„Buy-Out“-Klauseln gegen Pauschalhonorar in AGB unzulässig
Wunschdenken von Rechteeinkäufern: Der Urheber (z.B. Fotograf) soll vertraglich umfassende Nutzungsrechte an dem Werk (z.B. Foto) für alle Medien und Nutzungsarten, egal ob bekannt oder unbekannt, an den Verwerter (z.B. Verlag) einräumen, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, Werbung u.v.m. – freilich nur gegen ein einmaliges Pauschalhonarar. Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) stellte das OLG Hamburg klar: Solche so genannten „Buy-Out“-Klauseln mit unüberschaubaren Nutzungsrechtseinräumungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam…
OLG auf dem Holzweg
Beitrag von Dr. Wolfgang Hackenberg
21.11.2011, 15:36 Uhr
Das Urteil ist schlicht falsch. Das ergibt sich zum einen daraus, dass § 31 Abs. 5 UrhG nicht den Kernbereich einer gesetzlichen Regelung darstellt, sondern einen Auffangtatbestand für den Fall darstellt, dass die Parteien gerade kein Nutzungsarten definiert haben. Zum anderen kann dem Urheberrecht keine stärkere Bedeutung zukommen, als dem Eigentumsrecht. Warum soll man Eigentum gegen Einmalzahlung in AGB übertragen können und "ein weniger davon", nämlich Nutzungsrechte, nicht?
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Holzweg von mein-urheberrecht.de, 07.11.2013, 23:00 Uhr
Zunächst einmal ist die These, das Urteil sei "schlicht falsch", sehr fragwürdig. Die Entscheidung mag nicht Dr. Hackenbergs Rechtsauffassung entsprechen. Das macht sie aber kaum unvertretbar. Das Urheberrecht lässt sich in keiner Weise mit dem Eigentumsrecht vergleichen. Gemäß § 29 UrhG ist das... » Weiterlesen
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