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BGH: E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten

02.07.2010, 15:34 Uhr | Lesezeit: 2 min
BGH: E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestatten

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass der Mobilfunkbetreiber E-Plus nicht verpflichtet ist, die Nutzung seiner SIM-Karten in sog. GSM-Gateways zu gestatten.

Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entgegengenommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.

Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnutzerbedingungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwendungsabsicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre marktbeherrschende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungsbedingungen vereinbaren.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusammenschaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundesnetzagentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt.

Urteil vom 29. Juni 2010 – KZR 31/08

OLG Düsseldorf – Urteil vom 13. März 2008 – VI U (Kart) 29/06

Karlsruhe, den 29. Juni 2010

Quelle Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 132/2010

 

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1 Kommentar

C
Chrisi 03.07.2010, 12:43 Uhr
EPlus-Verzweifler
Wie erklärt es sich eigentlich, dass einerseits EPlus eine marktbeherrschende Stellung hat, aber andererseits die zur Verfügung gestellten Dienste eher miserabel sind? Ich denke da im Speziellen an das Versenden von SMS. Bisher habe ich es bei noch keinem Anbieter erlebt, dass eine SMS über Stunden irgendwo im nirgendwo unterwegs ist und nicht zugestellt wird. Von Marktbeherrschung kann da wohl eher keine Rede sein...!!!

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