IT-Recht Kanzlei
Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Blickfangwerbung: und Sternchenhinweise

25.05.2010, 10:25 Uhr | Lesezeit: 4 min
author
von Fabian Karg
Blickfangwerbung: und Sternchenhinweise

Das Hanseatische OLG (Az. 3 U 108/09) hat sich damit befasst, wie und wann besonders hervorgehobene Preisangaben (Blickfangwerbung) durch sogenannte Sternchenhinweise ergänzt werden dürfen. Das Gericht trifft dabei eine Unterscheidung zwischen „unwahren“ und „halb wahren“ Blickfangangaben.

Sachverhalt

Die Beklagte bewirbt und vertreibt -insbesondere über ihre Internetseite -Tickets für Show-und Musicalveranstaltungen. Im Rahmen einer Werbung für ein Musical, wurde die Preisangabe „TICKETS AB 19,90 €*“ besonders prominent in großer Schrift hervorgehoben. Das Sternchen wurde dann auf der gleichen Seite in einer Fußnote genauer erläutert.

Es enthielt den Hinweis, dass die Ticketpreise für ausgewählte Termine und Preiskategorien buchbar bis zu einem bestimmten Termin, gültig seien. Außerdem seien alle Preise zzgl. einer Vorverkaufsgebühr sowie 2,-€ Systemgebühr pro Ticket zu verstehen.

Im Endeffekt waren für ein Ticket der günstigsten Kategorie bei Buchung über die Internetseite dann 24,88 € zu bezahlen. An der Abendkasse waren die Tickets tatsächlich für 19,90 € erhältlich. Die Klägerin war der Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer bzw. weiterer verbraucherund sozialorienterter Organisationen. Sie wollte von der Beklagten Unterlassung der Preisangabe „ab 19,90 €“, wenn tatsächlich weitere Gebühren hinzukommen.

Dabei berief sie sich auf die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

Banner Premium Paket

Die Entscheidung des Gerichts

1.

„Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2, 8 UWG zu. Die vom Kläger gerügte Werbung der Beklagten enthält keine irreführenden Angaben nach § 5 Abs. 1 S. 2 UWG.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Preisangabe „TICKETS AB 19,90*“ um eine besonders herausgestellte Angabe, eine so genannte Blickfangwerbung. An deren Vollständigkeit und Richtigkeit sind aufgrund der ihr zukommenden besonderen Aufmerksamkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.

Das Gericht verweist auf die neuere Rechtsprechung, wonach blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten sind. Somit müssen die hervorgehobenen Angaben nicht für sich wahr sein, sondern es kann ausreichend sein, den Verbraucher durch einen Sternchenhinweis auf die einschränkenden Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Angebots hinzuweisen.

Voraussetzung ist, dass der Hinweis klar und verständlich formuliert ist. Nicht mehr ausreichend ist ein Sternchenhinweis dann, wenn die beworbene Aussage objektiv unrichtige Angaben enthält, wie beispielsweise eine dreiste Lüge. So zum Beispiel im Fall eines Werbeflyers auf welchem statt dem beworbenen Produkt ein viel teureres Produkt einer anderen Marke abgedruckt ist (BGH I ZR 215/98).

„Halbwahrheiten“, also Preisangaben welche zwar nicht unrichtig sind, aber auch nicht alle Preisinformationen enthalten sind entsprechend durch einen Sternchenhinweis zu ergänzen. So wurde auch der geschilderte „Ticket“-Fall durch das Hanseatische OLG eingestuft: Der angegebene Ticketpreis war objektiv nicht unrichtig, enthielt aber nicht alle Angaben.

Bei „halben Wahrheiten“ stellt das Gericht folgende Anforderungen an einen zulässigen Sternchenhinweis:

  • Der aufklärende Hinweis muss am Blickfang teilhaben. Dies ist jedenfalls dann gegeben,. wenn das Sternchen unmittelbar auf die besonders herausgestellte Preisangabe folgt und durch Größe, Farbe und Position in gleicher Weise ins Auge sticht, wie die Preisangabe selbst und
  • der Hinweistext ohne weiteres Scrollen wahrnehmbar ist. Offen gelassen wurde die Frage ob die verlinkte Angabe von weiteren Erklärungen ausreichend ist. Ein aufmerksamer Verbraucher muss die aufklärenden Hinweise in Folge des Sternchens also wahrnehmen und der hervorgehobenen Aussage zuordnen.
  • Die erklärenden Angaben müssen außerdem grundsätzlich vollständig sein. Es war dem Gericht im vorliegenden Fall jedoch ausreichend, dass in der Fußnote lediglich auf die anfallenden
  • Vorverkaufsgebühren hingewiesen wurde, ohne jedoch deren exakte Höhe anzugeben.
  • Des Weiteren muss der Hinweistext lesbar sein, er darf weder zu klein noch durch zu viele Informationen überladen sein.

