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Beschränkung des Liefergebiets eines OnlineShops– ein Verstoß gegen EU-Recht?

12.07.2011, 15:20 Uhr | Lesezeit: 3 min
Beschränkung des Liefergebiets eines OnlineShops– ein Verstoß gegen EU-Recht?

Nach den Ausführungen der Europäischen Kommission auf einer ihrer Webseiten, könnte die Beschränkung des Liefergebiets eines OnlineShops gegen Europarecht, genauer gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Die IT-Recht Kanzlei ist dem nachgegangen.

Die IT-Recht Kanzlei fand auf einer Webseite der Europäischen Kommission zu den Verbraucherrechten nach der europäischen Dienstleistungsrichtlinie folgenden Passus:

Bei Dienstleistungen dieser und anderer Art haben Sie das Recht, bei einem Dienstleister mit Sitz in einem anderen EU-Land einzukaufen, und das
•    …
•    ohne, dass der Verkäufer Ihnen den Verkauf nur deshalb verweigert, weil Sie in einem anderen EU-Land leben.
Hat der Verkäufer allerdings objektive Gründe, Ihnen den Verkauf zu verweigern, ist er unter Umständen im Recht.

Dieser Passus gilt nach weiteren Ausführungen auf dieser Webseite auch, wenn Verbraucher Produkte im Internet einkaufen.

Hierzu stellten wir uns die Frage, ob es danach rechtmäßig ist, wenn europäische Online-Händler ihr Liefergebiet von vornherein beschränken, z.B. in AGB, oder ob dies gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Mit dieser Frage wandten wir uns an die zuständige Behörde. Nach einem kleinen Marathon von Behörde zu Behörde und nach nur 4 Monaten bekamen wir endlich eine Antwort von der Europäischen Kommission. Diese erklärte zusammengefasst Folgendes:

  • Sie könne im Moment keine genaue Aussage über die von uns gestellten Fragen treffen.
  • Die Kommission arbeite an Guidelines/Richtlinien zur Dienstleistungsrichtlinie, die Endes des Jahres oder Anfang nächsten Jahres veröffentlicht würden.
  • Ihrer Ansicht nach sei es grundsätzlich rechtmäßig, wenn Händler ihr Liefergebiet beschränkten. Allerdings müssten die Händler, wenn sie eine Anfrage aus einem Land erhielten, das nicht zu ihrem Liefergebiet zähle, dem Kunden die Höhe der Versandkosten mitteilen. Sei dieser bereit, die Versandkosten zu zahlen, so müsste der Händler den Kunden beliefern.
  • Die Kommission könne momentan keine genaue Aussage treffen, was „objektive Gründe“ seien, nach denen der Online-Verkäufer berechtigt wäre, den Verkauf zu verweigern. Beispiele hierfür würden in den Guidelines zu finden sein.
  • Ob eine rechtliche Verfolgung der Händler drohe, wenn sie ihr Liefergebiet beschränkten, müsste von den nationalen Behörden entschieden werden. Denkbar sei es, dass es eine Übergangszeit gebe.

In diesem Zusammenhang ist noch auf die Richtlinie für Verbraucherrechte hinzuweisen. Dort heißt es im Artikel 8 Absatz 3:

Auf Websites für den elektronischen Geschäftsverkehr wird spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Danach wäre es für Online-Händler also möglich, das Liefergebiet zu beschränken.

Die Richtlinie ist zwar noch nicht in Kraft getreten, aber die Reglungen wurden bereits vom Europäischen Parlament angenommen. Nimmt nun noch der Europäische Rat die Regelungen an, so haben die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit, die Regeln umzusetzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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1 Kommentar

F
Friedhelm Brunenberg 04.12.2015, 21:45 Uhr
Beschränkung des Liefergebiets eines Online Shops
In meinem Online Shop haben wir alle Länder vor kurzem ausgeschlossen.
Grund die Verpackungs Verodnung und die WEEE Verordnung der EU. Bei letzterem muss man als Händler in dem jeweiligen Land einem Entsorger beitreten um die Elektrischen Geräte nach Ablauf der Funktionsfähigkeit das jeweilige Produkt zu entsorgen. Kosten stehen in keinem Verhältnis zum Preis des jeweiligen Produkts. z.B. LED Lampe mit eingebauter Elektronik.
Wenn man nun verpflichtet wird in diese Länder zu liefern, gibt es noch den Weg die Versandkosten anzuheben z.B. auf 5000 € um die Kunden abzuschrecken.
Die Kosten für Transport kann man für jedes Land noch separat angeben. Bei der Entsorgung der Verpackung kommen in Österreich schnell mal 1000 Euro Kosten für einen Entsorger im Lande als Kosten auf einen Shop zu. (Sonst Abmahnung bis 40.000,00 € möglich) Wenn man nun nur eine geringe Zahl an Kunden in einem EU Land hat, lohnt sich eine Belieferung also nicht. Das freie Europa wird mit solchen Verordnungen wieder ganz schnell nur für große Firmen von Interesse sein. So wird der Warenverkehr wieder gedrosselt auf die großen Firmen und Versender.

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