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LG Wiesbaden & Co.: Rechtssicherer Verkauf auf Amazon nicht möglich

09.03.2012, 17:29 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Wiesbaden & Co.: Rechtssicherer Verkauf auf Amazon nicht möglich

Herr RA Jan Lennart Müller hat kürzlich für heise resale ein Interview gegeben. Das Interview thematisiert das Dilemma für Händler auf der Verkaufsplattform Amazon, da es nach der momentanen Rechtsprechung nicht möglich ist, auf Amazon rechtskonform Waren zu verkaufen. So sieht dies auf jeden Fall das LG Wiesbaden (Urteil vom 21.12.2011, Az.:11 O 65/11), welches entschied, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers nicht wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher einbezogen werden können. Das LG Wiesbaden ist nicht das erste Gericht, welches in dieses Horn stößt und wird wohl auch nicht das letzte gewesen sein.

Was war passiert?

Es stritten sich zwei Verkäufer auf Amazon wegen einer unzureichenden Geltungsvereinbarung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Unter den „detaillierten Verkäuferinformationen“ informierte der spätere Verfügungsbeklagte in seiner Widerrufsbelehrung über die sog. 40,- Euro-Klausel (Kostentragung durch den Verbraucher im Falle des Widerrufs, wenn die zu widerrufende Ware einen Wert von 40,- Euro nicht übersteigt). Es fand sich allerdings auf der Webseite des Verfügungsbeklagten ein Link, welcher auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. Diese AGB beinhalteten auch eine entsprechende Klausel zur Kostentragungsvereinbarung mit dem Verbraucher im Falle des Widerrufs bei einem Warenwert bis 40,- Euro.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Wiesbaden urteilte, dass eine notwendige vertragliche Vereinbarung zur Kostentragung mit dem Verbraucher nicht wirksam vereinbart worden sei, obwohl die AGB des Verfügungsbeklagten unstreitig eine dementsprechende Klausel vorhielten. Das Gericht vertrat nämlich die Auffassung, dass die AGB an keiner Stelle im Rahmen des Bestellvorgangs zum Inhalt und Gegenstand des abzuschließenden Vertrages gemacht wurden. Es genügt nach Ansicht des Gerichts nicht, dass AGB über einen Link vorgehalten werden, vielmehr sei nach § 305 Abs. 2 BGB erforderlich, dass der Verwender von AGB bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hinweise. Des Weiteren müsse dem Kunden die Möglichkeit verschafft werden, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen und der Kunde müsse sich auch mit der Geltung der AGB einverstanden erklären. An diesen Voraussetzungen fehlte es nach Ansicht des Gerichts, da ein einfacher Link auf die AGB dies nicht erfüllen könne.

Fazit und Ausblick

Das Urteil des LG Wiesbaden ist nicht die einzige Entscheidung hinsichtlich der mangelnden Geltungsvereinbarung von AGB auf Amazon. Sowohl des LG Stuttgart, als auch das LG München hatten in Beschlussverfügungen bereits wie das LG Wiesbaden entschieden. Diese Gerichtsentscheidungen besitzen eine enorme Sprengkraft. Sollten sich diese Gerichtsauffassungen durchsetzen, ist davon auszugehen, dass ein rechtssicherer Verkauf auf Amazon derzeit schlichtweg nicht möglich ist.

Es bleibt nun abzuwarten, ob Amazon auf diese neuen Gerichtsentscheidungen reagieren wird und den Händlern endlich eine Infrastruktur zu Verfügung stellen wird, um einen rechtssicheren Verkauf von Waren zu gewährleisten.

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