Haftet der Domain-Registrar für Rechtsverletzungen Anderer? Nur subsidiär!
Auf einer Online-Plattform finden massenweise Urheberrechtsverletzungen statt. Der Domain-Inhaber hat seinen Sitz im Ausland und ist nicht greifbar. Kann ein Rechteinhaber nun gegen den Domain-Registrar vorgehen, der im Auftrag des Domain-Inhabers die Domain für diesen registrieren und konnektieren ließ? Unter welchen Voraussetzungen ein Registrar für die Rechtsverletzung Anderer haftet, hat der BGH mit Urteil vom 15.10.2020 (Az. I ZR 13/19) entschieden …
Mitstörerhaftung von Domainregistraren - International wohl eher ein stumpfes Schwert.
Beitrag von Michael Gehlert
22.01.2022, 13:12 Uhr
Hallo liebe/r Verfasser/in, mein Name ist Michael Gehlert, u.a. zertifizierter IT-Sachverständiger und IT-Forensiker im anwaltlichen Umfeld. Das Thema "(Mit)Störerhaftung von online-Services" ist hier m.E. gut behandelt und auch für Laien leichtverständlich aufbereitet. Allerdings fehlt ein wichtiger Aspekt: der internationale globale Charakter der eigentlichen Problemstellung und wie es um die Durchsetzung von berechtigten Ansprüchen steht. Mir ist klar, dass es sich oftmals um komplexe, sehr umfangreiche Sachverhalte handel, die an dieser Stelle nicht einmal ansatzweise behandelt werden können. Dennoch wäre es m.E. für betroffene äußerst hilfreich, zumindest eine grobe Hilfestellung zur sinnvollen Herangehensweise als, mehrere Punkte umfassende Checkliste, die Juristen für sinnvoll erachten, zu erhalten. Beispiel: Ein mittles Anonymisierungsdienst, oft auch als "Whois-Schutzdienst" bezeichnet und exemplarisch hier mit "Withheld for Privacy ehf" mit Sitz auf Island aufgeführt verhindert, dass betroffene Geschädigte/Rechteinhaber u.a. Namen, Adresse, Telefonnummer und E-Mail des/der Domainveranwortlichen durch eine Whois-Suche nach einer Domain herausfinden können. So sind anstelle von den Adressinformationen des Inhabers und des administrativen Kontaktes (Admin-C) der Domain, in die jeweils relevante, öffentliche Datenbank stellvertretend die Daten von Withheld for Privacy eingetragen. Dies ist ein ernstzunehmenden Hemmnis und dient in erster Linie der Verschleierungs- und Verzögerungstaktik welche bei juristisch erforderlichen Offenlegung der so "geschützen Kontaktdaten des eigentlichen Störers" Ich nenne es das "Denunzianten- und Heckenschützenprinzip", viel Zeit verstreichen läßt - Zeit welche der/die Geschädigte häufig nicht hat. Unternehmerisch betrachtet kann dies bedeuten, dass sich so wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe anhäufen können, die bis zum Zusammenbruch eines betroffenen Unternehmen führen...
Ich würde mir wünschen, wenn dieses, oder andere relevante Themen, mit spezifischen Schwerpunkten weiter an dieser Stelle behandelt würden .
Mit besten Grüßen Michael Gehlert
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