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ElektroG: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ - für Hersteller, Importeure und Händler (Stand: 19.08.2010)

03.08.2010, 10:11 Uhr | Lesezeit: 111 min
ElektroG: Kommentar, Rechtsprechungsübersicht und FAQ - für Hersteller, Importeure und Händler (Stand: 19.08.2010)

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Elektrogesetz".

Sie möchten sich nicht nur mit Informationshäppchen begnügen? Dann lesen Sie den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei zum Elektrogesetz, der zu den umfangreichsten seiner Art gehören dürfte. Zudem ist er brandaktuell: So ist etwa bereits die Änderung der Verwaltungspraxis der EAR bezüglich Leuchten mit fest eingebauten Lichtquellen berücksichtigt worden. Auch interessant: Ein aktuelles Urteil des OLG München (vom 22.07.2010), das sich mit der Registrierungspflicht von Ladegeräten, Servos sowie Gyrosystemen für ferngesteuerte Elektrohubschrauber auseinandersetzt.

I. Folgende Gerichtsentscheidungen wurden berücksichtigt:

II. Folgende Themen werden behandelt:

[Erstes Thema: Allgemeines zum ElektroG](#thema_eins)

  • Um was geht es beim ElektroG?
  • Welche Pflichten sieht das ElektroG für Hersteller vor?
  • Welche Funktion kommt der "Gemeinsamen Stelle" (Stiftung EAR) zu und wie setzt sich die Stelle zusammen?

[Zweites Thema: Begriffsbestimmungen / Inverkehrbringen](#thema_zwei)

  • Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?
  • Können auch Vertreiber Hersteller im Sinne des ElektroG sein?
  • Was bezweckt der Gesetzgeber mit der Herstellerfiktion?
  • Was ist ein Elektrogerät im Sinne des ElektroG?
  • Was gilt, wenn auch bei Wegfall der elektrischen Funktion noch eine sinnvolle, vom Einsatzzweck des Geräts umfasste Verwendung bleibt?
  • Wann liegt ein (registrierungspflichtiges) Elektrogeräte vor und wann ein (nicht registrierungspflichtiges) Bauteil?
  • Elektrogerät vs. Bauteil → nach welchen Kriterien geht die EAR-Stiftung vor?
  • Wann ist ein Elektrogerät in Verkehr gebracht?
  • Wenn gebrauchte Geräte aufgearbeitet und wieder verkauft werden, gelten sie dann als erstmals in Verkehr gebracht und ist daher der Aufarbeiter zur Registrierung verpflichtet?

[Drittes Thema: Anwendungsbereich des ElektroG / Kategorien (vgl. Anhang 1 ElektroG)](#thema_drei)

  • Welche Elektrogeräte unterfallen dem Anwendungsbereich des ElektroG?
  • Was gilt, wenn Geräte sich keiner der in Anlage 1 des ElektroG genannten Kategorien zuordnen lassen?
  • Kategorie 1 und 2: Was versteht man unter dem Begriff "Haushalt" ?
  • Kategorie 1 (Haushaltsgroßgeräte) und Kategorie 2 (Haushaltskleingeräte): Wie lassen sich diese Kategorien voneinander abgrenzen?
  • Kategorie 1: Was sind "Haushaltsgroßgeräte" ?
  • Kategorie 6: Was sind "Werkzeuge" ?
  • Kategorie 6: Was sind "ortsfeste industrielle Großwerkzeuge" ?
  • Kategorie 7: Was sind "Sport- und Freizeitgeräte" ?
  • Kategorie 9: Was sind "Überwachungs- und Kontrollinstrumente"?
  • Was gilt, wenn ein (unselbständiges) Gerät Teil eines anderen Geräts ist?

[Viertes Thema: Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG](#thema_neunzig)

I. Geräte, die Sicherheitsinteressen der BRD dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind

  • Was gilt für Elektrogeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind?
  • Was versteht man unter unter dem Begriff "Sicherheitsinteressen"?
  • Sind alle Geräte vom Anwendungsbereich des ElektroG befreit, die bei Behörden und Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben eingesetzt werden?
  • Unterfallen sog. "Dual-Use-Geräte", deren Nutzung nicht nur in militärischen, sondern auch in außermilitärischen Einrichtungen stattfindet, dem Anwendungsbereich des ElektroG?

II. Außenwirtschaftliche Vereinbarungen

- Können außenwirtschaftliche Vereinbarungen oder US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen ein Abrücken von der Registrierungspflicht nach dem ElektroG begründen?

III- Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge

- Was gilt bei ortsfesten industriellen Großwerkzeugen?

[Fünftes Thema: Registrierungspflicht i.S.d. ElektroG](#thema_vier)

  • Worum geht es bei der Registrierungspflicht i.S.d. ElektroG?
  • Was ist bei der Registrierung insbesondere zu beachten?
  • Wie kann der Garantienachweis im Zuge der Registrierung erfolgen?
  • Bei der Registrierung mehrerer Marken und Gerätearten:  Reicht eine Stammregistrierung, d.h. die Registrierung einer Marke und/oder Geräteart, aus?
  • Ist eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“, „no name oder „fremde/wechselnde Marke“ möglich?
  • Besteht ein Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen?
  • Woran lässt sich erkennen, ob ein Gerät bereits registriert ist?
  • Gibt es Möglichkeiten zur Kostenreduzierung im Rahmen der Registrierung?

[Sechstes Thema: Registrierungspflichten beim Inverkehrbringen von Beleuchtungskörpern (wie z.B. LEDs etc.)](#thema_fuenf)

  • Was ist eine Glühlampe?
  • Was ist eine Halogenlampe?
  • Was ist eine Lampe?
  • Was ist eine Leuchte?
  • Was ist ein (Geräte-) teil?
  • Welche Beleuchtungskörper werden in Anlage I des ElektroG beispielhaft genannt?
  • Welche Beleuchtungskörper sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen?
  • Ist die Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte registrierungspflichtig?
  • Was gilt bei einer Verbindung anderer Lampen als Glühlampen (bspw. LED) mit einer Leuchte bzw. fallen z.B. mit LEDs bestückte Leuchten in Haushalten in den Anwendungsbereich des ElektroG?
  • Sind LEDs registrierungspflichtig?
  • Hat ein Hersteller LED-Module zu registrieren, die dazu bestimmt sind, von Lichtwerbefirmen oder Firmen, welche Werbung oder Großflächenlicht produzieren, in deren Produkte wie Reklamen oder Diakästen verbaut zu werden?
  • Sind LED-Lichtleisten registrierungspflichtig, die bei Verbrauchern mit oder ohne Gehäuse montiert werden?
  • Was gilt bei Zusatz- bzw. Zubehörgeräten wie Fernbedienungen, Ladegeräte oder Netzteile, die ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit Leuchten in Haushalten dienen?
  • Sind „Energiesparlampen“ registrierungspflichtig?
  • Sind LED-Taschenlampen oder etwa LED-Weihnachtsketten registrierungspflichtig?

[Siebtes Thema: Registrierungspflicht für bestimmte Produkte](#thema_sechs)

  • Sind Textilien mit eingearbeiteten elektrischen Heizsystem (beheizbare Fußsäcke und Wärmeauflagen) registrierungspflichtig?
  • Sind Druckerhöhungsanlagen und Schmutzwasserpumpen registrierungspflichtig?
  • Sind Lupenleuchten registrierungspflichtig?
  • Sind Netzteile registrierungspflichtig?
  • Ist ein Ladegerät registrierungspflichtig, dass dafür ausgelegt ist, im Modellflugbereich eingesetzte "Lipo-Akkus" sachgerecht zu laden?
  • Sind Kapselgehörschutzgeräte registrierungspflichtig?
  • Sind Reiskocher, Wickeltischheizstrahler und Schokofontänen registrierungspflichtig?
  • Sind batteriebetriebene Luxusuhren registrierungspflichtig?
  • Sind magnetbefestigte Blinkleuchten an Kraftfahrzeugen registrierungspflichtig?
  • Sind Signalverstärkeranlagen registrierungspflichtig?
  • Ist ein Sportschuh mit elektronischen Bauteilen registrierungspflichtig?
  • Sind digitale Bilderrahmen registrierungspflichtig?
  • Sind thermische Sichtgeräte und batteriebetriebene Lüfter für Atemschutzmasken registrierungspflichtig?
  • Sind Kompressoren registrierungspflichtig?
  • Sind aus Implantaten und externen Komponenten bestehende Hörsysteme registrierungspflichtig?
  • Sind Servo-Motoren und Gyrosysteme für ferngesteuerte Elektrohubschrauber registrierungspflichtig?

[Achtes Thema: Kennzeichnungspflicht und Registrierungsnummer nach ElektroG](#thema_sieben)

  • Was hat es mit der Kennzeichnungspflicht auf sich?
  • Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
  • Ist die fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts wettbewerbswidrig (also abmahnbar)?
  • Ist das Fehlen einer Kennzeichnung ordnungsgeldbewehrt?
  • Wer ist verpflichtet die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr zu führen?
  • Wieso muss die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr geführt werden?
  • In welcher Form und auf welchen Dokumenten muss die Registrierungsnummer geführt werden?
  • Was geschieht im Falle des pflichtwidrigen Nichtführens der Registrierungsnummer?
  • Was ist Herstellern (bzw. Händlern) bez. der Pflicht zur Führung der Registrierungsnummern zu raten?

[Neuntes Thema: ElektroG und Wettbewerb](#thema_acht)

  • Ist ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht bußgeldbewehrt?
  • Wonach bemisst sich die Höhe eines Bußgeldes?
  • Wer ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?
  • Ist ein Verstoß gegen die sich aus dem ElektroG ergebende Registrierungspflicht wettbewerbswidrig?
  • Ist ein Verstoß gegen die Markenregistrierungspflicht wettbewerbswidrig?
  • Welche Streitwerte werden in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz überlicherweise angesetzt?

Erstes Thema: Allgemeines zum ElektroG

Frage: Um was geht es beim ElektroG?

Das Elektrogesetz ist in das allgemeine Abfallrecht nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG vom 27.9.1994 BGBl I S. 2705) eingebettet und regelt einen speziellen Bereich des Abfalls, der durch Elektro- und Elektronikgeräte entsteht (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, Einleitung 2). Es gilt gemäß seinem § 2 Abs. 1 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter zehn aufgeführte Kategorien fallen, nämlich 1. Haushaltsgroßgeräte, 2. Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, 5. Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, 10. automatische Ausgabegeräte.

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinn dieser Kategorien sind insbesondere die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Geräte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I).

Besitzer von Altgeräten (§ 3 Abs. 3 ElektroG) haben nach § 9 Abs. 1 ElektroG diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dazu richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) . Um solche Altgeräte aus privaten Haushaltungen (§ 3 Abs. 4 ElektroG, sog. B2C-Geräte) geht es hier. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2. Kühlgeräte, 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, 4. Gasentladungslampen, 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG) .

Abschließend: Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.04.2010, Az. BVerwG 7 9.09) zum Thema:

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) . Dabei wollte der Gesetzgeber Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen.

Frage: Welche Pflichten sieht das ElektroG für Hersteller vor?

Im Wesentlichen geht es um folgende Dinge:

- Zum einen müssen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sich und ihre Geräte ordnungsgemäß registrieren lassen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30). Sie ist die zentrale Pflicht der Hersteller. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45)

  • zum anderen treffen die registrierten Hersteller die entsprechenden, auch im ElektroG geregelten Zntsorgungspflichten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Wer als Hersteller übrigens Geräte im B2C-Bereich vertreibt, also Geräte an Endverbraucher verkauft, muss zudem jährlich eine sog. insolvenzsichere Garantie vorlegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Elektrogeräte-Hersteller auch dann für die Entsorgungskosten seiner Geräte aufkommen kann, wenn er insolvent geworden ist. Zudem bestehen nach § 7 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflichten.
  • Darüber hinaus müssen alle Hersteller gemäß § 13 ElektroG bestimmte Informationspflichten einhalten. So muss z.B. jeder Hersteller der zuständigen Stelle im Sinne von § 14 ElektroG – dies ist die Stiftung EAR – monatlich melden, wie viele neue Geräte er in Verkehr gebracht hat.

Frage: Welche Funktion kommt der "Gemeinsamen Stelle" (Stiftung EAR) zu und wie setzt sich die Stelle zusammen?

Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil 13.03.2008 (Az. 20 BV 07.2360) Folgendes ausgeführt:

"Die Gemeinsame Stelle wurde von den Herstellern eingerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) . Sie ist eine im Interesse aller Hersteller tätige juristische Person, die von den Herstellern errichtet und getragen wird, bei ihrer Tätigkeit aber von den Wünschen einzelner Hersteller unabhängig ist, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Elektrogesetzes sicherzustellen; sie ist neben der zuständigen Behörde zentrale Steuerungs- und Kontrollstelle beim Vollzug des Gesetzes (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.,Pschera/Enderle, ElektroG, in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 6 RdNr. 49 ff.).

Am 19. August 2004 wurde sie als rechtsfähige Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fürth gegründet (vgl. u. a. die Aufstellung der Hersteller als Stifter in Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 50 Fußnote 2) und mit Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 nach § 17 ElektroG als Gemeinsame Stelle bestimmt. Die Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung trat mit Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken am 5. September 2005 in Kraft (§ 80 Abs. 1 BGB; Art. 6, 9 BayStG; vgl. auch § 21 EAR-Satzung). Gleichzeitig wurden der Stiftung die Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte übertragen, was den Erlass von Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und die Registrierung der Hersteller (§ 6 Abs. 2 ElektroG) sowie den Widerruf der Registrierung umfasst.

