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Leserkommentar zum Artikel

Bundesarbeitsgericht: Mithören von Telefongesprächen - Beweisverwertungsverbot

Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners - so das Bundesarbeitsgericht.

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Beitrag von sm
09.03.2015, 07:23 Uhr

Eine Einwilligung in einen ansonsten rechtswidrigen Vorganges, bei dem ein Beweisverwertungsverbot besteht, setzt eine ordnungsgemäß durchgeführte Belehrung (!!!) über die Rechte des Beschuldigten voraus sowie muss ein Rechtsgrund für die eigentliche Amtshandlung/- "anmaßung" vorliegen.

Sollte dies auch nicht der Fall sein, so ist das Mithören von Telefonaten rechtswidrig. Zwar besteht das Beweisverwertungsverbot in einer möglichen Anklage gegen den Beschuldigten kann allerdings umgekehrt zur Entlastung als Beweis herangezogen werden. Also im Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft unbrauchbar (Beweisverwertungsverbot) - als Entlastung/ Verteidigung zulässig.

Ich kann eben nicht, obwohl das Polizeiaufgabengesetz eine Überwachung von Telefongesprächen vorsieht jeden ohne Erfüllung der dazu notwendigen Vorraussetzungen überwachen.

Ein anderes Beispiel:

Ebenso ist das bei Blutabnahmen. Ich kann eben keinen Fussgänger, der auf einem Parkplatz bei seinem Auto steht und Bezin reinfüllt, da der Tank leer war, dessen Fahrzeug ich auch nicht fahrend gesehen habe, bzw. schon überhaupt nicht wie die am Fahrzeug angetroffene Person gefahren ist, eine Blutprobe entnehmen lassen. Auch hier setzt das Polizeiaufgabengesetz eindeutige Kriterien voraus, die eine Blutprobe sogar bei einem Fussgänger rechtfertigen können. Hierzu ist die Einschätzung des Arztes in dem angefertigten Protokoll im Zweifel als Beweis heranzuziehen.

Schussendlich ist ohne durchgeführte Belehrung keine nachträgliche Legitimation der Blutprobe möglich. Gleiches gilt für ein Fehlen der Grundlage, die sich aus dem Polizeiaufgabengesetz der Länder ergeben würde.

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