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Die wettbewerbshütende Apotheke aus Hamburg: Fehlende Grundpreise sorgen für ein verstärktes Abmahnaufkommen

13.11.2012, 15:53 Uhr | Lesezeit: 2 min
Die wettbewerbshütende Apotheke aus Hamburg: Fehlende Grundpreise sorgen für ein verstärktes Abmahnaufkommen

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Preisangabenverordnung" veröffentlicht.

Derzeit sind vermehrt Abmahnungen wegen behaupteter fehlender Grundpreisangaben zu beobachten, oftmals haben diese Abmahnungen Ihren Ursprung in einer Hamburger Apotheke. Betroffen sind vor allem die Produktsparten Nahrungsergänzungsmittel, Sexualhygiene- und Körperpflegeprodukte. Die vorgetragenen Grundpreisverstöße spielen sich auf Preisvergleichsportalen, Google-Shopping-Seiten und Kategorieübersichtsseiten auf eBay ab.

Wann ist ein Grundpreis anzugeben?

Hintergrund ist, dass Waren, welche nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, mit dem jeweiligen Grundpreis versehen sein müssen. Zusätzlich sind Händler nach § 2 Abs. 1 S. 2 PAngV verpflichtet, bereits dann den jeweiligen Grundpreis anzugeben, wenn lediglich unter Nennung des Endpreises geworben wird. Das hat zur Konsequenz, dass der Grundpreis schon immer dann anzugeben ist, wenn ein Artikel im Internet unter Nennung des Endpreises dargestellt wird.

Somit ist eine Grundpreisangabe auch dann erforderlich, wenn das Produkt auf einer Preisvergleichsseite, wie z.B. Preisroboter.de, veröffentlicht wird.

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Wie ist der Grundpreis anzugeben?

Der Grundpreis ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Hierfür ist es notwendig, dass beide Preise (Endpreis und Grundpreis) auf einen Blick wahrgenommen werden können. Dieses Kriterium setzt wiederum einen unmittelbaren räumlichen Bezug der Grundpreisangabe zum Angebot voraus. Dies bedeutet, dass der Grundpreis z.B. bei eBay-(Sofort-Kaufen-) Angeboten bereits in der Galerie- bzw. Kategorieübersicht wahrgenommen werden können muss.

Eine Darstellung des Grundpreises erst in der allgemeinen Artikelbeschreibung, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann, genügt hierfür nicht ([% Urteil id="5862" text="BGH Urteil vom 26.02.2009; Az.: I ZR 163/06" %]).

Was droht bei Nichtangabe des Grundpreises?

Bei Verstößen gegen die Grundpreisangabepflicht drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (d.h. auch Sie könnten Post aus Hamburg bekommen), darüber hinaus stellen Verstöße gegen die Grundpreisangabepflicht Ordnungswidrikeiten dar, welche in einem gesonderten Verfahren verfolgt werden können. Wenn Sie von einer Abmahnung der Hamburger Apotheke betroffen sind, sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht vorschnell unterschreiben, es lohnt sich hier rechtlichen Rat einzuholen!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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