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OLG Frankfurt: Ärzte haben öffentliches Bewertungsportal hinzunehmen

24.04.2012, 17:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
von Marina Alt
OLG Frankfurt: Ärzte haben öffentliches Bewertungsportal hinzunehmen

Immer mehr Bereiche des Lebens werden durch sogenannte Bewertungsportale erfasst. So kommt es, dass nunmehr auch Ärzte in Online-Portalen bewertet werden können, aber ist eine solche öffentliche Bewertung von Ärzten im Internet überhaupt zulässig? Das OLG Frankfurt urteilte (Entscheidung vom 18.03.2012, 16 U 125/11), dass ein Ärzteportal mit Bewertungsfunktion auch dann zulässig sei, wenn die Nutzer anonyme Kommentare abgeben könnten und das Portal frei über das Internet abrufbar ist.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Die Klägerin ist niedergelassene Ärztin. Die Beklagte betreibt ein Internetportal, auf welchem Ärzte von Nutzern bewertet werden können. Es handelt sich hierbei um ein im Internet frei zugängliches, offenes Portal. In diesem Portal befinden sich auch Daten und Bewertungen von Nutzern zur Klägerin. Die Klägerin begehrt die Löschung der Daten und die Unterlassung der Veröffentlichung der Daten.

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Entscheidung

Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Klägerin ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung nicht zustehe. Ein Anspruch aus § 35 II BDSG bestehe nicht, da die Speicherung der Daten zulässig sei. Es sei nicht § 28 BDSG, sondern § 29 BDSG anwendbar. § 28 BDSG sei anwendbar, wenn die Daten verwendet würden, um mit den Betroffenen in Kontakt zu treten, wenn sie also als Hilfsmittel für eigene, unabhängige Geschäftszwecke verwendet würden. Dienen sie jedoch fremden Geschäftszwecken, stellen sie eine Ware sowie selbst einen Geschäftsgegenstand dar und § 29 BDSG sei anwendbar.

Die Beklagte verwende die Daten vorliegend nicht für eigene, unabhängige Geschäftszwecke und wolle nicht über die Daten mit den Betroffenen in Kontakt treten. Vielmehr verwende sie die Daten, um sie Nutzern des Portals zur Verfügung zu stellen. Sie stellen selbst einen eigenen Geschäftsgegenstand und eine Ware dar. Daher komme § 29 zur Anwendung. Die Speicherung von personenbezogenen Daten wie Name, Adresse und Tätigkeit sei grundsätzlich zulässig. Man müsse diese Daten jedoch im Zusammenhang mit der Bewertung sehen. Nach § 29 BDSG sei eine Datenverarbeitung zulässig, sofern kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin dem entgegenstehe.

Daher müsse eine Abwägung des Interesses auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG der Klägerin und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG der Beklagten vorgenommen werden. Die Abwägung falle zugunsten der Beklagten aus. Zwar sei das Portal für die Bewertungen der Ärzte frei zugänglich. Dies sei zwar anders als bei dem geschlossenen Lehrerportal, das in der „Spickmich-Entscheidung“ als zulässig angesehen wurde. Jedoch arbeiten Ärzte auch nicht wie Lehrer in einem geschlossenen Bereich und unterstehen der freien Ärztewahl. Daher müssten Ärzte sich dem Wettbewerb stellen und öffentliche Bewertungen grundsätzlich hinnehmen.

Das Landgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Klägerin insbesondere vor dem Hintergrund des Rechts auf freie Arztwahl dem auch zwischen Ärzten bestehenden Wettbewerb stellen muss und insoweit den Marktmechanismen ausgesetzt ist, zu denen heute – wie in vielen Lebensbereichen – auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen ( zu denen auch das Internet zählt) gehören.

Zudem sehe das Internetportal Sicherheitsmaßnahmen vor. Nutzer müssen ihre Email-Adresse angeben und ihr Benutzerkonto aktivieren. Es werde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert werden. Zwar können die Nutzer anonym Kommentare abgeben. Die anonyme Abgabe sei aber gerade von Art. 5 GG geschützt. Auch die Gefahr, Nutzer könnten nicht werthaltige Bewertungen abgeben, führe nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Klägerin. Denn Art. 5 GG schütze eine Äußerung des Meinens, Dafürhaltens und der Stellungnahme ohne Rücksicht auf deren Objektivierbarkeit.

Fazit

Ärzte sind in unserer Gesellschaft dem Wettbewerb ausgesetzt und müssen sich in der Folge den Marktmechanismen stellen. Hierzu gehört, dass auch öffentliche Bewertungen in Internetportalen hinzunehmen sind. Das Recht auf Meinungsäußerung umfasst mitunter die Befugnis das Verbreitungsmedium der Äußerung zu bestimmen, so dass als Verbreitungsmedium auch das Internet als öffentlich zugängliche Quelle grundsätzlich frei zur Verfügung steht.

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