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Bitte beachten: Das Anbieten von chemikalischen Produkten im Internet will gelernt sein!

10.08.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bitte beachten: Das Anbieten von chemikalischen Produkten im Internet will gelernt sein!

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Verkauf von Chemie / Farben und Lacken".

Zur Zeit sind einige Abmahnungen im Umlauf, die sich an diejenigen Anbieter von chemikalischen Produkten richten, die dem Chemikaliengesetz nicht genügend Beachtung schenken. Dieses sieht beispielsweise vor, dass bei der Werbung für Biozid-Produkte ein ausdrücklicher Warnhinweis erfolgt.

So traf es erst kürzlich einen eBay-Händler, der auch an Letztverbraucher mehrere Kilogramm Chlor Liquid (als Pool-Chemikalie) anbot. Der Abmahner bemängelte, dass

  • zum Einen der Grundpreis der angebotenen Ware falsch aufgeführt und damit § 2 Abs. I Satz 1 der Preisangabenverordnung (PangV) verletzt worden sei. Schließlich habe auch der Grundpreis dem Gebot von Preisklarheit und Preiswahrheit, das bei der Anwendung und Auslegung sämtlicher Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten ist, zu entsprechen.
  • es sich bei dem angebotenen Chlor-Liquid um ein Biozid-Produkt im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 1 (Buchstabe a und b) handele. Weder im Rahmen der Artikelbeschreibung noch auf der abgebildeten Ware sei ein irgendwie gearteter Warnhinweis zu finden.

Kommentar: Tatsächlich hat der eBay-Händler gegen das Chemikaliengesetz (ChemG) verstoßen. So regelt § 15a Abs. 2 Satz 1 ChemG folgendes:

§ 15a Gefahrenhinweis bei der Werbung

(1) Es ist verboten, für einen gefährlichen Stoff zu werben, ohne die den Stoff betreffenden Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Abs. 1 anzugeben.

(2) Es ist verboten, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze hinzuzufügen: "Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen". In dem Warnhinweis nach Satz 1 darf das Wort "Biozide" auch durch eine genauere Bezeichnung der Produktart ersetzt werden, für die geworben wird. Die Werbung für Biozid-Produkte darf im Hinblick auf mögliche Risiken des Produkts für Mensch und Umwelt nicht verharmlosend wirken. Sie darf nicht die Angaben "Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential", "ungiftig", "unschädlich" oder ähnliche Hinweise enthalten.

Online-Händler, die Biozid-Produkte i.S.d. § 15a ChemG anbieten, haben also zu beachten, dass das ChemG es verbietet, für ein Biozid-Produkt zu werben, ohne in einer sich deutlich vom Rest der Werbung abhebenden Weise die folgenden Sätze anzuführen: „Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformation lesen”. Des weiteren sind auch konkrete Angaben zum Gefährlichkeitsmerkmal im Rahmen der Werbung unerlässlich.

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Was sind denn überhaupt Biozid-Produkte?

§ 3b des ChemG enthält hierzu die folgende Definition:

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Biozid-Produkte:

  • einer Produktart zugehörig, die in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, und
  • unterfallen nicht einem der in Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG aufgeführten Ausnahmebereiche.

2. Biozid-Wirkstoffe:

- Stoffe mit allgemeiner oder spezifischer Wirkung auf oder gegen Schadorganismen, die zur Verwendung als Wirkstoff in Biozid-Produkten bestimmt sind; als derartige Stoffe gelten auch Mikroorganismen einschließlich Viren oder Pilze mit entsprechender Wirkung und Zweckbestimmung;

Verstoß gegen § 15a ChemG = wettbewerbsrechtlicher Verstoß?

Kann ein Verstoß gegen § 15a ChemG auch tatsächlich eine Abmahnung rechtfertigen? Diese Frage ist zu bejahen. So hat etwa das Oberlandesgericht Hamburg erst kürzlich in seinem „Anti-Marder-Spray”- Urteil (vom 16.05.2007, Az. 5 U 220/06) festgestellt, dass es sich bei § 15 a Abs. 2 ChemG um eine Vorschrift handele, die im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies komme schon darin zum Ausdruck, dass sich die Vorschrift ausdrücklich mit der Werbung für Biozid-Produkte befasst und entsprechende Hinweispflichten zugunsten des Verbrauchers statuiert.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
Rolf van Melis / PIXELIO

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