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Bei eBay nun Widerrufsfrist von einem Monat? Neue Abmahnwelle droht

10.08.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Bei eBay nun Widerrufsfrist von einem Monat? Neue Abmahnwelle droht

Bisher räumten alle gewerblichen eBay-Verkäufer ihren Kunden, die Verbraucher sind, eine zweiwöchige Widerrufsfrist ein. Es ist sehr fraglich, ob dies in Zukunft noch ausreichen wird! Nun wurde jedoch ein Beschluss (Az. 5 W 156/06), des Kammergerichts Berlin veröffentlicht, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass dieser seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abgewickelt.

Sonderfall-Klausel im Gesetz wird zur Regel

Bisher räumten alle gewerblichen eBay-Verkäufer ihren Kunden, die Verbraucher sind, eine zweiwöchige Widerrufsfrist ein. Es ist sehr fraglich, ob dies in Zukunft noch ausreichen wird! Erst neulich wurde jedoch ein Beschluss (Az. 5 W 156/06), des Kammergerichts Berlin veröffentlicht, wonach sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers für den Fall auf einen ganzen Monat verlängert, dass dieser seine Einkäufe über das Online-Auktionshaus eBay abgewickelt.

Dabei beruft sich das Gericht auf eine Sonderregelung des im Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten Fernabsatzgesetz, wonach sich die (normalerweise nur 2-wöchige) Widerrufsfrist dann auf einen Monat verlängert, wenn der Verbraucher erst "nach Vertragsschluss" ordnungsge-mäß über die in Textform mitzuteilende Widerrufsrecht belehrt wird.

Eine nachträgliche Widerrufsbelehrung findet aber bei eBay-Verkäufen zwangsläufig statt: Der Vertrag tritt bei eBay schon mit Abschluss der Auktion in Kraft, so dass der Ver-käufer so gut wie keine Möglichkeit hat, den Käufer vorher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Eine Widerrufsbelehrung auf der Web-Site reiche eben nicht aus, so das Kammergericht. Dies begründete das Gericht wie folgt:

"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Emp-fänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) der Erklärung beim abrufenden Verbraucher kommt.”

Für Nichtjuristen übersetzt bedeuten diese kryptischen Ausführungen, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform zu erfolgen hat. Dieses Textformerfordernis ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung als Mail, Papierdokument erhält oder sie (was nie beweisbar sein wird) auf seiner Festplatte abspeichert.

Die Beweislast für den Fristbeginn trifft immer den Unternehmer (§355 Abs. 2, Satz 4 BGB) .

Da es kaum praktikabel sein wird, jedem potentiellen eBay-Käufer schon in der Bieterphase profilaktisch eine Widerrufsbelehrung via Mail zukommen zu lassen, werden solche Belehrungen tatsächlich wohl erst nach Vertragsabschluss zugesandt werden können. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat beträgt.

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Empfehlung der IT-Recht Kanzlei

Gewerbliche eBay-Verkäufer sollten ihre Widerrufsbelehrungen hinsichtlich der verlängerten Widerrufsfrist anpassen. Zudem darf auf jeden Fall auch nicht vergessen werden, dem Verbraucher nach Vertragsabschluss die Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen, da sonst die Frist nie laufen beginnt.

Tipp: Die (richtige!) Widerrufsbelehrung gehört immer mit ins Warenpaket!

Prognose: Vorstellbar ist, dass auch hier in Kürze eine neue Abmahnwelle droht. Die Widerrufsbelehrungen sollten daher unverzüglich rechtssicher gestaltet werden. Das Abschreiben des gesetzlichen Musters genügt bedauerlicher Weise nicht mehr!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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