Her mit der Domain - oder doch nicht? Zum Herausgabeanspruch von Domains
Unter welchen Voraussetzungen hat ein Unternehmen gegen den Rechtsinhaber eines registrierten Domainnamens einen Anspruch auf Herausgabe? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015, Az: 3 U 59/15, zu beschäftigen. Konkret ging es um die Creditsafe Deutschland GmbH, die den Rechtsinhaber der Top-Level Domain von „creditsafe.de“ auf Herausgabe verklagte. Hierzu machte sie namens- und markenrechtliche, sowie wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend. Das hanseatische Gericht urteilte, dass der Klägerin zwar grundsätzlich Herausgabeansprüche zustehen würden. In der vorliegenden Fallkonstellation sei die Durchsetzung jedoch deshalb nicht möglich, da zum Zeitpunkt der konkreten Registrierung der Domain noch kein Namensrecht der Klägerin existierte habe.
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Beitrag von Achim
03.02.2021, 10:15 Uhr
Nur ein kleiner Hinweis: die in dem interessanten Artikel genannte Domain „creditsafe.de“ ist keine Top-Level Domain (tld).
Das Domain Name System setzt sich folgendermassen zusammen: Rechts vom rechten Punkt, also .de oder .com oder .net etc sind Top Level Domains. Die Zeichenkette links vor dem Punkt ist eine "Domain". Gibt es noch eine Zeichenkette links vor der Domain, handelt es sich um eine "Sub-Domain". Beispiel www.it-recht-kanzlei.de: www ist eine Sub-Domain, it-recht-kanzlei ist eine Domain und de ist eine Top Level Domain.
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Hoffentlich ist das Fazit für mich anwendbar von Alexander Magno, 24.06.2018, 15:34 Uhr
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