Doch kein Aufatmen: Für Tauschbörsennutzer
Viele Tauschbörsennutzer verbanden den Tag des Inkrafttreten des neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruches am 1. September mit der Hoffnung, nun vor zivilrechtlicher Verfolgung sicherer zu sein, solange sie das Tauschen nicht übertreiben, so dass es ein gewerblich Ausmaß erreichte.
Ohne Titel
Beitrag von Unbekannt
23.09.2008, 23:57 Uhr
Ich verstehe die Formulierung bereits im Ansatz nicht. Wie kann ein Tauschbörsennutzer überhaupt "gewerblich" handeln, selbst wenn die Datei noch so groß oder aktuell ist? Es ist doch vielmehr davon auszugehen, dass er Nutzer den nichtgewerblichen Versuch unternimmt, die Datei selbst zu beziehen. Die Freigabe der Datei zum Download für andere Tauschbörsennutzer ist in der Regel eine unfreiwillige, durch die Programmstruktur erzwungene Handlung - oft sogar ohne Kenntnis des Störers. Dies mag urheberrechlich nicht von Bedeutung sein, wohl aber bei der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen "gewerblichen" Handelns.
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Unsinnige Rechtsprechung --> Juristische Methodenlehre mit Füßen getreten von Harry, 08.10.2008, 00:24 Uhr
Diese Rechtsprechung u.a. aus Köln verletzt ganz eklatant die Grundsätze der juristischen Methodenlehre, insbesondere die Grundsätze der sog. Wortlautauslegung. Das "gewerbliche Ausmaß" ist ein Begriff, der im juristischen, wie auch im Alltagsverständnis die VIELZAHL (anders gewendet: das Übermaß)... » Weiterlesen
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Ohne Titel von Ein anderer Unbekannter, 30.09.2008, 14:30 Uhr
Falsch Nicht Frankfurt sondern Frankenthal. Doch auch die dort vertretene Meinung (erst 3000 Musikstücke sind gewerblich) wird sich nicht durchsetzen.
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Nachtrag von Unbekannt, 25.09.2008, 10:46 Uhr
Zum Glück gibt es mit der neueren Entscheidung des LG Frankfurt nun auch eine anderslautende Meinung zur Auslegung gewerblichen Handelns. Die Entscheidung des LG Köln ist lebensfern und juristisch minderwertig.
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