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Leserkommentar zum Artikel

FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika

Das Jugendschutzgesetz nimmt den Online-Handel bei der Abgabe von alkoholischen Getränken nicht explizit in die Pflicht. Längere Zeit war umstritten, ob im Online-Handel mit Alkoholika überhaupt jugendschutzrechtliche Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen sind. Im Jahr 2019 hat sich das LG Bochum als wohl erstes Gericht hierfür ausgesprochen und ist damit der bis dato zugrunde gelegten Rechtsprechung des LG Koblenz aus dem Jahr 2007 entgegengetreten. Wie Online-Händler beim Verkauf von Alkohol nun verfahren und welche jugendschutzrechtlichen Maßnahmen beim Versand und gegebenenfalls auch im Shop umgesetzt werden sollten, klären wir in unseren aktuellen FAQ.

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Ident Check wirklich rechtssicher?

Beitrag von O.Schulz
19.03.2019, 17:42 Uhr

Guten Tag,

ich habe eine Nachfrage zur Rechtssicherheit vom Ident Check.

Laut einem Gerichtsurteil reicht es nicht aus, im Bestellprozess die Altersverifikation einzusetzen.

Zitat aus Ihrem Artikel:

"VI. Genügt die Altersverifikation bei der Bestellung? Nein! Keinesfalls kann die Altersverifikation bei der Bestellung diejenige im Rahmen des Versandes ersetzen, weil dann die von § 9 Abs. 1 JuSchG erfasste „Abgabe“ gerade nicht kontrolliert werden könnte. Gemäß eines Urteils des OLG München vom 29.07.2004 (Aktenzeichen 29 U 2745/04) steht in diesem Fall zu befürchten, dass Minderjährige zum Zwecke des Warenerhalts entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen."

Insbesondere geht es mir um diesen Satz: "entweder die altersbedingte Legitimation vortäuschen oder aber volljährige Dritte mit der Bestellung beauftragen, um sich sodann ohne weitere Hindernisse und Kontrollen die jugendschutzrelevanten Produkte zustellen zu lassen."

Wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Minderjährige einen volljährigen Dritten für die Bestellung beauftragt, dann müsste es im Umkehrschluss doch für den IdentCheck an der Haustür heißen:

Der Minderjährige bestellt die Ware im Shop. Als Bestelladresse also Rechnungsadresse benutzt er seine Anschrift, weil der Shop das nicht prüft. Als Lieferadresse gibt er die Anschrift eines Volljährigen Dritten an. Der Shop arbeitet mit Identcheck. Der Minderjährige hat aber seinen Volljährigen Freund beauftragt, die Ware entgegenzunehmen. Die Ware wird geliefert und natürlich passt alles in der Verifikation und Identifikation. Dann holt sich der Minderjährige ohne weitere Hindernisse oder Kontrollen die Ware beim Volljährigen ab.

Selbstverständlich ist das mit krimineller Energie verbunden. Aber das ist auch der Fall, wenn der Minderjährige den Volljährigen zur Bestellung beauftragt.

Für mich sieht es dann so aus, als ob weder der eine noch der andere Fall sicher sind. In beiden Fällen (also bei Bestellung und auch bei Anlieferung) kann durch Beauftragung eines Volljährigen der Minderjährige an die Ware kommen. Vergleichbar damit, dass der Minderjährige den Volljährigen Freund im Supermarkt den Alkohol kaufen lässt.

Ich bin aus diesem Grund unsicher, ob man beim IdentCheck auf der sicheren Seite ist, wie im Artikel geschlussfolgert wird.

Zitat: "Zur Gewährleistung dieses jugendschutzsicheren Versandes sind der Name des Empfängers und das zu erreichende Mindestalter dem Versanddienstleister mitzuteilen.

Für eine derartige Kombination aus Identitäts- und Altersprüfung bei der Zustellung sprechen sich auch die obersten Landesjustizbehörden in einer offiziellen Stellungnahme aus."

Für mich wäre unter gesetzeskonformen Bedingungen (keine Beauftragung eines Volljährigen) die Prüfung bei Warenanlieferung als absolut ausreichender Schutz anzusehen. Folgt man aber dem Gerichtsurteil und geht davon aus, dass eine dritte volljährige Person beauftragt wird - egal ob im Bestellprozess oder bei Warenannahme - ist ein Schutz doch nie gewährleistet. Also ist nach der Auffassung dieses Gerichts auch ein Ident Check bei Übergabe der Ware nicht ausreichend. Das Umgehen des Gesetzes kann genau wie im Ladengeschäft doch gar nicht ausgeschlossen werden. Letzten Endes, wenn das Gericht annimmt, ein Volljähriger Dritter wird zur Bestellung beauftragt, kann dieser die Ware auch direkt selber und zu sich bestellen und die Ware an den Minderjährigen übergeben. Genau wie bei einem Kauf im Supermarkt für den minderjährigen Freund. Wie sehen Sie das?

Mit freundlichen Grüßen

O.Schulz

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 11 Kommentare vollständig anzeigen

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