Leserkommentar zum Artikel

Leitfaden Arbeitnehmerüberlassung

Im Rahmen der IT-Praxis ist es heute üblich, IT-Fachleute beim Kunden vor Ort einzusetzen und nach Aufwand abzurechnen, etwa im Rahmen von Support- und Managed Services oder in Projekten. Stichworte, die in diesem Zusammenhang fallen, sind etwa "Onsite- Mitarbeiter" oder "Bodyleasing"...

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Beitrag von Del Mondo
17.11.2008, 14:56 Uhr

Schadenshöhe der Ordnungsiwdrigkeit bis zu 500 TEUR siehe http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontrolle/b0_illeg_arbeitnehmerueberl/index.html

letzter Satz!

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 3 Kommentare vollständig anzeigen

  • Möglichkeit der Klage auf Einstellung von anna, 09.06.2010, 10:43 Uhr

    besteht die Möglichkeit der Klage auf Einstellung, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und Entleiher ein Werkvertrag ist - aber AÜ gelebt wird. Der Verleiher hat eine AÜ Erlaubnis.

  • Folgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung von Unbekannt, 11.01.2010, 15:55 Uhr

    Eine weitere Folge illegaler Arbeitnehmerüberlassung: vgl. §10 AÜG.

  • Ohne Titel von Unbekannt, 10.12.2008, 17:30 Uhr

    Wie ist die Arbeitnehmerüberlassung datenschutzrechtlich zu bewerten? Wird der Entleiher "verantwortliche Stelle" iSd § 3 Abs. 7 BDSG oder muss von einer Auftragsdatenverarbeitung iSd § 11 BDSG ausgegangen werden?

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