Ich lieb es nicht: Wenn die Verwendung eines Logos unterm Zahnarzt-Praxisschild berufswidrige Werbung ist
In einer Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 26.06.2008, Az.: 13 A 1712/06) wurde festgestellt, dass ein unter einem Zahnarzt-Praxisschild angebrachtes Schild mit einem MACDENT-Logo (mittlerweile: TrueDent) und der Umschrift „Geprüfte Qualitätsstandards“ und dem Hinweis auf die Internet-Adresse von MACDENT als berufswidrige Werbung des Zahnarztes zu werten ist.
Zahnarzt Werbung
Beitrag von Hubert U.
12.01.2010, 08:40 Uhr
Wenn sich doch aber die Allgemeinheit, d.h. in erster Linie natürlich der Verbraucher, nichts unter dem MAC-Schild vorstellen kann, kann es sich doch auch nicht um Wettbewerbswidrigkeit handeln!? Da beißt sich die Katze doch in den Schwanz!
Eigenen Kommentar schreiben?
Gerne können auch Sie uns einen Kommentar zu diesem Artikel hinterlegen.