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Leserkommentar zum Artikel

Der Nächste bitte: Löschung von Ärtzebewertungen

Ein Ärztebewertungsportal ist dann zulässig, wenn eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich ist. Das Interesse der Öffentlichkeit an der Verfügbarkeit von Daten über medizinische Versorgungsmöglichkeiten zusammen mit dem Recht auf Meinungs- und Kommunikationsfreiheit überwiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

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Begründung des AG München so nicht haltbar.

Beitrag von Horst Rödel
05.11.2014, 09:25 Uhr

Die Begründung des AG München

" So sei eine Nachverfolgung im Falle etwaiger beleidigender oder rufschädigender Äußerungen möglich. Aufgrund der notwendigen Registrierung sei der Beklagten die jeweilige E-Mail-Adresse eines Bewerters bekannt und könne dem Arzt mitgeteilt werden, dem es frei stünde, sich bei der Internetbetreiberin zu melden."

ist nicht haltbar. Der BGH stärkte mit Urteil vom 01.07.2014 - VI ZR 345/13 das Recht auf Anonymität und verbietet den Portalbetreibern sogar eine Auskunftserteilung für den vorliegenden Zweck.

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