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Frage des Tages: Ist die Benutzung einer eingetragenen Marke als Unternehmenskennzeichen rechtserhaltend?

09.07.2010, 11:44 Uhr | Lesezeit: 1 min
Frage des Tages: Ist die Benutzung einer eingetragenen Marke als Unternehmenskennzeichen rechtserhaltend?

Nein, sagt der  BGH (Beschluß vom 15.09.2005, Az.:I ZB 10/03).

Es genügt den Anforderungen der rechtserhaltenden Benutzung iSd. § 26 MarkenG nicht, wenn eine Marke ausschließlich als Unternehmenskennzeichen genutzt wird.

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist für die Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche gem. § 26 MarkenG erforderlich. Nach Ablauf der 5-jährigen Schonfrist muss eine Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, damit die markenrechtlichen Ansprüche aufrechterhalten bleiben.

Nach Ansicht des BGH liegt eine rechtserhaltende Benutzung einer Marke vor, wenn die Marke so verwendet wird, dass die Ware, die hinter dieser Marke steht, einem bestimmten Unternehmen zugeordnet wird. Dadurch wird die Funktion der Marke, nämlich die Herkunfts- und Unterscheidungskraft sichergestellt. Es ist nicht erforderlich, dass zwischen der Marke und der Ware eine unmittelbare Verbindung besteht. Wichtig ist nur, dass der Verkehr die Waren des einen Unternehmens, von den eines anderen, aufgrund der Merke unterscheidet.

Eine rechtserhaltende Benutzung der Marke für die eingetragenen Waren liegt jedoch nicht vor, wenn das Zeichen ausschließlich als Unternehmenskennzeichen und nicht zumindest zugleich auch als Marke für die konkret vertriebene Ware verwendet wird.

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1 Kommentar

C
Caroline B. 11.07.2010, 17:51 Uhr
eingetragene Marke
Was heißt denn das? "Verfällt" das Recht an der Marke etwa, wenn sie nach dieser 5-Jahres-Frist nicht mehr genutzt wird? Ich selbst habe eine Marke vor etwa 1,5 Jahren registriern lassen und beabsichtige meinen Betrieb in 3 Jahren zu verkaufen. Was hat das für Konsequenzen für meine Marke? Kann ich eine Lizenz verkaufen oder stehe ich am Ende mit leeren Händen da, da ich mich ja noch innerhalb dieser Frist befinde?

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