Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Köln: Achtung bei der Veröffentlichung von Bewerbungsfotos im Internet

19.07.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
LG Köln: Achtung bei der Veröffentlichung von Bewerbungsfotos im Internet

Nach einem recht aktuellen Urteil des LG Köln, kann die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers gegen geltendes Urheberrecht (nämlich § 19a UrhG) verstoßen.

In dem konkreten Fall ging es um eine Fotostudio, welches einem Rechtsanwalt (!) ein Foto anfertigte. Was dabei genau zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist größtenteils vor Gericht streitig geblieben. Jedenfalls zahlte der Rechtsanwalt 44,50 Euro sowie zusätzlich 30,- Euro für eine CD-ROM mit den Fotos.

Ein paar Wochen später fiel dem Fotostudio (bzw. dessen Inhaber) auf, dass der Rechtsanwalt eines der von dem Fotostudio gefertigten Fotos auf einer lnternetseite (wahrscheinlich die jeweilige Kanzleiseite) öffentlich zugänglich machte. Daraufhin mahnte das Fotostudio den Anwalt ab (auch das kommt also vor), woraufhin der Anwalt die Bilder entfernte, jedoch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. Dies wurde ihm zum Verhängnis, da das Fotostudio daraufhin ihm gegenüber eine einstweilige Verfügung beantragte - und dies mit Erfolg.

Das Landgericht Köln (Aktenzeichen:28 O 468/06, Urteil vom 20.12.2006) bestätigte nun die ergangene einstweilige Verfügung. So habe das Fotostudio glaubhaft gemacht, dass diesem gegenüber dem Anwalt ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gem. § 97 UrhG zustehe.

Banner Starter Paket

Begründung

Bei dem streitgegenständlichen Foto handele es sich zumindest um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG. Dabei habe das Fotostudio auch glaubhaft gemacht, dass diesem die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zustehen würden.

Zur rechtlichen Seite

Das Gericht sah es also als erwiesen an, dass das Fotostudio (bzw. dessen Inhaber) gegenüber dem Anwalt die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem angefertigten Lichtbild erworben hat.

Der Anwalt habe das streitgegenständliche Lichtbild zudem unstreitig auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Dass dem Anwalt insoweit ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zugestanden haben sollte, habe der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Anwalt nicht glaubhaft machen können.

Auszug aus dem Urteil des LG Köln

Eine Einigung mit der Zeugin B. über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbilds hat der Verfügungsbekl. nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er an Eides statt versichert, er habe der Zeugin den Auftrag erteilt, ein digitales Porträtfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben. Auch habe er der Zeugin mitgeteilt, welcher Art seine berufliche Tätigkeit sei. Dies kann jedoch aus Sicht der Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht mit der für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der Verfügungsbekl. wolle das Lichtbild nicht nur für Onlinebewerbungen, sondern darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der Verfügungsbekl. dies gemeint haben sollte. Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbekl. davon ausging, die von ihm ggü. der Zeugin B. getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist, §§ 133, 157 BGB. (…)

Fazit

Der Fall dürfte gerade bei dem einen oder anderen (leid- bzw. abmahngeprüften ) Shopbetreiber für Schadensfreude sorgen - auch Anwälte sind vor Abmahnungen also nicht immer gefeilt. Ganz nachzuvollziehen ist indes das Urteil nicht - hatte doch der Anwalt erwähnt, dass er die Bewerbungsunterlagen auch "online" nutzen wolle. Die Kölner Richter argumentierten jedoch, dass darunter die Veröffentlichung der Fotos im Internet nicht zu verstehen sei:

"(...) liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbekl. das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbekl., mag dieses... in der Branche, in der der Verfügungsbekl. tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin B. die Angaben des Verfügungsbekl. dahingehend verstehen musste (...).

(…)Insoweit hätte es seitens des Verfügungsbekl. eines expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website des Verfügungsbekl. bedurft. Dass das öffentliche Zugänglichmachen auf der Website des Verfügungsbekl. explizit thematisiert wurde, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbekl. bereits nicht entnehmen. Damit ist aber eine Übertragung der Nutzungsrechte für diesen konkreten Zweck nicht glaubhaft gemacht. Gem. der Zweckübertragungslehre ist somit davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Verfügungskl. verblieben ist, vgl. auch § 31 Abs. 5 UrhG. [...]"

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
(18.10.2023, 17:37 Uhr)
Musik in Videos auf Facebook und Instagram: Urheberrechte, ein Lizenz-Deal und seine rechtlichen Grenzen
Bestseller-Paragraf soll Elvis Presley Enterprises zu Millionen verhelfen
(06.08.2013, 17:00 Uhr)
Bestseller-Paragraf soll Elvis Presley Enterprises zu Millionen verhelfen
Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme
(29.01.2009, 13:40 Uhr)
Streit um Video-Verwertungsrechte für Winnetou- und Edgar Wallace-Filme
OLG Düsseldorf: Anspruch des Miturhebers eines Computerspiels auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs
(28.01.2009, 08:52 Uhr)
OLG Düsseldorf: Anspruch des Miturhebers eines Computerspiels auf Unterlassung der Vervielfältigung und des Vertriebs
Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff
(17.12.2008, 15:32 Uhr)
Urteil über Nutzungs- und Verwertungsrechte an einer Filmdokumentation über den Sänger Thomas Quasthoff
Bundesgerichtshof entscheidet im Fall des Theaterstücks "Ehrensache"
(01.10.2008, 15:28 Uhr)
Bundesgerichtshof entscheidet im Fall des Theaterstücks "Ehrensache"
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei