Die Bereitstellung der neuen Pflichtinformationen im Fernabsatz von Lebensmitteln
Zum 13.12.2014 wird die bisher geltende deutsche Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung durch die europaweite Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) abgelöst. Diese etabliert neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel und soll deren Vertrieb auf dem europäischen Binnenmarkt einheitlich regeln. Dabei ist insbesondere Art. 14, der die Art und den Umfang der Bereitstellung dieser neuen Pflichten für Händler festlegt, die Lebensmittel im Fernabsatz vertreiben, von großer Bedeutung.
Herr
Beitrag von Peter Schmidt
09.08.2018, 11:10 Uhr
Interessant, dass Art. 14 explizit auf den Verkauf abstellt und nicht auf die Abgabe. Das heißt, wenn Lebensmittel per Fernkommunikation unentgeltlich "vermarktet" werden, wie z. B. Im Fall von kostenlosen Probierpaketen, ist das Vorhalten der Pflichtkennzeichnung auf beispielsweise einer Webseite nicht zu fordern? Der Empfänger erhält die Information ggf. somit erst bei der Lieferung und wäre dadurch schlechter gestellt? Das scheint mir dem Sinn der Regelung zu widersprechen.
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