„Medizinische Fußpflege“ ist Podologen vorbehalten: Masseur, der hierfür wirbt, handelt wettbewerbswidrig
Die Berufsbezeichnung „Podologe“ ist gesetzlich geschützt; dieser Schutz umfasst hierbei auch die diesem Beruf vorbehaltene Tätigkeit „medizinische Fußpflege“. Ein Masseur und medizinischer Bademeister, der die Ausbildung zum Podologen nicht erfolgreich durchlaufen hat, darf daher laut einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen auf seinem Praxisschild und anderen Werbeträgern keine „medizinische Fußpflege“ anbieten (vgl. OVG-NRW, Beschl. v. 02.08.2011, Az. 13 B 1659/10).
Med. Fußpflege ist nicht nur Podologen vorbehalten
Beitrag von Elke H.
31.07.2015, 15:43 Uhr
Leider stimmt das nicht mehr. Inzwischen gibt es ein BGH-Urteil http://www.zfd.de/aktuelles/artikel/BGH-Urteil-zur-Taetigkeit-med-Fusspflege.html Die Tätigkeit "med. Fußpflege" ist nicht nur Podologen vorbehalten.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Kann ich als Ärztlich geprüfte/r Fachfußpfleger/in den Kürzel Prax benutzen? von Stephanie. J, 24.08.2017, 09:22 Uhr
Hallo Zusammem, ich möchte mich in wenigen Monaten Selbstständig machen. Und möchte den Firmen-Namen FußPrax benutzen. Ist das überhaupt noch erlaubt?
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