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OLG Hamburg: Was bei der Grundpreisangabe auf eBay zu beachten ist!

07.02.2013, 14:34 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Mag.iur. Johannes Well
OLG Hamburg: Was bei der Grundpreisangabe auf eBay zu beachten ist!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Am 10. Oktober 2012 entschied das OLG Hamburg in der Rechtssache Az.: 5 U 274/11, dass ein Online-Händler auf derjenigen Website, auf der er seine Artikel bewirbt oder ver-kauft, sowohl auf der konkreten Verkaufsseite, als auch auf der Suchergebnisseite den Grundpreis des angebotenen Produktes in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben habe.

1. Was war passiert?

Ein Mitbewerber griff im zugrundeliegenden Fall drei Angebotsgestaltungen des Beklagten an, konkret wurde Folgendes bemängelt:

1.1. Keine Grundpreisangabe auf der eBay-Artikelseite

Rief man die eBay-Seite des Angebotes des Beklagten für Schokoladen-Täfelchen im 300g Beutel auf, erschien zunächst die Angabe des Endpreises an der dafür vorgesehenen Stelle. Erst 9 Absätze weiter unten war auch die Angabe des Grundpreises zu finden. In unmittelbarer Nähe zum Endpreis jedoch war der Grundpreis nicht zu sehen (nachstehend Beispielabbildung):

Grundpreis 1
1

1.2. Keine Grundpreisangabe auf der Suchertrefferübersichtsseite bei eBay

Suchte man auf eBay nach dem oben bezeichneten Artikel, erschien in der Ergebnisliste rechts neben der Produktbezeichnung der Endpreis des Produktes; die Grundpreisangabe fehlte gänzlich (nachstehend Beispielabbildung):

Grundpreis 2

1.3. Keine Grundpreisangabe auf Startseite des Online-Shops

Auf der eigenen Homepage des Beklagten, auf der er ebenfalls Süßwaren in unter-schiedlichen Größen anbot, fand sich auf der Ergebnisliste einer Artikelsuche ebenfalls keine Grundpreisangabe, sondern lediglich der Endpreis (nachstehend Beispielabbildung):

Grundpreis 3

2. Die Entscheidung des OLG Hamburg

Allgemein stellte das OLG Hamburg dazu fest, dass es sich bei allen drei Handlungsformen um Angebote bzw. Werbung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) handele und also der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben sei. In allen drei Fällen mangelte es aber gerade daran. Dies stelle unlautere Handlungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar, die die Interessen der durch § 3 Abs. 1 UWG geschützten Marktteilnehmer auch spürbar beeinträchtigten.

Konkret differenzierte das OLG folgendermaßen:

Zu Punkt 1.1.: Laut OLG sei die Grundpreisangabe 9 Absätze unter der des Endpreises ein Verstoß gegen die PAngV. Man könne nur dann von „in unmittelbarer Nähe“ im Sinne des § 2 Abs. 1 PAngV sprechen, wenn beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen seien. Dies bedeute dem OLG zufolge nichts anderes, „als „direkt dabei“ oder „so nahe wie möglich“. Denn den Verbrauchern soll durch die Angabe des Grundpreises im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.

Dieser Verstoß sei auch für die geschützten Marktteilnehmer spürbar, da die konkrete Angebotsgestaltung dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwere. Einerseits könne der Grundpreis nämlich bei einem Endpreis von 6,15 Euro für den 300g Beutel nur über den Dreisatz errechnet werden, und andererseits sei der Grundpreis hier besonders weit vom Endpreis entfernt, gerade auch angesichts des „Sofort-Kaufen“-Buttons neben der Endpreisangabe.

Zu Punkt 1.2.: Hierzu stellte das OLG zunächst fest, dass es sich bei der Artikeldarstellung in der Ergebnisliste einer eBay-Artikelsuche um ein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV handele. Der Begriff des Anbietens in diesem Sinne umfasse nämlich neben dem des § 145 BGB auch:

"jede Erklärung eines Unternehmers, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot verstanden wird, mag dieses auch noch rechtlich unverbindlich sein, sofern es nur schon gezielt auf den Verkauf einer Ware [...] gerichtet ist. [...] Es kommt deshalb darauf an, ob die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne Weiteres zulässt."

Da hier das Produkt bereits gezeigt und benannt werde, und dessen Endpreis sowie das Gewicht und die anfallenden Versandkosten bezeichnet würden, sei auch in der Artikeldarstellung in der Suchtrefferliste einer eBay-Artikelsuche ein Angebot im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV zu sehen.

Weiterhin liege damit dem OLG zufolge auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 PAngV vor, da einerseits in jedem Angebot i.S.d. § 1 PAngV auch ein „Bewerben“ im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV zu sehen sei, und andererseits hier eine Grundpreisangabe gänzlich fehle. Dieser Verstoß sei auch spürbar, da dem Verbraucher die Möglichkeit des Preisvergleiches noch mehr erschwert sei, als es schon in der erstgenannten Konstellation der Fall sei.

Zu Punkt 1.3.: In Bezug auf die Gestaltung der Ergebnisliste auf der eigenen Homepage verwies das OLG auf seine Ausführungen zur eBay-Ergebnisliste (siehe oben zu Punkt 1.2.).

3. Fazit:

Bei Grundpreisangaben (insbesondere auf der Plattform) eBay ist darauf zu achten, dass diese in unmittelbarer Nähe zum Endpreis mitgeteilt werden. Nach unserer derzeitigen Auffassung ist eine rechtskonforme Angabe des Grundpreises auf der Plattform eBay zur Zeit nur dann gewährleistet, wenn der Grundpreis am Anfang der Artikelüberschrift steht. Nur durch diese Platzierung ist gewährleistet, dass der Grundpreis immer dann angezeigt wird, wenn unter Nennung des Endpreises geworben wird.

Weshalb das von eBay neu eingeführte Verkäufertool zur Grundpreisangabe untauglich ist, können Sie hier nachlesen.

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