Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing? – Die große Hürde Datenschutz
Das Datenschutzrecht ist ein scharfes Schwert. Cloud Computing und das deutsche Datenschutzrecht vertragen sich kaum miteinander. Schuld daran ist die Natur das Cloud Computing, praktisch unkontrollierbar unzählige Server in der ganzen Welt zu nutzen. Lesen Sie heute, in welchen Fällen das deutsche Bundesdatenschutzgesetz überhaupt auf die Thematik „Cloud Computing“ Anwendung findet.
Anwendungsbereich des BDSG auf Cloud-Anbieter
Beitrag von Michael Biendl
22.08.2012, 13:19 Uhr
Ich bin mir nicht sicher, ob Ihre Aussage zur Nichtanwendbarkeit des BDSG auf innereuropäische Cloud-Anbieter wirklich richtig ist.
Grundsätzlich ist ja das DSG des Mitgliedstaats anwendbar, in dem die erhebende verantwortliche Stelle Ihren Sitz hat, vgl. § 1 Abs. 5 BDSG sowie Art. 4 I lit. a DSRL. Sofern man der h.M. folgt und das Cloud-Computing als Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG identifiziert, sitzt meines Erachtens die verantwortliche Stelle ( hier der deutscher User), der einen Cloud-Dienst in einem anderen EWR-Staat nutzt, in Deutschland (vgl. § 11 Abs. 1 BDSG), so dass auf den Cloud-Dienst deutsches Datenschutzrecht Anwendung finden müsste.
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.
Kommentar schreiben