Schutzpaket: Für die Rechtssicherheit der medizinischen Website
Zunehmend wenden sich Angehörige von Heilberufen und insbesondere Ärzte an die IT-Recht Kanzlei, um sich für ihren Webauftritt rechtlich beraten zu lassen. Die Kanzlei bietet hierzu ein Schutzpaket an, das die rechtlichen Besonderheiten der Prüfung medizinischer Websites berücksichtigt. Zudem steht Interessierten ein Blog zu diesem Themenkomplex zur Verfügung.
Heilpraktikerin
Beitrag von Interessentin
21.08.2009, 19:37 Uhr
Sind Sie sicher, dass Ihre Informationen auf dem neuesten Stand sind? Soweit ich weiß, ist durch das BGH-Urteil vom 1.3.2007 (AZ I ZR 51/04) die Einschränkung der Darstellung in Berufskleidung aufgehoben, sofern keine Irreführung davon ausgeht.
Außerdem gelten die Einschränkungen des Paragrafen 11 HWG nur, soweit sie eine WERBEAUSSAGE betreffen. In der Personenbeschreibung des Praxisinhabers oder Personals sind sie zulässig (siehe Bülow/Ring, Kommentar zum Heilmittelwerbegesetz), genau so wie die Bezeichnungen ausgeübter Leistungen, auch wenn sie fremdsprachlich sind. Die rein beschreibende Nennung der angebotenen Diagnose- oder Therapieverfahren ist erlaubt, wenn sie nicht mit einer Werbung für die Erkennung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten etc. verknüpft ist (auch wenn das viele Gern-Abmahner nicht wissen). Von einem Juristen erwarte ich aber, dass er nicht nur den blanken Gesetzestext, sondern auch die zugehörigen Urteile (die im Wesentlichen im Kommentar zusammengefasst sind) kennt.
Freundliche Grüße von einer Interessentin, die immer alles genau wissen möchte (und deshalb nach Angeboten wie Ihrem sucht) ;-)
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Ohne Titel von RA Barth, 21.08.2009, 19:43 Uhr
Sehr geehrte Leserin, vielen Dank für Ihren Beitrag. Selbstverständlich ist der Beitrag auf dem neuesten Stand. Allein habe ich mich in diesem Beitrag auf die Zitierung des Gesetzes beschränkt. Die einschlägige BGH-Rechtsprechung ist wohl bekannt. Dies können Sie auch gerne in unseren anderen ... » Weiterlesen
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