Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Die Verwendung fremder EAN/ Anhängen auf Amazon: Diesmal das LG Berlin zu dieser Problematik

02.08.2013, 17:25 Uhr | Lesezeit: 3 min
Die Verwendung fremder EAN/ Anhängen auf Amazon: Diesmal das LG Berlin zu dieser Problematik

Das rechtliche Thema der Mitverwendung fremder EAN/ GTIN auf der Plattform Amazon beschäftigt viele Händler und auch die Gerichte wurden mittlerweile angerufen, um die rechtliche Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote klären zu lassen. Während das LG Bremen und das LG Bochum bereits gerichtliche Entscheidungen getroffen hatten, hatte auch das LG Berlin (Beschluss vom 25.011.2011, Az.: 15 O 436/11) über die Frage der Mitverwendung der EAN/ GTIN in einem besonders gelagerten Fall zu entscheiden gehabt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.

1. Hintergrund/ Mitverwendung fremder EAN (bzw. GTIN) auf Amazon

Die EAN (bzw. GTIN) ist ein einmaliger, unverwechselbarer Barcode, welcher in Deutschland gegen Gebühr durch die GS1 Germany vergeben wird. Listet nun ein Händler seinen Artikel bei Amazon unter Verwendung seiner EAN (bzw. GTIN) und schließt sich ein Konkurrent dem Angebot an, muss überlegt werden, ob in diesem „Anhängen“ an das Amazon-Angebot ein Wettbewerbsverstoß gesehen werden kann. Bereits das LG Bochum und das LG Bremen hatten sich mit der Frage der Zulässigkeit des Anhängens an Amazon-Angebote unter Mitverwendung der EAN (bzw. GTIN) beschäftigt gehabt. Die beiden vorgenannten Gerichte erblickten keinen Wettbewerbsverstoß, wenngleich die Gerichte für dieses Ergebnis eine unterschiedliche Argumentation bemühten.

1

2. Der Fall vor dem LG Berlin

Das Landgericht Berlin hatte einen Fall im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden gehabt. Die dortige Antragstellerin war von deren Geschäftsführer mit den notwendigen Rechten ausgestattet worden, um die vom Geschäftsführer eingetragene Marke ausschließlich verwenden zu dürfen. Die Antragstellerin versah ihre Artikel auf der Plattform Amazon mit der Marke und bot diese zum Kauf an, zudem teilte die Antragstellerin dem Gericht gegenüber mit, dass diese keine anderen Händler mit der Markenware beliefere.
Die Antragsgegnerin hängte sich auf der Plattform Amazon an einen Artikel mit dem Kennzeichen des Geschäftsführers der Antragstellerin und unter Verwendung der sog. ASIN-Nummer (dies ist die amazoneigene Produktkennungsnummer, welche der EAN bzw. GTIN entspricht) an. Dies geschah wie folgt:

Amazon LG Berlin

Das LG Berlin erließ die begehrte einstweilige Verfügung und stützte den Anspruch auf die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 8 Abs. 1 S.1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S.2 Nr. 1 UWG.

Das Gericht sah das Anhängen der Antragsgegnerin an den Artikel der Antragstellerin als irreführend an, da die Antragsgegnerin hierdurch irreführende Angaben in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Ware vorgenommen habe. Durch die Übernahme des Angebotstextes und der Kennzeichen der Antragstellerin würde der unzutreffende Eindruck erweckt werden, dass die Antragsgegnerin Waren verkaufen würde, die aus dem Betrieb der Antragstellerin stammten.

Da die Antragstellerin Ihre Waren allerdings nicht an andere Händler vertreibe, könne die Antragsgegnerin gerade nicht die Ware mit den Kennzeichen der Antragstellerin liefern. Das Gericht urteilte weiter, dass selbst für den Fall, dass die Antragsgegnerin ein identisches Produkt von einem Dritten beziehen würde, dieses nicht im Amazon-Angebot der Antragstellerin angeboten werden dürfte, da die Antragsgegnerin sodann wieder den (unzutreffenden) Eindruck vermitteln würde, dass die Ware aus dem Betrieb der Antragstellerin stamme.

3. Fazit

Aus der Entscheidung des LG Berlin kann gerade nicht geschlossen werden, dass die Mitverwendung einer fremden EAN (bzw. GTIN) auf der Plattform Amazon wettbewerbswidrig und damit zu unterlassen ist. Aus den Entscheidungsgründen des Gerichts wird kein sinnvoller Zusammenhang zwischen der mitverwendeten EAN (bzw. GTIN) und einer Irreführung über die betriebliche Herkunft ersichtlich. Vielmehr hatte das LG Berlin seine Untersagung des Anhängens an den Amazon-Artikel damit begründet, dass ein Kennzeichen der Antragstellerin mitverwendet worden ist.

Es bleibt daher weiter abzuwarten, wann sich das erste Mal ein höherinstanzliches Gericht der Frage nach der Zulässigkeit der Mitverwendung der EAN (bzw. GTIN) aus Amazon annehmen wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Falko Matte - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

2 Kommentare

U
Udo Wengler 30.11.2014, 21:43 Uhr
Eindeutig Artikel und spezifische Abbildung
Eindeutig Artikel und spezifische Abbildung.. Hier geht es um Produktfoto und eigene Textform. Als Produktfoto sollte man immer sein eigenes verwenden. Somit umgeht man hier die Urheberrechtsprobleme.
Dieses Bild erscheint in Ihrem Shop. ( Sofern da jemand reinsieht ). Nutzen Sie die Zustandsbeschreibung um eigene Texte einzubringen. Aber die Beschreibung kann das Problem sein. Wenn Sie Händlerspeziell geschrieben ist. Aufpassen. Lieber eine eigene EAN nehmen.
J
Johannsen 17.08.2013, 08:55 Uhr
Es geht doch nicht um die EAN.
In der Entscheidung geht es doch nicht um die EAN, sondern darum das jemand ein Produkt anbietet das er nicht haben kann.

weitere News

Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller
(21.03.2024, 15:40 Uhr)
Amazon verkürzt Rückgabefrist – Handlungsbedarf in Sachen Rechtstexte für Amazon-Seller
Albtraum bei Amazon: Auszahlungseinbehalt wegen angeblicher Umsatzsteuerproblematik
(01.02.2024, 13:47 Uhr)
Albtraum bei Amazon: Auszahlungseinbehalt wegen angeblicher Umsatzsteuerproblematik
Änderung der Rücknahmebedingungen durch Amazon - Händler sollten reagieren
(24.10.2023, 15:37 Uhr)
Änderung der Rücknahmebedingungen durch Amazon - Händler sollten reagieren
Wichtig: Eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon ist wegen neuer Darstellung zu aktualisieren
(27.09.2023, 11:03 Uhr)
Wichtig: Eigene Widerrufsbelehrung bei Amazon ist wegen neuer Darstellung zu aktualisieren
Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
(17.02.2023, 12:34 Uhr)
Was macht Amazon denn da? Neue Hinweise zur Rückgabe anpassbarer Produkte
Neue Lieferkettenstandards: Müssen Amazon-Händler das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten?
(07.02.2023, 12:42 Uhr)
Neue Lieferkettenstandards: Müssen Amazon-Händler das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei