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LG Frankfurt (Oder): Ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Herkunftsangabe „Made in Germany“ ist der Herstellungsort

13.08.2014, 09:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Frankfurt (Oder): Ausschlaggebend für die Zulässigkeit der Herkunftsangabe „Made in Germany“ ist der Herstellungsort

Made in Germany - oder doch nicht? Die Zulässigkeitskriterien für die Herkunftsangabe nach der Rechtsprechung Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Made in Germany - oder doch nicht? Die Zulässigkeitskriterien für die Herkunftsangabe nach der Rechtsprechung" veröffentlicht.

Mit Urteil vom 20.05.2014 hat das LG Frankfurt (Oder) die Zulässigkeitsanforderungen an die Verwendung der Herkunftsangabe „Made in Germany“ konkretisiert und eine Irreführung sowie einen Markenrechtsverstoß für den Fall bejaht, dass derartig bezeichnete Produkte unabhängig von der jeweiligen Herkunft der Inhaltsstoffe im Ausland produziert werden. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Frankfurt (Oder).

Geographische Herkunftsangaben sind ein im Vertrieb und in der Werbung häufig eingesetztes Mittel, um den Eindruck hoher Verarbeitungsstandards zu erwecken und somit dem Verbraucher eine besondere Produktqualität zu suggerieren. Insbesondere die Angabe „Made in Germany“ erfreut sich großer Werbewirksamkeit, da sie nach allgemeinem Verkehrsverständnis Rückschlüsse auf kontrollierte Produktionsbedingungen, hochwertige Materialien und eine lange Haltbarkeit zulässt.

1. Der Sachverhalt

Dem Urteil lag die Unterlassungsklage eines Mitbewerbers gegen einen Hersteller und Vertreiber von Öl- und Schmierstoffen, der seine Produkte mit der Angabe „Made in Germany“ auszeichnete und nachweislich über keine Produktionsstätte in Deutschland verfügte. Vielmehr ließ er die Ware in Polen mischen und zertifizieren, sodass nach Ansicht des Klägers zum einen eine Irreführung nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG und zum anderen ein Verstoß gegen §127 MarkenG vorlag.
Demgegenüber berief sich der Beklagte darauf, dass alle Komponenten der Produkte von deutschen Zulieferern stammten und insofern deutschen Qualitätsmaßstäben entsprachen.

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2. Das Urteil

Das LG Frankfurt (Oder) gab der Unterlassungsklage statt und bejahte sowohl die Irreführung, als auch den Markenrechtsverstoß.

Nach §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG handle unlauter, wer unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware mache, zu denen ausweislich auch die geographische Herkunft zähle. Nach §127 MarkenG dürfen derartige Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird.

Beide Tatbestände seien im vorliegenden Fall erfüllt. Bei Motorölen und Schmierstoffen sei der wesentliche Herstellungsvorgang gerade die Mischung der einzelnen Komponenten. Dieser sei im vorliegenden Fall aber nicht in Deutschland erfolgt, sodass gegenüber Verbrauchern der unrichtige, mit positiven Assoziationen verbundene Eindruck hervorgerufen werde, die wesentlichen Fertigungsschritte seien in Deutschland erfolgt.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Produktbestandteile deutscher Fabrikation entstammten. Maßgeblich für die geographische Herkunft sei nämlich stets die Lage der Produktionsstätte selbst, also der Ort, an dem die einzelnen Komponenten zum Endprodukt verarbeitet würden. Abweichendes könne aufgrund des hier zugrunde zu legenden Verkehrsverständnisses nicht angenommen werden.

3. Fazit

Der Entscheidungstenor des LG Frankfurt (Oder) entspricht der Rechtsansicht verschiedener Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil v. 5. April 2011 - Az. I-20 U 110/10 für Tischbesteck; OLG Hamm, Urteil v. 13.03.2014 - Az. 4 U 121/13 für Kondome) und bestätigt, dass die Herkunftsangabe „Made in Germany“ dann eine Irreführung darstellt, wenn die Anfertigung des Endprodukts oder wesentliche Herstellungsschritte im Ausland erfolgen. Unbeachtlich ist dabei die Herkunft der Einzelbestandteile.

Gleichzeitig aber stellte das Gericht in der Bezeichnung ähnlich wie das OLG Frankfurt a.M. (Urteil v. 5. Mai 2011 - Az. 6 U 41/10) einen Verstoß gegen das Markenrecht durch eine unzulässige geographische Herkunftsangabe fest, der immer dann vorliegt, wenn diese zur Kennzeichnung der Ware verwendet wird.

Die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen in der Werbung und im Handel birgt ein großes Abmahnpotenzial. Auf die Nennung eines Produktionsortes sollte stets verzichtet werden, wenn Ware nicht oder nicht größtenteils auch am ausgewiesenen Standplatz hergestellt oder zusammengesetzt wird.

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