Leserkommentar zum Artikel
Kennzeichnung von Textilien: Besteht Pflicht zur Nennung des Namens und Anschrift des Herstellers?
Gemäß § 6 ProdSG ist sicherzustellen, dass auf Textilien, die für Verbraucher bestimmt sind, der Name und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigen oder des Einführes angebracht ist. Eine Online-Kennzeichnungspflicht besteht insoweit jedoch nicht.
Adresse auf der Textilie
Beitrag von Katharina Mainski
23.06.2018, 14:39 Uhr
Hallo, wenn ich es richtig verstehe, bin ich zwar verpflichtet mich postalisch auf der Kleidung zu verewigen, kann dies aber auch auf meiner Verpackung (versandverpackung) tun und müsste es dann nicht zwingend auf der Kleidung?
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