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LG Bochum: Für eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe genügt ein Mouseover-Effekt nicht

22.08.2013, 16:55 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Bochum: Für eine ordnungsgemäße Grundpreisangabe genügt ein Mouseover-Effekt nicht

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Das LG Bochum (Beschluss vom 19.06.2013, Az.: I-13 O 69/13) hatte entschieden, dass es für eine Grundpreisangabe auf der Verkaufsplattform eBay nicht ausreiche, wenn diese erst durch einen sog. Mouseover-Effekt erscheint. Darüber hinaus hatte das LG Bochum festgehalten, dass Aloe Vera- Produkte, welche mit einem Hinweis auf wertvolle Nährstoffe und Entspannungseffekte beworben werden, nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 5 Nr.. 2 PAngV fallen.

I. Ausgangslage

Ein Händler bot Aloe Vera-Produkte auf der Verkaufsplattform eBay an. Diese Produkte wurden nach Volumen angeboten und unterfielen damit grundsätzlich der Grunpreisangabepflicht gemäß § 2 Abs. 1 PAngV. Des Weiteren waren diese Angebote so gestaltet, dass der Grundpreis im Artikelangebot und in der Listenansicht der Artikelüberschrift zugleich neben dem Endpreis ausgewiesen war.

Beispielhaft nachstehend ein grundpreispflichtiger Artikel auf eBay in der sog. Listenansicht:

Bild1

Sog. "Listenansicht" auf eBay

In der sog. Galerieansicht (im Urteil "Artikelübersicht" genannt) war die Grundpreisangabe allerdings nicht sofort erkennbar, sondern wurde erst dann sichtbar, wenn der Computermaus-Cursor sich über das Produktbild bewegte (sog. Mouseover-Effekt).

Nachstehend ein Beispiel für die Galerieansicht ohne Mouseover-Effekt:

Bild2

Galerieansicht auf eBay ohne Mouseover-Effekt

Bewegt der Nutzer den Computermaus-Cursor über das eBay-Angebot, erscheint als Mouseover-Effekt der Grundpreis für den Artikel:

Bild3

Galerieansicht auf eBay mit Mouseover-Effekt

Gegen diese Darstellung des Grundpreises wandte sich ein Mitbewerber des Händlers mittels einstweiliger Verfügung (nachdem zuvor erfolglos eine Unterlassungserklärung gefordert worden war), da seiner Ansicht nach der vollständige Grundpreis eben nicht in unmittelbarer Nähe des jeweiligen Endpreises aufgeführt war. Der Abmahner argumentierte, dass es für eine ordnungsgemäße Angabe des Grundpreises nicht genüge, wenn die Grundpreisangabe erst mit Hilfe des Mouseover-Effekts ersichtlich wird.

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II. Die Entscheidung des LG Bochum

Dieser Auffassung schloss sich das LG Bochum in seinen Urteilsgründen an. Der Händler habe

„...gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, wonach neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzuzeigen ist, verstoßen.“

Ein Angebot habe derart gestaltet zu sein, dass der Verbraucher sowohl den Grund- als auch den Endpreis auf einen Blick wahrnehmen könne. Diese Anforderung gelte genauso für Angebote auf eBay-Galerieseiten, da die Pflicht zur Grundpreisangabe bereits dann ausgelöst wird, wenn unter Angabe des bloßen Endpreises geworben wird.

Das LG Bochum führte hierzu aus:

"Es reicht nicht aus, dass der Grundpreis erst bei Bewegen der Mouse über die entsprechende Bildschirmstelle angezeigt wird."

Grund hierfür sei, dass der Verbraucher nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.02.2009, Az.: I ZR163/06) sowohl den Endpreis, als auch den Grundpreis auf einen Blick wahrnehmen können muss. Der Beklagte versuchte sich zudem noch mit der Argumentation zu verteidigen, dass die Grundpreisangabe beim angegriffenen Aloe Vera- Produkt nicht zu beachten sei, da die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV einschlägig wäre. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV lautet wie folgt:

"(5) § 2 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden bei
1. (…)
2. kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen; (…)"

Das Gericht versagte der Beklagten eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 Nr. 2 PAngV. Diese beziehe sich auf kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung der Haut, des Haares und der Nägel dienten. Im vorliegenden Fall aber würden nach Ansicht des LG Bochum Aloe Vera-Produkte

"...nicht als bloßes Verschönerungsmittel beworben, sondern ausdrücklich mit dem Hinweis auf wertvolle Nährstoffe und entspannende Effekte."

Die konkrete Angebotsgestaltung verstoße daher gegen § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung, weshalb der Mitbewerber hiergegen auch nach §§ 4 Nr. 11, 8, 12 UWG einen Unterlassungsanspruch für sich fruchtbar machen könnte.

III. Fazit

Bei grundpreispflichtigen Artikeln muss sehr genau darauf geachtet werden, dass der Grundpreis bereits immer dann genannt wird, wenn der Händler seine Artikel unter Angabe des Endpreises bewirbt. Dies hat zur Folge, dass der Grundpreis ohne weitere Hilfsmittel in räumlicher Nähe zum Endpreis ausgewiesen werden muss. Erscheint der Grundpreis erst aufgrund eines Mouseover-Effekts, genügt dies nicht den Vorgaben der Preisangabenvordnung, dass Grundpreis und Endpreis „auf einen Blick wahrnehmbar“ sein müssen.

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Bildquelle:
© Beboy - Fotolia.com

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