Der Katalog der übertragenen hoheitlichen Befugnisse ist abschließend (vgl. die Aufgaben der zuständigen Behörde, § 16 ElektroG) . Als Gemeinsame Stelle hat die Beklagte jedoch neben den Aufgaben als Beliehene auch einen eigenen Tätigkeitsbereich (§ 14 ElektroG; vgl. Pschera/ Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 52).(…)

Es werden Kuratoriums-Mitglieder für zehn Produktbereiche bestellt, die mit den zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG identisch sind (vgl. § 9.3 der EAR-Satzung). Die Produktbereiche entsprechen den Produktkategorien des Elektrogesetzes (§ 14.1 Satz 2 der EAR-Satzung). Kuratoriums-Mitglied kann nur sein, wer in geschäftsleitender Funktion bei einem registrierten Hersteller oder bei einem mit einem registrierten Hersteller im Sinn von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder bei einem Verband, dessen Mitglieder von den Regelungen des Elektrogesetzes betroffen sind, tätig ist (§ 9.2 EAR-Satzung). Im Beirat, der über grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung berät und gegenüber Vorstand und Kuratorium Empfehlungen ausspricht (§ 12 EAR-Satzung), und aus bis zu 22 Mitgliedern bestehen kann, sind unter anderem Hersteller im Sinn des Elektrogesetzes mit zehn Personen und Vertreiber im Sinn des Elektrogesetzes mit zwei Personen vertreten (§ 11.1 EAR-Satzung)."

Zweites Thema: Begriffsbestimmungen / Inverkehrbringen

Frage: Wer ist Hersteller im Sinne des ElektroG?

Wer als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt ist (unter anderem) in § 3 Abs. 11 ElektroG geregelt:

  • Hersteller ist danach vor allem derjenige, der ein entsprechendes Elektro- oder Elektronikgerät gewerbsmäßig unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt. Dies ist sozusagen der „klassische“ Hersteller eines Gerätes, der das Gerät auch in Deutschland vertreibt.
  • Allerdings hat sich auch als Hersteller zu behandeln lassen, der Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des ElektroG einführt und in Verkehr bringt (oder in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ausführt). Hierunter fällt also beispielsweise derjenige Händler, der Produkte unmittelbar aus China importiert und in Deutschland in Ladengeschäften oder über das Internet verkauft.

Frage: Können auch Vertreiber Hersteller im Sinne des ElektroG sein?

Vertreiber im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (§ 3 Abs. 12 Satz 1 ElektroG) . Gemäß § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG gilt der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Die Herstellerfiktion nach § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG, die in der WEEE-Richtlinie kein Vorbild hat, knüpft damit an die Registrierungsverpflichtung der Hersteller aus § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sowie den Begriff des registrierten Herstellers in § 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG an. Da die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sich auf jede Marke und jede Geräteart bezieht (s.o. unter 1.), ist ein Hersteller auch dann im Sinne von § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG "nicht registriert", wenn er für die Marken und/oder für die Gerätearten der den Vertreibern angebotenen Geräte keine Registrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG aufweisen kann.

Folge eines (schuldhaften) Anbietens neuer Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller ist, dass der Vertreiber als Hersteller im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes gilt, d.h. die an die Hersteller adressierten gesetzlichen Pflichten übernehmen muss. Dazu gehört die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, so dass der Vertreiber (auch) in die vom Produzenten nicht erfüllte Verpflichtung zur marken- und geräteartbezogenen Registrierung eintritt und diese zu erfüllen hat, bevor er die ihm angebotenen Geräte tatsächlich in Verkehr bringt.

Entscheidend ist, dass die Fiktion nur eintritt, wenn der Vertreiber schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Vertreiber weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet. Führt ein Hersteller im schriftlichen Geschäftsverkehrs nicht die nach § 6 Abs. 2 S.4 ElektroG erforderliche Registrierungsnummer, so ist vom Vertreiber zu verlangen, dass er sich beim Hersteller oder auf der vom EAR gemäß § 14 Abs. 2 einzurichtenden Internetseite erkundigt, ob dieser registriert ist (so auch der Kommentar zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Giesberts/Hilf).

"Tipp" des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.04.2010, Az. BVerwG 7 9.09) für Vertreiber:

Zum anderen kann der Vertreiber ihren Eintritt auf einfache Weise abwenden, ohne dass ihm dafür zusätzliche Kosten entstehen. Mithilfe der im schriftlichen Geschäftsverkehr von den Herstellern zu führenden Registrierungsnummer und des frei zugänglichen Herstellerregisters, in das als Folge der marken- und geräteartbezogenen Registrierungspflicht gerade die Marken und Gerätearten des jeweiligen Herstellers eingetragen sind, kann ein Vertreiber ohne Weiteres und kostenlos prüfen, ob der Hersteller mit den Marken und/oder Gerätearten der angebotenen Geräte registriert ist oder nicht. Diese Überprüfung verlangt ihm keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand ab, da er selbst bei Zugrundelegung der Auffassung der Klägerin zumindest überprüfen muss, ob es sich bei der vom Produzenten geführten Registrierungsnummer tatsächlich um die von der Beklagten zugeteilte Registrierungsnummer handelt. Wenn er das Herstellerregister aber ohnehin einsehen muss, stellt die zusätzliche Prüfung der registrierten Marken und Gerätearten einen zu vernachlässigenden Mehraufwand dar. Ergibt die Prüfung, dass die Marken/Gerätearten der angebotenen Geräte nicht registriert sind, kann der Vertreiber entweder Druck auf den Hersteller ausüben, sich selbst registrieren zu lassen, indem er angekündigt, von dem Vertragsabschluss Abstand zu nehmen, oder aber selbst die Herstellerpflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz übernehmen und die Marken/Gerätearten registrieren lassen.

Frage: Was bezweckt der Gesetzgeber mit der Herstellerfiktion?

Nach der Begründung zum Gesetzentwurf obliegen den Vertreibern beim Eingreifen der Herstellerfiktion sämtliche Pflichten wie den Herstellern nach § 3 Abs. 11 ElektroG, d.h. auch und gerade die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Durch die Regelung in § 3 Abs. 12 Satz 2 ElektroG soll eine Selbstkontrolle des Marktes erreicht werden, um zu verhindern, dass in großem Umfang Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr gelangen (BRDrucks 664/04 S. 43). Diese "vorgeschaltete" Selbstkontrolle ergänzt und verbessert die durch die marken- und geräteartbezogene Registrierungspflicht ermöglichte Marktkontrolle.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.04.2010, Az. BVerwG 7 9.09) hierzu:

Auch die Herstellerfiktion zielt - als sinnvolle Ergänzung von Registrierungspflicht und Vertriebsverbot - darauf ab, das Inverkehrbringen von Geräten, deren Hersteller nicht identifizierbar ist, zu verhindern und so die Produktverantwortung der Hersteller durchzusetzen.(…)Die Herstellerfiktion ist erforderlich, und zwar auch dann, wenn der Produzent/Hersteller der betroffenen Marke/Geräteart bekannt und - mit anderen Marken und Gerätearten - registriert ist. Wäre es zulässig, Geräte nicht registrierter Marken und Gerätearten zu vertreiben, liefe dies dem Zweck der Registrierung zuwider, auszuschließen, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen.

Frage: Was ist ein Elektrogerät im Sinne des ElektroG?

Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne des ElektroG sind

  • Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,

die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind (vgl. § 3 Nr. I ElektroG) .

Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 02.03 2010, Az. 7 B 37/09) stellte in dem Zusammenhang klar:

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne dieses Gesetzes Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise festlegen, sondern hängt von den jeweiligen Einzelfallumständen, insbesondere davon ab, welchen ordnungsgemäßen Betrieb der Hersteller für das jeweilige Gerät bestimmt hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 2008 - BVerwG 7 C 43.07 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 1 Rn. 15).

In einer neueren Entscheidung (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812) ging auch das VG Ansbach näher auf den Begriff des Elektrogeräts ein:

"Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektrogeräte im Sinne dieses Gesetzes Geräte, die u.a. zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen. Damit soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion oder Primär- und Sekundärfunktion auf einen ordnungsgemäßen Betrieb abgestellt werden, den der Hersteller des Produkts ausgehend von den Käufererwartungen vorgibt; kann ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, dürfte ein ordnungsgemäßer Betrieb in diesem Sinn ausscheiden (BVerwG vom 21.2.2008; auch Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 11).

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei auf die Zweckbestimmung des Geräts abzustellen, die sich aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen ergebe (BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Das heißt also, dass das Gerät seine - ihm so zugedachte - Funktion („its basic - primary - function“ nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der vorgenannten FAQ) nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird. Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren („used only for support or control functions“ nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der vorgenannten FAQ), liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor (VG Ansbach vom 16.7.2008, zitiert nach juris). So fällt Spielzeug, das seine Spielfunktion auch dann behält, wenn es nicht (oder nicht mehr) elektrisch betrieben wird, nicht in den Geltungsbereich des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 12; frühere BMU-Hinweise Nr. 2.1.3 Spielzeug)".

Das OLG München (Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 U 3061/09) definiert den Begriff des Elektrogeräts wie folgt:

Der Begriff des Elektrogeräts wird im Gesetz nicht definiert. Zur Auslegung ist die durch das Gesetz umgesetzte Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte ("WEEE-Richtlinie") und die von der EU-Kommission hierzu herausgegebene Interpretationshilfe heranzuziehen. Demzufolge gilt als Gerät nur ein eigenständiges Produkt, das sich in Abgrenzung zu einem Bauteil dadurch auszeichnet, dass es eine eigenständige Funktion, ein eigenes Gehäuse und gegebenenfalls für den Endnutzer bestimmte Anschlüsse hat; die eigenständige Funktion ergibt sich aus der in der Gebrauchsanleitung für den Endbenutzer ersichtlichen Bestimmung durch den Hersteller und "kann" diesem zugänglich sein, ohne dass dieser weitere Anpassungen vornehmen oder schwierigere Anschlüsse herstellen muss. In Anlehnung hieran wird in vom Bundesumweltministerium stammenden "Hinweisen zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes" vom 24.06.2005, die mittlerweile nicht mehr beim Bundesumweltministerium selbst, sondern nur noch über Dritte abrufbar sind, von einer "eigenständigen Funktion entsprechend den vom Hersteller berücksichtigten Erwartungen des Endbenutzers" gesprochen, wonach beispielsweise die Hauptplatine ("Motherboard") eines Computers eine eigenständige Funktion habe, elektronische Bauelemente in Schaltkreisen hingegen nicht. Allein die Möglichkeit oder die Bestimmung, in ein anderes Elektrogerät eingebaut zu werden, führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als bloßes Bauteil, da sonst die Ausnahme in " 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ElektroG unnötig wäre.

Frage: Was gilt, wenn auch bei Wegfall der elektrischen Funktion noch eine sinnvolle, vom Einsatzzweck des Geräts umfasste Verwendung bleibt?

Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellte sich dieses Problem im Zusammenhang mit der Frage, ob Kapselgehörschutzgeräte Elektrogeräte im Sinne des ElektroG sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.3242). So schützten die streitgegenständlichen Ohrkapseln das menschliche Gehör des Trägers vor Lärm auch dann, wenn die elektronische Funktion abgeschaltet wird oder aus anderen Gründen ausfällt.

Die Entbehrlichkeit elektrischer Energie allein für einen selbständig funktionierenden Teilbereich des Gegenstandes entzieht diesen aber nicht den Bestimmungen des Elektrogesetzes - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof:

"Denn nicht jede denkbare Verwendung umschreibt bereits gänzlich den Tatbestand des ordnungsgemäßen Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Dieser ist weiter gefasst und das Erfordernis elektrischen Stroms ist – neben der im verwaltungsgerichtlichen Urteil unter Benennung von Quellen (vgl. Seite 14/15) besonders herausgestellten Abgrenzung zu anderen Energieträgern, die in diesem Zusammenhang nicht weiter führt – auf eine Gesamtbetrachtung des Gerätes auszurichten.

Hierauf deutet zunächst der ergänzende Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 21.2.2008 7 C 43.07; vom 24.6.2004) hin, der einen am Wortlaut des Gesetzes ausgerichteten Ansatz weist. Hiernach kommt es allein darauf an, ob für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes, den der Hersteller des Produktes bestimmt, elektrischer Strom erforderlich ist. Kann ein vom Hersteller vorgesehener Betriebsablauf mangels Stromes nicht erfolgen, dürfte ein ordnungsgemäßer Betrieb ausscheiden. Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Fall, ergibt sich ohne weiteres, dass die streitgegenständlichen Gehörschutzkapseln Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind. Damit wird kein dem Gesetz fremdes, subjektives Willenselement des Herstellers involviert, nach dem sich jeweils die Eigenschaft als Elektrogerät bejahen oder verneinen ließe. Vielmehr ist das finale Moment, wofür sich ein Gerät eignen soll, durchaus objektivierbar. Das zeigt der vorliegende Fall deutlich, denn die Geräte sollen unzweifelhaft Kommunikation durch Worte unter Geräuschbedingungen gewährleisten oder Gefahrenhinweise ermöglichen, die ohne die in den Gehörschutz eingebauten Mikrofone und Lautsprecher nicht stattfinden könnten.