2.

„Auch die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG, § 1 PAngV sind nicht erfüllt.“

Nach § 1 PAngV hat derjenige, der unter Angabe von Preisen gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen bewirbt, die Preise als sogenannten Endpreis anzugeben. Dieser umfasst die Umsatzsteuer und alle sonstigen anfallenden Preisbestandteile. Beinhaltet nun eine blickfangmäßig ausgestaltete Preisangabe nicht alle nach der PAngV notwendigen Informationen, können diese auch durch einen Sternchenhinweis ergänzt werden.

Dieser muss der hervorgehobenen Preisangabe zuzuordnen sein und klar sowie unmissverständlich formuliert sein.

Kurz und kompakt

Blickfangangaben, welche durch Sternchenhinweise ergänzt werden, lassen sich demnach in folgende drei Kategorien einteilen:

1. Allgemein ergänzende Erläuterungen:

Sind immer zulässig! Beispiel: „Beschränkt auf 4 Tickets pro Person“

2. „Halbwahrheiten“:

  • Sternchen folgt direkt auf Preisangabe
  • Hinweistext ohne scrollen sichtbar
  • vollständige Angaben
  • klare und unmissverständliche Formulierung

3. Unwahrheiten: Objektiv unwahre Angaben, können nicht durch entsprechende Hinweise ergänzt werden!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© ioannis kounadeas - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

M
Melanie Krause 27.05.2010, 15:08 Uhr
Tchibo - die Welt der Irrtümer???
Guten Tag! Ich habe eine Frage bezüglich irreführender Werbung. Seit langem bin ich eifrige Tchibo-Schnäppchenjägerin und durchsuche daher regelmäßig die Vorschau-Seiten des Anbieters. Nur wundere ich mich immer häufiger, wie es sein kann, dass in einer VORSCHAU bereits Produkte vergriffen sein können? Demnach sind sie im "normelen" Online-Verkauf gar nicht mehr erhältlich... Ist doch komisch, oder? So ein bißchen drängt sich mir der Verdacht auf, dass die Produkte von vornherein NICHT für den Verkauf vorrätig sind und nur zu Werbemaßnahmen herhalten. Oder sehe ich das falsch?
H
Hanna Feiler 26.05.2010, 11:08 Uhr
Sternchen-Werbung
Aber eigentlich ist es doch eine Frechheit, dass das Ticket online teurer ist, als an der Abendkasse. Der Käufer erwartet und vertraut auf das Gegenteil, weshalb hier sehr wohl eine Täuschung vorliegt!!! Leider kann man die Meinung bzw. ein Fazit des Autors nicht nachvollziehen, so dass hier noch einige Fragen offen bleiben...Schade!

weitere News

BGH: bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln  eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets
(24.08.2018, 17:36 Uhr)
BGH: bestätigt Unwirksamkeit zweier Preisklauseln eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets
IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an
(10.05.2016, 12:02 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet professionelle AGB für den Online-Verkauf von Veranstaltungstickets an
Reise-AGB – wo soll’s denn hingehen?
(12.09.2013, 10:02 Uhr)
Reise-AGB – wo soll’s denn hingehen?
IT-Recht Kanzlei: Rechtliche Besonderheiten beim Online-Verkauf von Tickets
(16.12.2011, 08:46 Uhr)
IT-Recht Kanzlei: Rechtliche Besonderheiten beim Online-Verkauf von Tickets
Bundesgerichtshof zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
(28.10.2010, 16:21 Uhr)
Bundesgerichtshof zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail & Fly Tickets
Wenn einer eine Reise tut...
(20.10.2010, 10:56 Uhr)
Wenn einer eine Reise tut...
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei