
Vielen Dank an den Verfasser

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