Der Strombedarf ist auch deshalb in den Kontext einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Funktionen zu stellen, weil die auf Teilfunktionen begrenzte Sicht gerade willkürlich am jeweils nach Interessenlage gewünschten Ergebnis ausgerichtet werden könnte, je nachdem man im vorliegenden Fall den Blick auf den Gehörschutz durch schlichte Umhüllung des Ohres oder auf die elektronische Geräuschfilterung lenkte. Beide Sichtweisen sind für sich gesehen richtig, verstellen aber in ihrer Unvollständigkeit den Blick auf eine ganzheitliche Wertung, die durchaus nach objektiven Kriterien durchgeführt werden kann. Diese ergeben sich für die Beurteilung eines ordnungsgemäßen Betriebes im Wesentlichen daraus, was der Zweck der jeweiligen Gerätes ist, umgekehrt ausgedrückt heißt das, dass sich ohne die Zweckbestimmung die Frage nach einem ordnungsgemäßen Betrieb nicht beantworten lässt.

Damit ist die rechtliche Beurteilung der Eigenschaft eines Elektrogerätes nicht der subjektiven Bestimmung des Herstellers überantwortet. Denn der Zweck eines Gerätes ist durchaus objektiv danach zu beurteilen, wofür es geschaffen ist und was der Erwerber vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne kann im Einzelfall durch irreführende und übertriebene Werbung einerseits sowie durch falsche Vorstellungen des Erwerbers andererseits unscharf erscheinen und schwierig festzustellen sein. Im vorliegenden Fall ist derartiges aber nicht zu besorgen. Denn die durchaus sachliche Information der Klägerin in ihrer Darstellung (Bl. 17 der VG-Akte) erläutert verständlich die Funktionsweise der Produkte und beschreibt sie als aktiven Kapselgehörschutz. Dabei liegt zwangsläufig der Schwerpunkt der Darstellung auf der Möglichkeit der Kommunikation ohne Verzicht auf die Schonung des Gehörs. Der Erwerber, der gegenüber einem Gerät ohne die elektronische Vorrichtung einen erheblich höheren Preis zahlt (16,65 € für ein Gerät ohne elektronische Vorrichtung und 154,85 €, 218,20 € bzw. 394,85 € für ein Gerät mit elektronischem Gehörschutz) ist offenkundig wegen dieser elektronischen Funktion hierzu bereit, weil er diesem Zweck erhebliche Bedeutung zumisst.

Durch eine schlicht an der Lebenswirklichkeit ausgerichtete Sichtweise lässt sich der Zweck der Kapselgehörschutzgeräte erkennen und - danach ausgerichtet - die Beurteilung ihres ordnungsgemäßen Betriebes. So verstanden bedürfen die Kapselgehörschutzgeräte zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischer Energie.

Schließlich erweist sich eine Gesamtsicht auf das Gerät zu dessen Zweckbestimmung nicht mehr anfällig für subjektive Momente, als das vom Verwaltungsgericht vertretene Kriterium der Primär- und Sekundärfunktion. Aber selbst wenn man die Entscheidung über die Elektrogeräteeigenschaft hiernach ausrichten wollte (vgl. BayVGH U.v. 22.3.2007 23 BV 06.3012 ) vermöchte der Senat dem Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als dass es sich bei der aktiven Geräuschfilterung der Kapselgehörschutzgeräte jeweils nur um eine Sekundärfunktion handelte. Die elektrische Funktion hat maßgeblichen Einfluss auf den Preis, was schon deutlich dagegen spricht, dass ihr gegenüber dem Gehörschutz ohne elektronisch gesteuerte Korrektur nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Jedenfalls aber bestimmt sie die vielseitige Verwendbarkeit der Geräte und schließlich ermöglicht sie die Kommunikation und Warnsignale ohne den Verzicht auf Gehörschutz, die in Arbeitsabläufen von ganz erheblicher Bedeutung sein können."

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Frage: Wann liegt ein (registrierungspflichtiges) Elektrogeräte vor  und wann ein (nicht registrierungspflichtiges) Bauteil?

Wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, sind sich noch immer viele Elektrogerätehersteller (sowie Importeure von Elektrogeräten) unsicher, ob ihre in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte tatsächlich im Sinne des Elektrogesetzes (im Folgenden „ElektroG“) registrierungspflichtig sind. Besonders problematisch: die Abgrenzung zwischen (registrierungspflichtigen) Elektrogeräten und (nicht registrierungspflichtigen) Bauteilen.

Bauteile und selbstständige Elektrogeräte werden unterschieden um praktische Probleme zu vermeiden, die entstehen würden, wenn einzelne Bestandteile nicht erfasster Geräte aus diesen entfernt werden müssten und erst dann entsorgt werden könnten (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, § 2 Rn.19).

Leider ist dem ElektroG nicht klar zu entnehmen, wann die Schwelle vom bloßen (nicht registrierungspflichtigen) Bauteil zu einem eigenständigen (und damit registrierungspflichtigen) Elektrogerät überschritten wird. Darauf kommt es aber entscheidend an, da die Herstellerpflichten nur an das Inverkehrbringen von „Geräten“ i.S.d. ElektroG anknüpfen.

Elektrogerät oder bloßes Bauteil?

Wie ist mit Komponenten, die dazu bestimmt sind, in Geräte eingebaut zu werden, umzugehen? Sind sie bloße Bauteile oder tatsächlich eigenständige (und damit registrierungspflichtige) Elektrogeräte?

Nach einhelliger Ansicht richtet sich die Abgrenzung zwischen Elektrogerät und Bauteil danach, ob dem Produkt eine eigenständige Funktion („direct function“) zukommt (so auch der BayVGH, Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417). Das Merkmal der eigenständigen Funktion ist also das entscheidende Kennzeichen eines registrierungspflichtigen Elektrogerätes (vgl. auch die Hinweise der EU-Kommission, FAQ`s on RoHS and WEEE, Mai 2005 unter Bezugnahme auf Nr. 6.2 der EMV-Richtlinie).

Wann kommt einem Gerät eine eigenständige Funktion zu?

Eigen- oder selbständige Funktion meint in diesem Sinn jede Funktion, die den durch die Hersteller und Endverbraucher beabsichtigten Gebrauch des Produkts erfüllt - so das VG Ansbach (Urteil vom 13.01.2010, AZ. AN 11 K 09.00812).

Vertreten wird die Ansicht, dass eine Komponente jedenfalls dann eine eigenständige Funktion erfülle, wenn „diese durch einfache Handhabung auch einem Laien ohne weiteres zur Verfügung stehe und daher die einzelne Komponente vom Hersteller auch im Einzelhandel angeboten werde“ (so Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 2 Rn. 16). Dem Endverbraucher als Laie müsse es mit einfachen Herstellungen oder herzustellenden Verbindungen möglich sein, die Komponente in ein anderes Gerät einzubauen (so Lustermann/Holz, NJW, 2006, S. 1030) und auch wieder zu lösen.

Dem Vertrieb der Komponente über den Einzelhandel komme dabei in der Regel eine Indizwirkung für die Möglichkeit des Einbaus durch den Laien zu.

Wer ist Laie – etwa ein technisch unversierter Jedermann?

Wie ist der Begriff des Laien einzuordnen? Die FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission („ Frequently Asked Questions [FAQ] on Directive 2002/95/EC on the restriction of the use of certain hazardous substances in electrical and electronical equipment [RoHS] and Directive 2002/96/EC on Waste Electrical and Electronic Equipment Directive [WEEE]“), stellen in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Verbindung bzw. Trennung der Geräte durch „jedermann“ ab.

Nur, das Abstellen auf einen (technisch nicht vorgebildeten) „jedermann“ lasse sich, so das VG Ansbach (Urteil vom 02.07.2008, Az. AN 11 K 06.02339 ) nicht aus dem Sinn und Zweck der WEEE-Richtlinie (wie auch dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) ableiten.

Zudem hat ein solches Vorgehen eine zu starke Einengung des Anwendungsbereichs des ElektroG zur Konsequenz (vgl. Giesberts/Hilf, § 2 Rn. 16). Insbesondere wird übersehen, dass die WEEE-Richtlinie  nicht nur für „privat“ sondern eben auch für gewerblich genutzte Elektro- und Elektronikgeräte“ gilt (vgl. zehnten Erwägungsgrund zur Richtlinie 2002/96/ EG). Gewerblich genutzte Elektrogeräten sind aber eben nicht in jedem Falle durch „jedermann“ bedienbar.

Vorgeschlagen wird daher, dass man allein „auf die technischen Fähigkeiten des Endnutzers abstellen soll, der üblicherweise mit dem betreffenden Produkt in Kontakt kommt“. Entscheidend sei dann, ob von dieser Person erwartetet werden könne, dass sie (ggf. auch mit Hilfe einer Bedienungsanleitung) mit der Komponente umgehen könne (so Lustermann/Holz, NJW, 2006, S. 1030).

Anderer Ansicht ist das VG Ansbach. Mit Urteil vom 02.07.2008 (Az. AN 11 K 06.02339) stellte es fest, dass es ausreiche, dass die Komponente auch durch Fachpersonal ohne unverhältnismäßigen Aufwand ausgetauscht werden könne.

Dem schloss sich auch der BayVGH (als Berufungsinstanz) mit Urteil vom 30.06.2009 (Az. 20 BV 08.2417) an. Zwar sei Kennzeichen eines eigenständigen Gerätes nach wie vor, dass es eine eigenständige Funktion erfülle und von einem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt oder im Falle eines Defekts ausgetauscht werden könne. Nicht zulässig sei es jedoch, in dem Zusammenhang auf einen Laien abzustellen.

Konkret führte der BayVGH aus:

„Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dient der Umstand, dass eine solche Trennung gelegentlich nur Fachleuten erlaubt ist, anderen Zwecken und ist kein Merkmal des Elektrogesetzes, das nur auf die technische Möglichkeit abstellt“.

Fazit

Es kommt also nicht darauf an, ob die Installation einer Komponente (oder deren Trennung von einem anderen Gerät) nur durch Fachleute erfolgen kann. Ein solches Erfordernis ist, selbst wenn es sich anderweitig gesetzlich ergeben sollte, kein Merkmal des ElektroG, das allein auf die technische Möglichkeit des Betriebs abstellt.

Komponenten, die zum Einbau in ein Gerät bestimmt sind, unterfallen also dann dem Anwendungsbereich des ElektroG, wenn

  • die jeweilige Komponente eine eigenständige Funktion erfüllt und
  • Personen, unabhängig von ihrer technischen Befähigung, in der Lage sind, die Komponente ohne unverhältnismäßigen Aufwand von einem anderen Gerät wieder zu lösen bzw. zu trennen.

Frage: Elektrogerät vs. Bauteil: Nach welchen Kriterien geht die EAR-Stiftung vor?

Die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (im Folgenden "EAR") geht bei ihrer Beurteilung grundsätzlich vom ElektroG aus. Demnach ist ein Produkt registrierungspflichtig, wenn es ein Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG ist, den Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG zugeordnet werden kann und kein gesetzlich geregelter Ausnahmetatbestand greift.

1. Elektrogerät im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG

Gemäß § 3 Abs. 1 ElektroG sind Elektrogeräte

  • Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen oder
  • Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder.
  • Dabei dürfen die Geräte höchstens für 1000 Volt Wechselspannungsbetrieb oder 1500 Volt Gleichspannungsbetrieb ausgelegt sein. Geräte die für höhere Betriebsspannungen ausgelegt sind, fallen nicht unter das ElektroG.

Abzugrenzen sind Elektrogeräte von „bloßen“ Bauteilen, die nicht registrierungspflichtig sind (s.o.).

2. Zuordnung zu den Kategorien des § 2 Abs. 1 ElektroG

Das in Frage stehende Gerät muss den in § 2 Abs. 1 ElektroG abschließend aufgezählten Kategorien zugeordnet werden können. Als Hilfe kann dabei Anhang I zum ElektroG herangezogen werden (der - nicht abschließend – Beispiele nennt). Welche Geräte erfasst werden, wurde bereits in einem früheren Artikel erörtert. Diesen finden Sie hier.

3. Kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand

Das ElektroG sieht in § 2 Abs. 1 und 2 und in Anhang I einige Ausnahmen vor, die nicht registrierungspflichtig sind. Das sind im Einzelnen:

  • Glühlampen (= Glühbirnen) und Leuchten in Haushalten
  • ortsfeste industrielle Großwerkzeuge
  • implantierte und infektiöse Medizinprodukte
  • Geräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind
  • Elektrogeräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt

Der letzte Punkt meint Teile, die zwar keine Bauteile (s.o.) sind, jedoch in anderen Teilen verbaut werden, die nicht registrierungspflichtig im Sinne des ElektroG sind. Als Beispiel wird häufig das Autoradio genannt. Dieses ist nicht nur Bauteil, kommt jedoch ausschließlich in Kraftfahrzeugen zum Einsatz. Kraftfahrzeuge sind keine Elektrogeräte. Damit ist das Autoradio nicht registrierungspflichtig.

Diese Argumentation ist jedoch umstritten, da oft dem Zweck des ElektroG (nämlich eine fachgerechte Entsorgung sicherzustellen) entgegenstehende Ergebnisse erzielt werden (s. z.B. Lückefett in Bullinger/Fehling, Handkommentar zum Elektrogesetz, § 2 Rn. 8).

