LG München: Die Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" ist wettbewerbswidrig
Das LG München hat mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az. 17 HK O 15420/13) einem Online-Händler untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zu Wettbewerbszwecken im Internet Leitern anzubieten und dabei mit der Aussage "geprüft nach europäischer DIN EN-131 Norm" zu werben.
Ich finde das Uteil unrecht
Beitrag von Bernd Engels
01.08.2013, 10:07 Uhr
Wenn auf einem Ggenstand steht: "Geprüft nach DIN EN 1234" weiß ich als Verbraucher selbstverständlich(!!), das nicht dieses Exemplar geprüft wurde sondern das exemplarisch für eine Serie ein Baumuster geprüft wurde. So wie bei jedem Auto, das eine EU Zulassung nach ECE xyz hat. Dieses Urteil ist weltfremd. Ich hätte nicht gedacht das die IT Onlinekanzlei sich für einen derart haarsträubenden Standpunkt hergibt. Bislang habe ich Ihre vernünftigen und der Realität angemessenen Kommentare und Standpunkte immer geschätzt.
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Herr von Peter, 28.06.2016, 15:50 Uhr
Das sehe ich auch so. Es wird wohl kaum einen Verbraucher geben, der darauf besteht, dass gerade SEINE Leiter einer solchen Prüfung unterzogen wurde. Eine Stichprobenprüfung/Baumusterprüfung ist meines Erachtens ausreichend, um eine Serienproduktion mit diesem Argument zu bewerben. Ob dies nun in... » Weiterlesen
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