LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
Das LG München hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei mit der Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" zu werben.
Herr
Beitrag von Peter
28.06.2016, 15:50 Uhr
Das sehe ich auch so. Es wird wohl kaum einen Verbraucher geben, der darauf besteht, dass gerade SEINE Leiter einer solchen Prüfung unterzogen wurde. Eine Stichprobenprüfung/Baumusterprüfung ist meines Erachtens ausreichend, um eine Serienproduktion mit diesem Argument zu bewerben.
Ob dies nun in vier zusammenhängenden Dokumenten beschrieben ist oder unter der genannten Bezeichnung zusammengefasst wird finde ich ebenfalls für den Verbraucher irrelevant. Dass eine solche Anzeige überhaupt vorgebracht, geschweige denn zugelassen wurde finde ich schon nicht im Sinne des Gesetzgebers.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Ich finde das Uteil unrecht von Bernd Engels, 01.08.2013, 10:07 Uhr
Wenn auf einem Ggenstand steht: "Geprüft nach DIN EN 1234" weiß ich als Verbraucher selbstverständlich(!!), das nicht dieses Exemplar geprüft wurde sondern das exemplarisch für eine Serie ein Baumuster geprüft wurde. So wie bei jedem Auto, das eine EU Zulassung nach ECE xyz hat. Dieses Urteil ist... » Weiterlesen
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