4. Fazit

Anhand dieser drei Schritte, die so im wesentlichen auch die EAR vornimmt, kann eine schnelle Vorabprüfung der zu registrierenden Geräte durchgeführt werden. So lässt sich eine Registrierungspflicht eventuell schon vorher erkennen, entsprechende Maßnahmen können getroffen werden.

Frage: Wann ist ein Elektrogerät in Verkehr gebracht?

Vorab: Der Begriff des Inverkehrbringens wird durch das ElektroG (leider) nicht definiert.

Auslegungshilfen bietet immerhin

Rechtliche Ausgangslage: Hersteller i.S.d. ElektroG

Gemäß § 3 Abs. 11 ElektroG ist Hersteller jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig

  • Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt ( → Markeninhaber und Produzent sind damit identisch) und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt.
  • als „Eigenmarken-Händler“ Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Bundesgebiet weiterverkauft ( → Markeninhaber und Produzent sind damit personenverschieden). Aber Achtung: Der Weiterverkäufer ist dann wiederum nicht als Hersteller anzusehen, sofern auch der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Elektrogerät erscheint.
  • Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in die Bundesrepublik Deutschland einführt (bzw. einführen lässt) und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt. Auch der Importeur, der (nicht von ihm selbst hergestellte) Geräte aus dem Ausland in Deutschland in Verkehr bringt, ist damit Hersteller i.S.d. ElektroG.

Wichtig: Hersteller gemäß Nr. 1 und Nr. 3 ist nur, wer Elektrogeräte auch tatsächlich in Verkehr bringt.

Inverkehrbringen eines Elektrogerätes

Ein Gerät ist in Verkehr gebracht, wenn es erstmals entgeltlich oder unentgeltlich in Deutschland bereitgestellt wird (vgl. Leitfaden, a.a.O., S. 18).

Bereitstellung eines Elektrogerätes

Unter der Bereitstellung versteht man die Überlassung eines Produkts nach der Herstellung mit dem Ziel des Vertriebs oder der Verwendung (Leitfaden, a.a.O., S. 18). Die Überlassung erfolgt dabei entgeltlich oder unentgeltlich (z.B. Verkauf, Verleihung, Vermietung, Leasing, Schenkung) wobei ein Produkt als überlassen gilt, sobald die Übergabe oder Übereignung des Produkts tatsächlich stattgefunden hat.

Die Überlassung des Produkts erfolgt dabei entweder durch den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigen an

  • den in Deutschland niedergelassenen Importeur oder
  • an die Person, die für den Vertrieb des Produkts in Deutschland zuständig ist oder
  • an den Endverbraucher oder – benutzer oder seinem in Deutschland niedergelassenen Bevollmächtigten.

Ein Elektrogerät kann damit schon mit seiner Überlassung vom Hersteller an den Zwischenhändler in Verkehr gebracht werden, wobei der Zwischenhändler, der eben nicht anhand eines eigenen auf dem Gerät befindlichen Markennamens zu identifizieren ist, kein Hersteller i.S.d. ElektroG ist (vgl. Giesberts/ Hilf, ElektroG 2009, § 3 Rn. 49).

Keine Überlassung liegt dagegen wiederum vor, wenn der Hersteller ausschließlich für die Geräte in Katalogen oder im Internet wirbt (weitere Informationen hierzu in (Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 49). Ein in einem Katalog oder über den elektronischen Geschäftsverkehr angebotenes Produkt gilt erst dann als auf dem Gemeinschaftsmarkt in den Verkehr gebracht, wenn es tatsächlich erstmalig bereitgestellt, also übergeben oder übereignet wird.

Aber Achtung, für Vertreiber gilt Abweichendes: Bereits das Anbieten (auch über das Internet) von Elektrogeräten zum Verkauf ist bußgeldbewährt, wenn für die angebotenen Geräte kein Hersteller (Produzent oder Importeur) ordnungsgemäß mit Marke und Geräteart registriert ist und der Vertreiber dies schuldhaft verkennt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1, „bevor“ sowie § 3 Abs. 12 ElektroG „anbietet“). Es ist also gerade nicht erforderlich (im Unterschied zum Inverkehrbringen), dass es bereits zu einer Übergabe oder Übereignung des Gerätes gekommen sein muss (vgl. zum Begriff des Inverkehrbringens auch die FAQ der Stiftung EAR ). Ausreichend ist vielmehr, dass ein „Gerät nach außen hin so dargeboten wird, dass der Nutzer den Eindruck gewinnt, er könne das Gerät erwerben (so Giesberts/ Hilf, § 3 Rn. 68).

Hinweis: Vertreiber im Sinne des ElektroG ist übrigens jeder, der neue Elektro- oder Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet (vgl. § 3 Abs. 12 ElektroG) .

Kein Inverkehrbringen

Laut dem „Blue Guide“ (s.o.) sowie den Hinweisen der Stiftung EAR ist in folgenden Fällen nicht von einem Inverkehrbringen auszugehen:

Kein Inverkehrbringen liegt vor wenn

  • ein Produkt im Auftrag eines Dritten hergestellt oder importiert, ausschließlich mit dessen Markenzeichen versehen und diesem zur Bereitstellung übergeben wird (sog. OEM-Produkte). In diesem Fall gilt der Dritte als Hersteller
  • ein Produkt einem Hersteller für weitere Vorgänge überlassen wird (z. B. Montage, Verpackung, Verarbeitung oder Etikettierung);
  • das Produkt vom Zoll (noch) nicht zum freien Verkehr abgefertigt oder einem anderen Zollverfahren unterworfen worden ist (z. B. Transit, Lagerhaltung oder vorübergehende Einfuhr), oder wenn es sich in einem Zollfreigebiet befindet;
  • das Produkt in einem Mitgliedstaat für den Export in ein Drittland hergestellt wurde;
  • das Produkt auf Fachmessen, Ausstellungen oder Demonstrationsveranstaltungen gezeigt wird oder
  • sich das Produkt im Lager des Herstellers oder Bevollmächtigten befindet, wo es noch nicht bereitgestellt wird.

Frage: Wenn gebrauchte Geräte aufgearbeitet und wieder verkauft werden, gelten sie dann als erstmals in Verkehr gebracht und ist daher der Aufarbeiter zur Registrierung verpflichtet?

Hierzu hat die Stiftung EAR den folgenden Hinweis veröffentlicht:

„Wenn gebrauchte Geräte repariert und optisch aufgearbeitet werden, gelten sie nicht als erstmals in Verkehr gebracht. Der Aufarbeiter ist dem entsprechend nicht zur Registrierung verpflichtet Voraussetzungen dafür sind:

Die Geräte werden praktisch unverändert zum Ursprungszustand wieder in Verkehr gebracht. Das heißt, Aufarbeitungen und Reparaturen zum Ursprungszustand können vorgenommen werden, nicht jedoch Veränderungen in einem Ausmaß, dass ein "quasi neues Gerät" entsteht.

Die gebrauchten Geräte waren zuvor in Deutschland im Verkehr.

Werden Geräte, die im Ausland im Verkehr waren, aufgearbeitet und in Deutschland verkauft, werden sie damit erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht und der Aufarbeiter ist daher als Hersteller zur Registrierung und zur Erfüllung der weiteren Pflichten aus dem ElektroG verpflichtet.“

Drittes Thema: Anwendungsbereich des ElektroG / Kategorien (vgl. Anhang 1 ElektroG)

Frage: Welche Elektrogeräte unterfallen dem Anwendungsbereich des ElektroG?

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektrogeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.2.2008, 7 C 43.07, NVwZ 2008, 697 f.), sofern sie nicht Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:

  • Kategorie: Haushaltsgroßgeräte
  • Kategorie: Haushaltskleingeräte
  • Kategorie: Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Kategorie: Geräte der Unterhaltungselektronik
  • Kategorie: Beleuchtungskörper
  • Kategorie: Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
  • Kategorie: Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
  • Kategorie: Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
  • Kategorie: Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Kategorie: Automatische Ausgabegeräte.

(Hinweis: Die Liste dieser Kategorien ist abschließend (BT-Drs. 15/3930 S. 20).)

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sind Elektrogeräte im Sinne des Satzes 1 insbesondere die in Anhang I aufgeführten Gerätearten. (Damit wurde Art. 2 Abs. 1 Satz 2 der WEEE-Richtlinie und deren Anhang IB umgesetzt, wobei durch das Wort „insbesondere“ klargestellt wird, dass diese Aufzählung der Geräte nicht abschließend ist.) Nach § 3 Abs. 2 ElektroG bezeichnet Geräteart im Sinn des Gesetzes Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ist die Stiftung EAR berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen.

Frage: Was gilt, wenn Geräte sich keiner der in Anlage 1 des ElektroG genannten Kategorien zuordnen lassen?

Interessant sind in dem Zusammenhang die folgenden zwei Entscheidungen:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 26.08.2009, Az.20 BV 08.951):

(..)Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, ein Gerät als solches im Sinne des Elektrogesetzes unter Zurückstellung der Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 Satz 1 anzusehen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 ElektroG (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, Komm., 2. Aufl. 2009, RdNr. 16). Denn zur Bestimmung des Elektrogerätes muss es einer konkreten Kategorie zugewiesen sein, weil ohne Einordnung in eine Kategorie nach § 2 Abs. 1 ElektroG keine Registrierung des Herstellers möglich ist. Die Registrierungsfähigkeit des Herstellers eines Elektrogerätes wiederum steht in einem zwingenden wechselseitigen Zusammenhang mit der rechtlichen Qualität desjenigen Gerätes, für das die Bestimmungen des Elektrogesetzes gelten. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist jeder Hersteller verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wobei der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, sowie die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten muss. Die Registrierung selbst enthält gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zusätzlich noch die Geräteart und Registrierungsnummer. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung, ob und welche gerätebezogenen Angaben bereits bei Antragstellung erforderlich sind (vgl. hierzu Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 32 zu § 6; Bullinger/Fehling, ElektroG, Handkommentar, 1. Aufl. 2005, RdNr. 20 zu § 6). Denn jedenfalls die Registrierung muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG die Geräteart festhalten, die wiederum notwendig einer Kategorie zugeordnet sein muss. Mangels entsprechender Konkretisierungsmöglichkeiten handelt es sich bei den Netzteilen der Klägerin, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, da sie diese in Verkehr bringt, nicht um Elektrogeräte, für die das Elektrogesetz anwendbar ist.(…)

VG Ansbach (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812):

"Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften auf neue Produkte möglich bleibt, die nicht ausdrücklich in der Liste genannt sind. Ob ein Gerät, das in der Liste nicht erscheint, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, entscheidet die zuständige Stelle. Ein Technischer Ausschuss soll einen Kriterienkatalog erarbeiten, mit dessen Hilfe die Entscheidung erleichtert werden soll, ob ein Elektrogerät in den Geltungsbereich der WEEE- bzw. RoHS-Richtlinie fällt (BT-Drs. 15/3930 S. 20).

Systematisch ergibt sich also aus der abschließenden Auflistung der zehn Kategorien, dass Produkte, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, keine Registrierungspflicht auslösen. Durch die umgekehrt nicht abschließenden Beispielsnennungen erfahren die einzelnen Kategorien also keine Ausweitung; vorausgesetzt ist vielmehr immer die Zuordenbarkeit der Produkte zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien.

Daraus folgt auch, dass durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden kann (BVerwG a.a.O.; BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris). Allerdings können mit den Beispielsnennungen vergleichbare Geräte den Oberbegriff der betreffenden Kategorie erfüllen, auch wenn sie in den Beispielsnennungen ausdrücklich nicht enthalten sind. Die Auslegung der Beispielsbegriffe soll an den allgemeinen Sprachgebrauch anzuknüpfen sein (BVerwG und BayVGH a.a.O.), wobei auch die Sprachfassungen der anderen Mitgliedsstaaten der EU von Bedeutung sein können."

Hinweis :

Unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektrogesetzes ist also, dass die Geräte bei Überlassung an die Kunden einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1- 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuzuordnen sind (so auch der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 26.08.2009, Az. 20 BV 08.951).

Frage: Kategorien 1 und 2: Was versteht man unter dem Begriff "Haushalt"?

Das VG Ansbach ( Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812) führte in diesem Zusammenhang aus:

"Dabei ergibt sich zunächst im Wege einer historischen und teleologischen Auslegung, dass der Haushaltsbegriff hier schon nicht auf den Haushalt als Anknüpfungspunkt für eine Nutzung beschränkt ist. Vielmehr unterfallen diesen Kategorien auch Nutzungen im industriellen oder gewerblichen Bereich, wie sich schon aus dem Erwägungsgrund Nr. 10 der WEEE-Richtlinie folgern lässt (Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 17; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 5). Insoweit ist der Haushaltsbegriff schon über den privaten Haushalt hinaus erweitert.

Gegenständlich sind weiter die Beispielsnennungen der Kategorie 2 in den Blick zu nehmen. Hierbei handelt es sich zwar um Elektrogeräte, die im Haushalt üblicherweise gebraucht werden. Dies füllt aber den Haushaltsbegriff nicht vollständig aus. Privater Haushalt in diesem Sinne kann nämlich schon ausgehend von der Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 4 ElektroG - vgl. auch Art. 3 k WEEE-Richtlinie - nichts anderes bedeuten als der abfallrechtlich benutzte Begriff der privaten Haushaltungen. Unter Abfällen aus privaten Haushaltungen werden gewöhnlich aber solche Abfälle verstanden, die regelmäßig in privaten Haushalten im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfallen, wobei hierüber die Verkehrsanschauung entscheidet (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 33).

Erfasst sollen alle Elektrogeräte sein, „die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind“ (Art. 3 k der WEEE-Richtlinie, „because of its nature and quantity similar to that from private households“ in der englischen Fassung; vgl. auch Ziffer 1.8 der vorgenannten FAQ). Der Begriff des Haushalts ist somit also nicht in erster Linie räumlich, sondern vor allem funktional zu verstehen. Haushalt in diesem Sinn lässt sich als persönlicher Lebenskreis von Privatpersonen verstehen (Prelle/Thärichen/Versteyl § 3 ElektroG RdNr. 26)."

Frage: Kategorie 1 (Haushaltsgroßgeräte) und Kategorie 2 (Haushaltskleingeräte): Wie lassen sich diese Kategorien voneinander abgrenzen?

Im Verhältnis von Haushaltsgroß- zu Haushaltskleingeräten hat die EAR Stiftung eine Abgrenzung getroffen und zwar dahingehend, dass Großgeräte nicht verbringbar oder grundsätzlich zum Verbleib am Nutzungsort bestimmt sind. (Näheres hierzu s. VG Ansbach, Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812).

Frage: Kategorie 1: Was sind "Haushaltsgroßgeräte"?

Hinweis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417):

(…) Zwar wird die Meinung vertreten, dass unter "Haushaltsgroßgeräte" auch vergleichbare Großgeräte fallen, die in Industrie- und Gwerbe genutzt werden (vgl. Erwägungsgründe der WEEE-Richtlinie Nr. 10 und 16; Begründung des Kommissionsvorschlags zu Art. 2 WEEE-Richtlinie). Hieraus wird der Schluss gezogen, dass der Begriff Haushaltsgroßgeräte Geräte meine, die durch ihre Funktionalität zur Unterstützung und Erleichterung der Lebensführung im privaten Bereich oder etwa in Büros bestimmt sind. (…).

Frage: Kategorie 6: Was sind "Werkzeuge"?

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 28.06.2010, Az. 20 ZB 10.401) zur Frage, ob Druckerhöhungsanlagen und Schmutzwasserpumpen elektrische Werkzeuge sind:

"Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Druckerhöhungsanlage „Hydrojet JP 6“ und die Schmutzwasserpumpe „AP 50.50.08 A1“ elektrische Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sind. Dabei bedarf es keiner näheren Erörterung, ob der „Hydrojet JP 6“ insgesamt eine Pumpe ist, weil unabhängig davon dessen Einordnung als Werkzeug vorzunehmen ist. Denn unstreitig enthält das Gerät jedenfalls als maßgeblichen Bestandteil eine Pumpe, die durch Erhöhung des Luftdrucks einen gleichbleibenden Wasserdruck in einem Gefäß sicherstellt. Ohne Bedeutung ist es hierbei, dass das Gerät offenbar nicht auf Wasser unmittelbar durch Ansaugen oder Drücken einwirkt, sondern durch Komprimieren von ein Wassergefäß umgebender Luft die Druckverhältnisse darin beeinflusst. Denn in Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sind unter elektrischen Werkzeugen gleichermaßen Geräte aufgeführt, die sowohl flüssige Stoffe (Wasser) als auch gasförmige Stoffe (Luft) auf irgendeine Weise verarbeiten.

Hieraus ist ersichtlich, dass der Begriff des Werkzeugs in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG ein anderes Verständnis erfordert, als es die von der Klägerin ins Feld geführte sprachwissenschaftliche Literatur nahelegt. Denn der Gesetzgeber hat durch das Beispiel „Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln“ in Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG unzweifelhaft deutlich gemacht, dass er unter Werkzeug eben nicht nur Geräte zur Bearbeitung von Werkstücken und Werkstoffen oder Mittel zur Unterstützung der menschlichen Hand bei der Bearbeitung von Gegenständen und Stoffen versteht. Ob diese Umschreibungen dem allgemeinen Sprachgebrauch näher kommen als das vom Gesetz offenkundig geforderte Verständnis ist unerheblich. Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung des Bundesverwaltungsgerichts der Anknüpfung an den allgemeinen Sprachgebrauch bezieht sich auch nicht auf die hier einschlägigen Begrifflichkeiten, sondern auf die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Sport- und Feizeitgeräte“ in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ElektroG und die dabei vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Abgrenzung zu der vom Begriff des Elektrogerätes nicht erfassten Bekleidung (vgl. BVerwG vom 21.2.2008 NVwZ 2008, 697).

Dass eine Wasser- oder Luftpumpe als Werkzeug im Sinne von Anhang I Nr. 6 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG zu verstehen ist, das zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln dient, ist nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Die Verarbeitung mit anderen Mitteln ist ein sehr weit gefasster Tatbestand, der der Vielfalt elektrisch betriebener Geräte gerecht werden will. Bezüglich der Luftkompression hat das der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juni 2009 Az. 20 BV 08.2417 entschieden. Denn die Funktion einer Luftpumpe besteht in der Komprimierung, also in der Verarbeitung des gasförmigen Stoffes Luft. Es steht dabei außer Frage, dass die Verdichtung von Luft zugleich eine „Verarbeitung“ derselben bedeutet. Nichts anderes gilt für die Wasserpumpe, die durch Saug- oder mit Schubwirkung das Wasser durch Gefäße von einem zu einem anderen Ort verbringt.

Ein solches Verständnis des Werkzeugbegriffs verstößt auch nicht gegen europäisches Recht. Denn die hier einschlägige Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) führt in Anhang I B Nr. 6 insoweit wortgleich mit dem Anhang I Nummer 6 zu § 2 Abs. 2 ElektroG die Beispiele an, die vom Begriff des elektrischen und elektronischen Werkzeugs erfasst sein sollen.

Das Verwaltungsgericht hat damit keine erweiternde Auslegung vorgenommen, die mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs im europäischen Binnenmarkt unvereinbar wäre. Denn die Umschreibung des elektrischen und elektronischen Werkzeugs auch mit Geräten zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln beinhaltet bereits ein weites Verständnis und darüber hinaus betreffen die WEEE-Richtlinie und das sie in nationales Recht umsetzende Elektro- und Elektronikgerätegesetz nicht Fragen des freien Warenverkehrs. Vielmehr ist es Ziel dieser Regelungen, eine im Binnenmarkt einheitliche Produktverantwortung der Hersteller zu sichern und dabei möglichst alle relevanten Arten von Elektro- und Elektronikgeräten zu erfassen und dadurch einheitliche Verhältnisse im Binnenmarkt zu schaffen (vgl. Nr. 8 der Erwägungen in der WEEE-Richtlinie).

Eine engere Auslegung des Begriffes elektronisches Werkzeug ist nicht im Hinblick auf einen rechtsstaatlich tragfähigen Bezug zu § 23 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 ElektroG herzustellen, der es als Ordnungswidrigkeit wertet, wenn keine rechtzeitige Registrierung vorgenommen wird bzw. Geräte ohne Registrierung in den Verkehr gebracht werden. Es mag durchaus sein, dass die richtige Bewertung der Elektrogeräteeigenschaft und damit der Registrierungspflicht sich ohne nähere Vertiefung oft als unscharf darstellt. Das beeinflusst aber nicht die Inhaltsbestimmung der die Registrierungspflicht ausfüllenden Tatbestandsmerkmale, sondern in Grenzfällen allenfalls die Sachbehandlung in Ordnungswidrigkeitsverfahren, wobei obendrein Adressat der gesetzlichen Regelung ein Personenkreis ist, zu dessen Wirkungskreis es gehört, sich über die Voraussetzungen der Registrierungspflicht notfalls bis zur gerichtlichen Entscheidungsebene Sicherheit zu verschaffen. So hat der Senat das bei Klagen nach § 43 Abs. 1 VwGO notwendige besondere Feststellungsinteresse bezüglich einer Registrierungspflicht auch deshalb bejaht, weil es der jeweiligen Person nicht zugemutet werden kann, sich möglicherweise einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen, in dessen Rahmen inzidenter über schwierige Fragen der Registrierungspflicht zu entscheiden wäre (Urteile vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417 und 20 BV 08.3242; Urteil vom 26.8.2009 Az. 20 BV 08.951)."

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 26.08.2009, Az. 20 BV 08.951):

Unter Werkzeug ist jedes Hilfsmittel zu verstehen, das zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet wird, mag es sich dabei um ein unmittelbar von der menschlichen Hand oder um einen von einer Maschine betriebenen Gegenstand handeln (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 24, Stichwort „Werkzeug“).

VG Ansbach (Urteil vom 13.5.2009):

Der Werkzeugbegriff ist weit zu fassen. Hierunter fällt jede maschinelle wie händische Betriebsweise, die ein Werk schafft oder erzeugt.

Frage: Kategorie 6: Was sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417) zum Begriff "ortsfeste individuelle Großwerkzeuge":

"Als Interpretationshilfe für die Definition des Begriffs des ortsfesten industriellen Großwerkzeugs wird in der Literatur auf den Leitfaden zur Richtlinie 89/336/EWG vom 3 Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit zurückgegriffen. Danach besteht eine ortsfeste Anlage aus einer Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile; diese Kombination soll aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verjehr gebracht werden. Erforderlich ist auch, dass die Maschinen oder Systeme zu industriellen Zwecken benutzt werden, dauerhaft ortsgebunden sind und durch Fachpersonal an einem bestimmte Ort installiert werden müssen, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Eine Benutzung zu industriellen Zwecken liegt vor, wenn die Geräte nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung für die gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Produktion eingesetzt werden (vgl. Frequently Asked Questions - FAQ - on Directive 2002/95/EC (RoHS) and Directive 2002/96/EC (WEEE) 2005, S.6). Die Voraussetzung einer dauerhaften Ortsgebundenheit beurteilt sich nach der Mobilität der Anlage. Insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, ob das Großwerkzeug aufgrund seiner Größe und Schwere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von dem Ort entfernt werden kann und die Anschlüsse von Fachleuten montiert werden müssen, also nicht einfach gelöst werden können. Daneben hat das erstinstanzliche Gericht eine dauerhafte Verbindung aber nicht nur bei einer festen mechanischen Verbindung der Teile als gegeben erachtet, sondern auch dann, wenn ein Elektrogerät bestimmungsgemäß als Teil in dem ortsfesten industriellen Großwerkzeug wegen seiner festen funktionalen Verbindung verbleiben soll (vgl. VG Ansbach vom 20.09.2006 Az. AN 11 K 06.1850).

Frage: Kategorie 7: Was sind "Sport- und Freizeitgeräte"?

Das VG Ansbach definierte wie folgt (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812):

  • Unter Sportgeräten sind Gegenstände zu verstehen, die ggfs. genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt zur Ausübung einer Sportart benötigt werden.
  • Freizeitgeräte sind Gegenstände, die zur Freizeitgestaltung dienen.

Hinweis : Ein mit elektronischen Bauteilen versehener Sportschuh ist kein Sportgerät, so das BVerwG (Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43/07):

"Die Auslegung des Begriffs "Sportgeräte" hat - in Abgrenzung zu dem vom Gesetzgeber offenkundig bewusst nicht einbezogenen Begriff der Bekleidung - an den allgemeinen Sprachgebrauch des im Gesetz verwendeten Begriffs anzuknüpfen. Demnach sind unter Sportgeräten Gegenstände zu verstehen, die - gegebenenfalls genormt und zur Erzielung von Leistungen bestimmt - zur Ausübung einer Sportart benötigt werden. Ein zum Laufen geeigneter Sportschuh, ist nach zwanglosem Verständnis und angesichts seiner vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten nicht als Sportgerät, sondern als Kleidungsstück zu verstehen. Eine Vielzahl der Nutzer derartiger Schuhe verbindet hiermit nicht das Bedürfnis oder die Notwenigkeit zum Laufen oder zum Erzielen sportlicher Leistungen sondern verwendet sie als Bekleidungsgegenstand im Alltag.

Das unterscheidet den Laufschuh von einem Sportgerät, das als notwendiges Mittel nur zur Sportausübung eingesetzt wird. Wenn ein Laufschuh bei der Sportausübung verwendet wird, verliert er damit seine Eigenschaft als Bekleidungsgegenstand ebenso wenig wie andere Kleidungsstücke, die sowohl beim Sport als auch im Alltag nutzbar sind. Die Verwendung bei der Sportausübung macht einen Laufschuh nicht zum "Sportgerät", sondern bestenfalls zu einem Sportschuh, der auch in dieser Funktion vorrangig der Fußbekleidung dient. Da das Elektro- und Elektronikgerätegesetz die Kategorie "Bekleidungsgegenstand" nicht enthält, findet es auf einen Sportschuh keine Anwendung. Die Anwendbarkeit des Gesetzes lässt sich daher auch nicht damit begründen, dass in der Kategorie "Sport- und Freizeitgeräte" der Beispielfall "Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen" aufgeführt ist. Der Sportausrüstung in diesem Sinn unterfällt ein Gegenstand nur dann, wenn er sich der entsprechenden Gerätekategorie zuordnen lässt. Ist das, wie bei einem Sportschuh, nicht möglich, ist das Gesetz auf den Gegenstand auch dann nicht anzuwenden, wenn er mit elektrischen oder elektronischen Bauteilen ausgestattet ist."

Frage: Kategorie 9: Was sind "Überwachungs- und Kontrollinstrumente"?

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417) hierzu:

Zur Auslegung des Begriffs "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" ist an den allgemeinen Sprachgebrauch anzuknüpfen. Demnach sind unter Überwachungs- und Kontrollinstrumente Geräte zu verstehen, welche die Funktion des Überwachens und der Kontrolle selbstständig ausüben können. Im Anhang I werden unter der Nr. 9 als Beispiele Rauchmeldet, Heizregler oder Thermoswtate genannt, die in aller Regel fest installiert die ihnen zugedachte Aufgabe des Überwachens und Kontrollierens ohne menschliches Zutun erfüllen.

Frage: Was gilt, wenn ein (unselbständiges) Gerät Teil eines anderen Geräts ist?

Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Zusammenhang aus (vgl. Urteil vom 28.06.2010, Az. 20 ZB 10.401):

Der Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) vom 19. Oktober 2004 (BT-Drucks. 15/3930) strebt nach Abschnitt A unter anderem die Umsetzung der WEEE-Richtlinie an und nennt dabei an erster Stelle die Verpflichtung zur Getrenntsammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. Bereits das macht deutlich, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung zwangsläufig in einem engen Zusammenhang damit steht, dass möglichst viele Elektro- und Elektronik-Altgeräte von dem Gesetz erfasst werden. Nur das dient dem in der Begründung in A II Nr. 1 formulierten Ziel einer möglichst hohen Quote getrennt gesammelter Altgeräte. In Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 WEEE-Richtlinie nennt § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG als Ziele des Gesetzes die Vermeidung, die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronikgeräten, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren. Die Abfallvermeidung zielt dabei auf die Herstellung längerlebiger Geräte, die Wiederverwendung auf Maßnahmen, bei denen die Altgeräte zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie hergestellt oder in den Verkehr gebracht wurden, die Verwertung auf die stoffliche Verwertung als Alternative zur energetischen Verwertung und auf eine Wiederaufbereitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck ab (vgl. Prelle/Thärichen/Versteyl, ElektroG 2008, RdNrn. 32 bis 36 zu § 3). Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Anliegens ist es, dass der Zugriff auf das selbstständige Elektrogerät als solches möglich ist, denn Gegenstand der Wiederverwendung oder der Verwertung ist das Gerät an sich, was dessen Bearbeitung unabhängig von dem Funktionszusammenhang, in dem es verwendet wird, und dabei auch eine körperliche Trennung notwendig machen kann. Auch eine möglichst hohe Lebensdauer eines Elektrogerätes erweist sich vor dem Hintergrund des gesetzlichen Anliegens erst dann ertragreich in den Fällen, in denen der Gegenstand gegenüber den ihm dienenden Elektrogerät eine kürzere Lebensdauer hat, wenn das Elektrogerät mit verhältnismäßigen Mitteln von ihm getrennt werden kann. Es ist daher durchaus naheliegend, auch der Möglichkeit der körperlichen Entfernung eines Elektrogerätes aus seinem Verwendungszusammenhang mit verhältnismäßigen Mitteln für die Frage, ob das Elektrogerät Teil eines anderen Gerätes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist oder ob es, wenn ihm dieser Ausnahmestatus nicht zuerkannt wird, der Registrierungspflicht unterfällt, Bedeutung beizumessen (vgl. Senatsurteil vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417; Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl. 2009, RdNr. 19 zu § 2). Bestätigt wird diese Sicht durch die Begründung des Gesetzentwurfs in B zu § 2 und das dort aufgeführte Beispiel des in ein Klavier eingebauten Stummspielgerätes, das einer getrennte Betrachtung vom ursprünglichen Produkt (Klavier) und Zusatzeinrichtung nicht entgegensteht, sofern diese als selbstständiges Elektrogerät im Sinne des Gesetzes erscheint.

Das VG Ansbach führte in diesem Zusammenhang aus (vgl. Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.01985):

Die in § 2 Abs. 1 ElektroG enthaltene, eine allgemeine Ausnahme darstellende Ausnahmevorschrift ist dann zu prüfen, wenn ein (unselbständiges) Gerät Teil eines anderen Geräts (in diesem Sinn) ist, das (seinerseits) nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt. Mit dieser Bestimmung sollen praktische Probleme vermieden werden, die entstehen würden, wenn einzelne Bestandteile nicht erfasster Geräte zur Entsorgung aus diesen wieder entfernt werden müssten (Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Für ein selbst eigenständiges Gerät soll dies daher nicht gelten (BayVGH vom 30.6.2009, zitiert nach juris; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Nach der Rechtsprechung ist ein bestimmtes Gerät nämlich dann nicht Teil eines anderen Geräts in diesem Sinne, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigem Aufwand wieder getrennt werden kann (VG Ansbach vom 28.4. und vom 2.7.2008, zitiert nach juris; Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19). Anders verhält es sich aber, wenn in ein selbständig funktionierendes Produkt, das kein Elektrogerät darstellt, ein Elektrogerät eingebaut wird, beispielsweise ein Stummspielgerät in ein Klavier (BT-Drs. 15/3930 S. 20). In diesem Fall wird nicht das um das Elektrogerät erweiterte Produkt insgesamt zum Elektrogerät. Vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, das Elektrogerät dann auszubauen und getrennt zu entsorgen (Giesberts/ Hilf § 2 ElektroG RdNr. 20; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 13; Stabno § 2 ElektroG Anm. 1a). Eine derart getrennte Betrachtungsweise eines einheitlichen Geräts wird aber nur bei späterem Einbau oder späterem Zusatz von Elektrogeräten erwogen (BT-Drs. 15/3930 Seite 20; Nr. 2.5.2 der früheren BMU-Hinweise zum bereits genannten Beispiel von Stummspielpianos).

Hinweis: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 19.08.2008, Az. 20 ZB 08.1647) hatte zu entscheiden, ob magnetbefestigte Blinkleuchten an Kraftfahrzeugen nicht Teil eines Kraftfahrzeugs i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG sein könnten (im Ergebnis verneint, s.u.).

Viertes Thema: Ausnahmen vom Anwendungsbereich des ElektroG

I. Geräte, die Sicherheitsinteressen der BRD dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind

Frage: Was gilt für Elektrogeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen oder eigens für militärische Zwecke bestimmt sind?

Gemäß § 2 Abs. 2 ElektroG gilt das Elektrogesetz nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublick Deutschland dienen.

Frage: Was versteht man unter dem Begriff "Sicherheitsinteressen"?

Unter Sicherheitsinteressen sind sowohl Interessen der inneren als auch der äußeren Sicherheit zu verstehen.

Frage: Sind alle Geräte vom Anwendungsbereich des ElektroG befreit, die bei Behörden und Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben eingesetzt werden?

Nein, eine solche generelle Ausnahme besteht nicht (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Gerät "als solches

  • speziell für die Sicherheitsorgane konzipiert wurde,
  • seine Nutzung ihnen vorbehalten ist und
  • damit ausschließlich Sicherheitsinteressen dient" (so der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417).

Frage: Unterfallen sog. "Dual-Use-Geräte", deren Nutzung nicht nur in militärischen, sondern auch in außermilitärischen Einrichtungen stattfindet, dem Anwendungsbereich des ElektroG?

Ja, Geräte die weder ausschließlich staatlichen Sicherheitsinteressen dienen noch für eigens militärische Zwecke bestimmt sind, unterfallen generell dem Elektrogesetz (vgl. Prelle/Thärichen/A. Versteyl, ElektroG, Rn. 28ff.). (Wichtiges Indiz hierfür ist häufig die Vermarktung der Geräte)

II. Außenwirtschaftliche Vereinbarungen

Frage: Können außenwirtschaftliche Vereinbarungen oder US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen ein Abrücken von der Registrierungspflicht nach dem ElektroG begründen?

Dies ist nicht der Fall, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417):

Soweit die Klägerin auf außenwirtschaftliche Vereinbarungen (Wassenaar Arrangement) oder US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen (Code of Federal Regulations/Export Administration Regulations) verweist, sind diese Normen nicht geeignet, ein Abrücken von der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz zu begründen. Die genannten außenwirtschaftlichen Vorgaben und Ausfurbestimmungen betreffen einen von der mit dem Elektrogesetz verfolgten Zielsetzung einer Registrierungspflicht von Elektro- bzw. Elektronikgeräten unabhängigen Regelungskreis. Selbst wenn Geräte gegebenfalls von internationalen Ausfuhrbestimmungen erfasst werden, lassen diese die nach dem Elektrogesetz gebotene Registrierungspflicht unberührt. Auch die Europäischen Richtlinien oder das uas Art. 10 EGV folgende Prinzip des effet utile führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, insbesondere zu keiner dem Sinn des Gesetzestextes wiedersprechenden erweiternden Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 ElektroG dahingehend, dass für vom Außenwirtschaftsrecht betroffene Geräte das Elektrogesetz nicht gilt. Das Elektrogesetz steht einer Einfurmöglichkeit thermischer Sichtgeräte in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht entgegen, verlangt jedoch dessen Registrierung.

III. Ortsfeste industrielle Großwerkzeuge

Frage: Was gilt bei ortsfesten industriellen Großwerkzeugen?

In Kategorie 6 des Anhangs I zum ElektroG und wortgleich in Anhang IB der WEEE-Richtlinie sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ausdrücklich vom Anwendungsbereich des ElektrOG ausgenommen.

In der Begründung des Gesetzesentwrufs der Fraktionen der SPD und Bündnis90/DieGrünen (BT-Drucksache 15/3930 S. 20) heißt es hierzu:

„Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind solche Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hierzu zählt z.B. ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem,  das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417) zum Begriff "ortsfeste individuelle Großwerkzeuge":

Als Interpretationshilfe für die Definition des Begriffs des ortsfesten industriellen Großwerkzeugs wird in der Literatur auf den Leitfaden zur Richtlinie 89/336/EWG vom 3 Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit zurückgegriffen. Danach besteht eine ortsfeste Anlage aus einer Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile; diese Kombination soll aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verjehr gebracht werden. Erforderlich ist auch, dass die Maschinen oder Systeme zu industriellen Zwecken benutzt werden, dauerhaft ortsgebunden sind und durch Fachpersonal an einem bestimmte Ort installiert werden müssen, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Eine Benutzung zu industriellen Zwecken liegt vor, wenn die Geräte nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung für die gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Produktion eingesetzt werden (vgl. Frequently Asked Questions - FAQ - on Directive 2002/95/EC (RoHS) and Directive 2002/96/EC (WEEE) 2005, S.6). Die Voraussetzung einer dauerhaften Ortsgebundenheit beurteilt sich nach der Mobilität der Anlage. Insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, ob das Großwerkzeug aufgrund seiner Größe und Schwere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von dem Ort entfernt werden kann und die Anschlüsse von Fachleuten montiert werden müssen, also nicht einfach gelöst werden können. Daneben hat das erstinstanzliche Gericht eine dauerhafte Verbindung aber nicht nur bei einer festen mechanischen Verbindung der Teile als gegeben erachtet, sondern auch dann, wenn ein Elektrogerät bestimmungsgemäß als Teil in dem ortsfesten industriellen Großwerkzeug wegen seiner festen funktionalen Verbindung verbleiben soll (vgl. VG Ansbach vom 20.09.2006 Az. AN 11 K 06.1850).

Das VG Ansbach (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.01985) zum Begriff " ortsfeste industrielle Großwerkzeuge":

Der Begriff des ortsfesten industriellen Großwerkzeugs umfasst die Maschinen oder Systeme, die zu industriellen Zwecken benutzt werden, dauerhaft ortsgebunden sind und durch Fachpersonal an einem bestimmten Ort installiert werden müssen, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen (Ziffer 1.3 Nr. 3 der FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission). Die Maschinen oder Systeme werden zu industriellen Zwecken benutzt, wenn sie nach ihrer vornehmlichen Zweckbestimmung für die handwerkliche, gewerbliche oder industrielle Produktion eingesetzt werden. Die Voraussetzung der dauerhaften Ortsgebundenheit ist nicht erst dann erfüllt, wenn ein Werkzeug mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, sondern auch dann wenn es aufgrund seiner besonderen Schwere oder seiner Größe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von seinem vorhandenen Platz entfernt werden kann ( Prelle/Thäri-chen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 17).

Achtung: Das ElektroG sieht keine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen vor - so das VG Ansbach (Urteil vom 02.07.2008, Az. AN 11 K 06.02339):

"Dies lässt sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie „ Elektrische und elektronische Werkzeuge “ ausdrücklich „ ortsfeste industrielle Großwerkzeuge “ aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedurft, wenn „ ortsfeste Anlagen “ dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen wären (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922).

Nichts anderes ergibt sich insoweit auch der dem ElektroG zugrunde liegenden Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37, S. 24 ff., sog. WEEE-Richtlinie). Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a. der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereiches in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich eine generelle Ausnahme für „ ortsfeste Anlagen “. Ebenso wie das ElektroG enthält Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 „ Elektrische und elektronische Werkzeuge “. Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf „ ortsfeste Anlagen “ gemacht wird, lässt sich aus der Richtlinie folglich ebenfalls nicht ableiten."

Fünftes Thema: Registrierungspflicht i.S.d. ElektroG

Frage: Worum geht es bei der Registrierungspflicht i.S.d. ElektroG?

Seit dem 24.11.2005 muss sich jeder Hersteller im Sinne des ElektroG gemäß § 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte (www.stiftung-ear.de), registrieren lassen. Es spielt dabei keine Rolle, ob die jeweiligen Geräte für den gewerblichen oder den privaten (Haus-)Gebrauch vorgesehen sind.

Für nicht registrierte Elektrogeräte besteht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG ein Vertriebsverbot!

Frage: Was ist bei der Registrierung insbesondere zu beachten?

  • Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten des jeweiligen Herstellers enthalten.
  • Weiter ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG jeder Hersteller verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Nach Satz 3 kann die Garantie zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten gestellt werden.

Nach § 16 Abs. 2 ElektroG registriert die Stiftung EAR den Hersteller auf dessen Antrag entsprechend den vorgenannten Angaben sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer.

Hinweise:

  • Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ElektroG darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller die erforderliche Garantie vorlegt. Damit soll verhindert werden, dass Geräte auf dem Markt kommen, deren Hersteller wieder vom Markt gehen - entweder aufgrund freier Entscheidung oder bei Insolvenz - und sich so ihrer Produktverantwortung entziehen.
  • Art, Inhalt und konkrete Anforderungen an eine insolvenzsichere Garantie in diesem Sinne sind im ElektroG und den betreffenden EG-Richtlinien nicht festgelegt. So enthalten sowohl der Erwägungsgrund (20) als auch Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der WEEE-Richtlinie lediglich den Grundsatz, dass jeder Hersteller beim Inverkehrbringen eines Produkts eine finanzielle Garantie zu stellen hat, damit die Finanzierung der Entsorgung gewährleistet ist.
  • Die Form der Garantie ist absichtlich nicht vorgegeben, um den Wirtschaftsbeteiligten ausreichend Flexibilität zu belassen. Beispielsfälle sind in § 6 Abs. III Satz 3 ElektroG genannt.
  • Die Garantie muss insolvenzsicher sein. Als insolvenzsicher wird eine Garantie dann anzusehen sein - so das VG Ansbach (Beschluss vom 03.12.2009, Az. AN 11 K 09.01618), wenn der Garantiebetrag aus dem Vermögen des Herstellers derart ausgesondert wurde, dass auch im Insolvenzfall die Finanzierung der Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte aus der Garantie sichergestellt ist, die Garantie also nicht in die Insolvenzmasse fällt (Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 50.

Frage: Wie kann der Garantienachweis im Zuge der Registrierung erfolgen?

Das VG Ansbach führte in diesem Zusammenhang aus (vgl. Beschluss vom 03.12.2009, Az. AN 11 K 09.01618):

"Die Stiftung EAR hat im Internet Hilfen für den Garantienachweis veröffentlicht (vgl. Hilfen rund um den Garantienachweis auf der Internetseite der Stiftung EAR). Die dort gemachten Anforderungen sind grundsätzlich als sachgerecht anzusehen; (…) Danach kann der Garantiebetrag durch ein Treuhandkonto oder eine (Bank-)Bürgschaft nachgewiesen werden.

Bei der Registrierung sind die Einzahlung des Garantiebetrags, die Art des Kontos sowie dessen Vertragsbestimmungen zu belegen. Der Hersteller muss zudem in einer Treuhandvereinbarung die wesentlichen Punkte des Treuhandverhältnisses festlegen. Hierzu wurden Treuhandvertragsmuster zur Verfügung gestellt. Darin ist auch der Garantiefall geregelt, nämlich die Insolvenz des Herstellers oder sein freiwilliger Marktaustritt (hierzu Giesberts/Hilf § 6 ElektroG RdNr. 54 ff.).

Es ist eine Anlage „Garantiebeträge - Garantiegültigkeitszeiträume“ notwendig beizufügen. Dabei ist vorgesehen, dass der Garantiebetrag nicht nur geräteart-, sondern auch markenbezogen ausgewiesen wird.

Die Garantieunterlagen sind zwingend im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Als notwendiger Inhalt einer Garantie wurde dort u.a.verlangt: Ausreichender Garantiebetrag für den erforderlichen Gültigkeitszeitraum der Garantie entsprechend EAR-Regel 02-003, Übernahme der Definition des Garantiefalls, vorbehaltlose Anerkennung der Feststellungs- und Anweisungsbefugnis des Beklagten hinsichtlich des Eintritts des Garantiefalls, Festlegung eines von der Beklagten personenverschiedenen Treuhänders, Abschluss und Vorlage eines Treuhandvertrags, Vereinbarung eines Abtretungs-, Beleihungs- und Verpfändungsverbots über den Garantiebetrag und Vermeidung von Regelungen, die die den schnellen Zugriff des Treuhänders auf den Garantiebetrag verhindern wie z.B. Kündigungsfristen und Einredevorbehalte.

Im Fall der Garantiestellung durch Bürgschaft muss diese selbstschuldnerisch und auf erstes schriftliches Anfordern und ohne Befreiungsoption erfolgen."

Frage: Bei der Registrierung mehrerer Marken und Gerätearten: Reicht eine Stammregistrierung, d.h. die Registrierung einer Marke und/oder Geräteart, aus?

Um als Hersteller mehrerer Marken und Gerätearten seine Registrierungspflichten zu erfüllen, reicht eine Stammregistrierung, d.h. die Registrierung einer Marke und/oder Geräteart, nicht aus. Es muss für jede (neue) Marke und/oder Geräteart eine Ergänzungsregistrierung vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 15.04.2010, Az. BVerwG 7 9.09) :

"Ein registrierter Hersteller nach § 3 Abs. 11 ElektroG ist nicht berechtigt, ohne ergänzende Registrierung Geräte unter einem neuen Markennamen und/oder Geräte anderer Gerätearten in Verkehr zu bringen. Die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG wird für jeden Hersteller nicht nur einmal persönlich begründet, sondern ist marken- und geräteartbezogen und entsteht deshalb jeweils neu, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Dies folgt zwar nicht schon zwingend aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen und deren Entstehungsgeschichte. Die Annahme einer marken- und geräteartbezogenen Registrierung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken." Mehr Informationen hierzu siehe hier.

So auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 07.09.2009, Az.20 ZB 09.1694):

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes gehören zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke, über die sich der Hersteller definiert (vgl. BT-Drs. 15/3930 vom 19.10.2004, S. 22). Bei den vom Gesetz geforderten Angaben für eine Registrierung handelt es sich um wesentliche unternehmensbezogene Informationen, deren Übermittlung zur Identifizierung des Herstellers unerlässlich ist, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., RdNr. 29 zu § 6; Stabno, ElektroG, Anm. 2b zu § 6). Die Marke ist ein grundlegendes Merkmal, um ein Gerät einem bestimmten Hersteller zuordnen zu können und muss deshalb auf dem Elektrogerät angebracht werden. Die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 MarkenG) , trägt auch dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Hersteller zu beobachten (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.) und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden. Die Registrierungspflicht gilt für jede einzelne neue Marke (vgl. BayVGH vom 2.10.2008 Az. 20 BV 08.1023).

Entsprechend sind auch nur diejenigen Vertreiber, die derart registrierte Geräte beziehen und weiterverkaufen, nicht registrierungspflichtig. Um nicht der Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 ElektroG zu unterliegen, reicht es nicht aus, dass der Vertreiber seine Geräte von einem registrierten Hersteller bezieht. Vielmehr muss das konkret bezogene Gerät bzw. dessen Marke/Geräteart registriert sein.

Bei der Registrierung von Marken und/oder Gerätearten ist die Marke und Geräteart entsprechend den Vorgaben der EAR genau anzugeben.

Weitere Informationen unter: https://www.it-recht-kanzlei.de/markenbezogene-registrierung-zwingend.html

Frage: Ist eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“, „no name oder „fremde/wechselnde Marke“ möglich?

Nein, so geht etwa der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. Beschluss vom 07.09.2009, Az.20 ZB 09.1694) von der Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teiles der Registrierung aus:

Folglich muss jedes in Verkehr gebrachte Elektrogerät zu einem unter einer bestimmten Marke registrierten Hersteller in Beziehung gesetzt werden können. Eine Registrierung unter der Marke „keine Marke“ oder „no name“ ist daher ebenso wenig zulässig (vgl. BayVGH vom 21.10.2008 Az. 20 CE 08.2169) wie die Marke „fremde/wechselnde Marke“. Mit diesen Bezeichnungen ist die gebotene Herstelleridentifizierung nicht zu erreichen. Den von der Klägerin bevorzugten Weg einer anderweitigen Registrierungsmöglichkeit, etwa mit WEEE-Nrn. ausgezeichneter Ware, ist der Gesetzgeber nicht gegangen.

Frage: Besteht ein Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen?

Der BayVGH vertritt diese Auffassung und stellt mit Urteil vom 02.10.2008 (Az.: 20 BV 08.1023) klar, dass auch bereits registrierte Hersteller im Sinne des § 3  Abs. 11 ElektroG ohne zusätzliche Registrierung einer neuen Marke und/oder Geräteart Geräte unter einem neuen Markenname und/oder Geräte anderer  Gerätearten nicht in den Verkehr bringen darf.

So erstrecke sich die Registrierungspflicht auf alle Geräte eines Herstellers, die in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes gemäß § 2 ElektroG fallen. Dabei gehöre - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes - zum Gegenstand der Registrierung die im Gesetz bestimmten Angaben, also auch die Marke. Eben die Benennung der Marke, d. h. die Bezeichnung, unter der das Gerät in Verkehr gebracht wird und von Waren anderer Unternehmen unterschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 Markengesetz), sowie der Firma trage dazu bei, den Markt zur Ermittlung nicht registrierter Her-steller zu beobachten und die Existenz von keinem Hersteller zuzuordnenden Geräten zu unterbinden.

Die denkbare Mehrfachregistrierung eines Herstellers begegne auch keinen rechtlichen Bedenken und lasse die Qualifizierung der Marke als konstitutiven Teil der Registrierung unberührt.

Fazit

Die Registrierungspflicht gilt - laut BayVGH - für jede einzelne neue Marke. Es ergebe sich weder aus den Gesetzesmaterialien noch sonst Hinweise dafür, dass das Elektrogesetz ein rein personenbezogenes Registrierungserfordernis begründe und demnach bei registrierten Herstellern deren Marken nur informatorisch erfassen würde (BayVGH, Urteil vom 02.10.2008, Az.: 20 BV 08.1023). Das damit verbundene Vertriebsverbot bei fehlenden Ergänzungsregistrierungen der in Verkehr gebrachten Gerätemarken greife zwar in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein, sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt:

Das verfassungslegitime Ziel der Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für diese Produkte lückenlos und effektiv zu sichern. Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung solcher Geräte sichergestellt werden. Zudem erleichert die marken- und gerätebezogene Registrierung, gegebenenfalls nur eine bestimmte Marke/Geräteart mit einem Vertriebsverbot zu belegen und die Marktteilnahme der übrigen Marken/Gerätearten bei Vorliegen der Registrierungsvoraussetzungen unangetastet zu lassen.

Hinweis: Das OLG DÜsseldorf (Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07) ist übrigens der Meinung, dass die Verletzung der Markenregistrierungspflicht kein produktbezogenes Vertriebsverbot auslöst.

Frage: Woran lässt sich erkennen, ob ein Gerät bereits registriert ist?

Viele vor allem eher kleinere Online-Händler fragen sich, ob die von Ihnen vertriebenen Geräte, die von jemand anderem hergestellt oder importiert worden sind, bereits registriert sind. Wenn nicht, so müssen sie sich selbst bei der Stiftung EAR registrieren lassen.

Zur eigenen Recherche ist im Internet eine Online-Datenbank vorhanden, in der man nachforschen kann, ob einzelne Hersteller und deren Geräte bereits registriert sind oder nicht.

Frage: Gibt es Möglichkeiten zur Kostenreduzierung im Rahmen der Reduzierung?

Nach der sog. Elektro- und Elektronikgesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV) gibt es zwei Möglichkeiten zur Kostenreduzierung, den kleinen und den großen Härtefallantrag.

Der kleine Härtefall vermindert lediglich die Kosten für die Prüfung oder Erweiterung von Garantien.

Grundsätzlich interessanter ist da der große Härtefall. Dabei können auf Antrag die Kosten der Stammregistrierung bei der Stiftung EAR, die Kosten von Registrierungs-Ergänzungen sowie von Aktualisierungen von Mengendaten verringert oder möglicherweise sogar ganz erlassen werden. Allerdings hat dies den Nachteil, dass dazu der Stiftung EAR relativ viele Informationen über das Unternehmen offenbart werden müssen. Dies ist einerseits sehr aufwendig und andererseits lassen sich viele Unternehmen verständlicherweise nur ungern in die eigenen Karten schauen.

Sechstes Thema: Registrierungspflichten beim Inverkehrbringen von Beleuchtungskörpern (wie z.B. LEDs etc.)

I. Vorweg: Begriffsbestimmungen

Frage: Was ist eine Glühlampe?

Antwort: Glühlampen sind Lampen, bei denen ein elektrischer Leiter innerhalb eines geschlossenen Glaskörpers durch Stromfluss zum Glühen gebracht wird und der daraufhin Licht abstrahlt.

Frage: Was ist eine Halogenlampe?

Antwort: Halogenlampen sind Glühlampen, bei denen durch die Verwendung von Halogenen (Elemente der 7. Hauptgruppe des Periodensystems) bestimmte Eigenschaften wie insbesondere die Nutzungsdauer beeinflusst werden. Die Funktionsweise wird dadurch nicht verändert.

Frage: Was ist eine Lampe?

