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Leserkommentar zum Artikel

„Buy-Out“-Klauseln gegen Pauschalhonorar in AGB unzulässig

Wunschdenken von Rechteeinkäufern: Der Urheber (z.B. Fotograf) soll vertraglich umfassende Nutzungsrechte an dem Werk (z.B. Foto) für alle Medien und Nutzungsarten, egal ob bekannt oder unbekannt, an den Verwerter (z.B. Verlag) einräumen, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, Werbung u.v.m. – freilich nur gegen ein einmaliges Pauschalhonarar. Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) stellte das OLG Hamburg klar: Solche so genannten „Buy-Out“-Klauseln mit unüberschaubaren Nutzungsrechtseinräumungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam…

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Holzweg

Beitrag von mein-urheberrecht.de
07.11.2013, 23:00 Uhr

Zunächst einmal ist die These, das Urteil sei "schlicht falsch", sehr fragwürdig. Die Entscheidung mag nicht Dr. Hackenbergs Rechtsauffassung entsprechen. Das macht sie aber kaum unvertretbar.

Das Urheberrecht lässt sich in keiner Weise mit dem Eigentumsrecht vergleichen. Gemäß § 29 UrhG ist das Urheberrecht unveräußerlich, im Gegensatz zu dem Eigentumsrecht, welches grundsätzlich frei veräußerlich ist. Ein totaler Rechte-Buy-Out würde diesen Grundsatz aushebeln. Schon deshalb lässt sich mit gutem Grund vertreten, dass derartige Klauseln unwirksam sind.

Man darf auch nicht vergessen, dass das Urheberrecht die Existenz der Autoren sichern soll. Das ist bei der Auslegung - auch der Zweckübertragungslehre - zu berücksichtigen. § 31 V UrhG ist eine Auslegungsregel, kein Auffangtatbestand.

Warum den Urheberrecht keine stärkere Bedeutung als dem Eigentumsrecht zukommen soll, wird nicht begründet. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar, leiten sich doch beide Rechte aus Art. 14 GG ab, das Urheberrecht basiert darüber hinaus auf Art. 1, 2 (Persönlichkeitsrecht) und 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) und ist somit wesentlich breiter konstituiert als das bloße Sacheigentum.

Abschließend sei noch die Bemerkung erlaubt, dass, bevor man die Entscheidung einer auf Urheberrecht spezialisierten Kammer des OLG Hamburg derart lapidar abstraft, man sich doch wenigstens mit den elementaren Grundprinzipien der betroffenen Rechtsmaterie auseinandersetzen sollte.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel

  • OLG auf dem Holzweg von Dr. Wolfgang Hackenberg, 21.11.2011, 15:36 Uhr

    Das Urteil ist schlicht falsch. Das ergibt sich zum einen daraus, dass § 31 Abs. 5 UrhG nicht den Kernbereich einer gesetzlichen Regelung darstellt, sondern einen Auffangtatbestand für den Fall darstellt, dass die Parteien gerade kein Nutzungsarten definiert haben. Zum anderen kann dem Urheberrecht... » Weiterlesen

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