LG Hamburg: Weiterempfehlungsfunktion auf eBay ist unzulässig - eBay-Händler in der Haftung!
Die Weiterempfehlungsfunktion auf der Plattform eBay wurde durch das LG Hamburg (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 406 HKO 26/15) als unzulässig eingestuft, der auf eBay handelnde Händler wurde zur Unterlassung verurteilt. Erstaunlich ist diese Entscheidung des LG Hamburg vor allem, da eBay keine "klassische" Weiterempfehlungsfunktion anbietet, sondern eine sog. Mail-to-Funktion, bei welcher gerade nicht eine E-Mailnachricht über die Plattform eBay versendet wird und hierbei eBay bzw. der eBay-Händler als Absender zu erkennen ist, sondern eine E-Mail direkt aus dem E-Mail-Client des Empfehlenden versendet wird. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung des LG Hamburg.
Nur für Marktplätze gültig oder auch für andere Online-Shops?
Beitrag von Melanie Klein
03.02.2016, 09:54 Uhr
Guten Tag, mich würde interessieren, ob das Urteil nur für Marktplätze wie eBay oder Amazon gilt oder ob allgemein auch reine Online-Shops davon betroffen sind. Gilt die Weiterempfehlungsfunktion per E-Mail auch hier als wettbewerbswidrig und haftet der Händler dann? Besten Dank für Ihre Hilfe!
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