Antwort: Eine Lampe wird als „Lichtquelle für optische Strahlung, meist im sichtbaren Bereich“ beschrieben. Elektrische Lampen sind daher die Geräte, die unter Nutzung von elektrischer Energie Licht erzeugen. Gemeinhin z.B. in Prospekten des Handels werden sie auch als "Leuchtmittel" bezeichnet. Die Lampe besitzt einen genormten Sockel, der zu der entsprechenden Fassung in der Leuchte passt.

Frage: Was ist eine Leuchte?

Antwort: Leuchte ist definiert als Gerät, durch welches das von einer oder mehreren Lampen erzeugte Licht verteilt, gefiltert oder umgewandelt wird. Es umfasst alle Teile, die zur Befestigung und zum Schutz der Lampe erforderlich sind, nicht jedoch die Lampe selbst, falls erforderlich elektrische Schaltkreise sowie die Vorrichtung zum Anschluss an das elektrische Versorgungsnetz.

Frage: Was ist ein (Geräte-) teil?

Antwort: Von einem (Geräte-) teil ist laut Umweltbundesamt dann auszugehen, wenn die Annahme eines eigenständigen Gerätes ausscheidet und das Teil nicht den Hauptzweck des Gerätes ausmacht.

II. Beleuchtungskörper: Anwendungsbereich des ElektroG

Frage: Welche Beleuchtungskörper werden in Anlage I des ElektroG beispielhaft genannt?

Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG werden für die Kategorie „Beleuchtungskörper“beispielhaft

  • Leuchten für Leuchtstofflampen mit Ausnahme von Leuchten in Haushalten
  • stabförmigen Leuchtstofflampen
  • Kompaktleuchtstofflampen
  • Entladungslampen, einschließlich Hochdruck-Natriumdampflampen und Metalldampflampen
  • Niederdruck-Natriumdampflampen

genannt.

Frage: Welche Beleuchtungskörper sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen?

Antwort: In Anhang I Nr. 5 des ElektroG heißt es am Ende der Beispielliste:

„Sonstige Beleuchtungskörper oder Geräte für die Ausbreitung oder Steuerung von Licht mit Ausnahme von Glühlampen und Leuchten in Haushalten.“

In der Kategorie „Beleuchtungskörper“ ist somit eine Ausnahmeregelung für Glühlampen und Leuchten aus Haushalten vorgesehen. Entscheidungskriterien zur Bestimmung, welche Leuchten darunter fallen und welche nicht, sind der Einsatzort der Leuchte sowie technische Kriterien.

Der Begriff „private Haushalte“ ist dabei in § 3 Abs. 4 ElektroG wie folgt definiert:

"Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind".

Die Ausnahmeregelungen für Leuchten in privaten Haushalten sind insoweit weit auszulegen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, § 2, Rn. 24). Es kommt nicht auf die konkrete Zweckbestimmung der Leuchte, sondern auf den typischen Einsatzort der Leuchte an.

Dementsprechend fallen Leuchten aus Gewerbe, Industrie, Verwaltung und sonstigen Bereichen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Menge (geringe haushaltsübliche Mengen) mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, wie z. B. Schreibtischleuchten, die in einer Arztpraxis, einer Rechtsanwaltskanzlei, einem Kleinunternehmen etc. eingesetzt sind, nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Typische Geräte in privaten Haushalten sind z.B

  • Wohnzimmerleuchten und Schreibtischleuchten (auch für Arztpraxis, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einem Kleinunternehmen)
  • Weihnachtslichterketten
  • Taschenlampen, Fahrradleuchten

Ein typisches Gerät für nicht private Haushalte wäre dagegen die OP-Leuchte.

Frage: Ist die Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte registrierungspflichtig?

Antwort: Das Umweltbundesamt äußerte sich (in seiner Antwort auf eine Anfrage des VERE e.V.) wie folgt hierzu:

„Im Falle der Verbindung einer Glühlampe mit einer Leuchte, die jeweils für den Einsatz in Haushalten bestimmt sind, sind beide, ob separat oder fest verbunden, vom Anwendungsbereich ausgenommen.“

Frage: Was gilt bei einer Verbindung anderer Lampen als Glühlampen (bspw. LED) mit einer Leuchte bzw. fallen z.B. mit LEDs bestückte Leuchten in Haushalten in den Anwendungsbereich des ElektroG?

Antwort: Bei der Konstellation der Verbindung anderer Lampen als Glühlampen mit einer Leuchte für die Verwendung in Haushalten ist die Besonderheit zu beachten, dass die anderen Lampen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, die Leuchte aber nicht.

Verwaltungspraxis bis zum 20. Juli 2010: Laut Umweltbundesamt musste nun danach unterschieden werden, ob die Verbindung zwischen Lampe und Leuchte fest oder locker sei:

  • War die Verbindung locke r, dann mussten die Lampen getrennt in Sammelgruppe 4 entsorgt werden, die Leuchten durften über den Hausmüll entsorgt werden.
  • War die Verbindung dagegen fest (sind LEDs also fest in ein Gehäuse eingebaut, wie z.B. bei einem Strahlergehäuse oder einer Taschenleuchte) dann wurde, wenn der Hauptzweck dieser Geräteverbindung im Beleuchten lag, der Beleuchtungskörper insgesamt als Lampe verstanden. Ergebnis: Das gesamte Gerät unterfiel dem Anwendungsbereich des ElektroG und war insgesamt über die Sammelgruppe 4 zu entsorgen.

Verwaltungspraxis seit dem 21. Juli 2010:

Pressemitteillung der Stiftung EAR:

"Seit dem 21. Juli 2010 werden Leuchten, die fest eingebaute, nicht austauschbare Lichtquellen enthalten, durch die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) nicht mehr als Gasentladungslampen, sondern als Leuchten qualifiziert. Sofern diese Leuchten zur Nutzung in Haushalten bestimmt sind, unterfallen sie damit nicht dem Anwendungsbereich des ElektroG (Anhang I Nr. 5 zum ElektroG). Die eingebauten Lichtquellen sind insoweit Teil der Leuchte, die nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt und fallen damit ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.

Dem ElektroG unterfallen damit beispielsweise nicht mehr die zur Nutzung in Haushalten bestimmten Taschenlampen (-leuchten), Arbeitsleuchten, Stirnleuchten, Fahrradbeleuchtungen, Deckenstrahler und (Weihnachts-) Lichterketten mit eingebauten, nicht austauschbaren LEDs.

Für Unternehmen, die mit der Geräteart "Gasentladungslampen  für die Nutzung in privaten Haushalten" der Kategorie 5 (Beleuchtungskörper) bei der stiftung ear registriert sind, bedeutet dies Folgendes:

  • Wenn das Unternehmen Leuchten mit fest eingebauten Lichtquellen zur Nutzung in Haushalten in Verkehr bringt, sind diese Gerätemengen zukünftig nicht mehr im Rahmen der monatlichen Mengenmeldungen zu melden.
  • Falls das Unternehmen ausschließlich Leuchten mit fest eingebauten Lichtquellen zur Nutzung in Haushalten in Verkehr bringt, besteht für eine weitere Registrierung mit der Geräteart "Gasentladungslampen  für die Nutzung in privaten Haushalten" kein Grund. In diesem Fall kann formlos die kostenlose Aufhebung dieser Registrierung bei der stiftung ear beantragt werden.

LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Für Unternehmen,  die derzeit in der Geräteart „Gasentladungslampen für ausschließlich gewerbliche Nutzung“ registriert sind, wird die stiftung ear  alsbald auch eine geänderte Verwaltungspraxis zur Anwendung bringen. Details hierzu werden momentan durch die regelsetzenden Gremien festgelegt."

Achtung: Unternehmen, die neben Leuchten mit fest eingebauten und nicht austauschbaren LEDs auch die Leuchtmittel ("Lampen") selbst vertreiben, haben diese auch weiterhin zu registrieren. LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (z. B. "Retrofit-Lampen"), fallen weiterhin in den Anwendungsbereich des ElektroG.

III. Einzelfragen zur Registrierungspflicht von Beleuchtungskörpern

Frage: Sind LEDs registrierungspflichtig?

Antwort: Die Auflistung der Lampentypen in Anhang I Nr. 5 zum ElektroG ist nicht abschließend, so dass laut Umweltbundesamt auch nicht explizit dort genannte Lampentypen in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, sofern sie nicht der Definition einer Glühlampe entsprechen.

Ergebnis: Laut Umweltbundesamt (und Stiftung EAR) fallen auch LEDs unter die Kategorie 5 und somit in den Anwendungsbereich des ElektroG.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 ElektroG hinzuweisen. So sind LEDs zumindest dann nicht registrierungspflichtig, wenn sie lediglich Teil eines anderen Gerätes sind und dieses Gerät selbst nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt (bspw. fest eingebaute Lampen an einem Auto). Ist jedoch das Gerät selbst vom Anwendungsbereich des ElektroG umfasst, so sind laut Umweltbundesamt auch die fest integrierten LEDs (bspw. Standby-Beleuchtung an Fernseher oder Kaffemaschine) im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig.

Frage: Hat ein Hersteller LED-Module zu registrieren, die dazu bestimmt sind, von Lichtwerbefirmen oder Firmen, welche Werbung oder Großflächenlicht produzieren, in deren Produkte wie Reklamen oder Diakästen verbaut zu werden?

Antwort: Laut Stiftung EAR sind derlei LED-Module nicht registrierungspflichtig, da sie keine Geräte mit einer eigenständigen Funktion für Endnutzer sind, sondern des Einbaus in ein anderes Geräte durch einen anderen Hersteller bedürfen und dadurch Teil dieses anderen Gerätes werden, das seinerseits in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen kann oder nicht. Dies gelte unabhängig davon, ob die LED-Module zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen.

Frage: Sind LED-Lichtleisten registrierungspflichtig, die bei Verbrauchern mit oder ohne Gehäuse montiert werden?

Antwort : Ja, diese sind laut der Stiftung EAR registrierungspflichtig.

Frage: Was gilt bei Zusatz- bzw. Zubehörgeräten wie Fernbedienungen, Ladegeräte oder Netzteile, die ausschließlich zur Verwendung im Zusammenhang mit Leuchten in Haushalten dienen?

Antwort: Diese werden, so das Umweltbundesamt, entgegen der Tatsache, dass sie nicht selbst Beleuchtungskörper sind, ebenfalls in Kategorie 5 („Beleuchtungskörper“) der Anlage I des ElektroG eingeordnet.

Frage: Sind „Energiesparlampen“ registrierungspflichtig?

Antwort: „Energiesparlampen“ sind Kompaktleuchtstofflampen und somit vom Anwendungsbereich des ElektroG mit umfasst.

Frage: Sind LED-Taschenlampen oder etwa LED-Weihnachtsketten registrierungspflichtig?

Antwort: Laut Stiftung EAR sind diese für den Fall, dass die LEDs fest in die Leuchte verbaut sind, nicht registrierungspflichtig.

Siebtes Thema: Registrierungspflicht für bestimmte Produkte

Frage: Sind Textilien mit eingearbeiteten elektrischen Heizsystem (beheizbare Fußsäcke und Wärmeauflagen) registrierungspflichtig? registrierungspflichtig?

Das VG Ansbach (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.00812) entschied, dass ein Fußsack und Wärmeauflagen, die mit einem novonic Heizsystem ausgestattet sind, im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig sind:

Nach Sach- und Rechtslage und nach der informellen Inaugenscheinnahme des betreffenden Fußsacks der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 ist die Elektrogeräteeigenschaft beider Produkte zu bejahen. Beide Produkte sind mit dem novonic Heizsystem ausgestattet. Nach der Übersicht über den Aufbau der Heizspinne (Bl. 10 der vorgelegten Unterlagen) und der Bedienungsanleitung des Fußsacks (Bl. 50 a.a.O.) besteht das System aus Heizpads, die über elektrisch leitende Zuleitungsbänder miteinander verbunden und an ein Anschlussband angeschlossen sind. Am freien Ende dieses Anschlussbands ist der Stecker für die Stromversorgung angebracht. Die in den Heizpads befindlichen Heizgarne werden vom Strom aus der Energieversorgungseinheit auf Knopfdruck (ein- und ausschaltbar) durchflossen und erwärmen sich dabei. Aus Gründen der Wärmespeicherung sind die Heizpads von einem Dämmvlies und dann von einem dreilagigen Stoff umhüllt, der wasser-, wind- und schmutzabweisend ist. Beide Produkte sind danach eigenständige Geräte, da sie abgegrenzte Gegenstände mit einer bestimmten Funktion darstellen. Sie dienen nämlich der aktiven Wärmeerzeugung, wenn auch auf eine Temperatur, die die übliche natürliche Körperwärme nicht übersteigt. Vollständig aufgeladen schafft der Akku etwa fünf Heizzyklen mit jeweils 30 Minuten. Nach jedem Zyklus schaltet sich der Akku automatisch ab und so kann der Nutzer selbst entscheiden, wann er den nächsten aktiven Wärmeschub benötigt. Die textile Heizfläche erwärmt im Oberschenkelbereich auf ca. 32 Grad und im Unterschenkelbereich auf ca. 34 Grad. Durch die hochwertige Isolierung bleibt diese Wärme lange erhalten (Beschreibung Bl. 72 der Gerichtsakte). Während herkömmliche Funktionstextilien nur Körperwärme speichern, kann das novonic Heizsystem Wärme liefern; es sei ein aktives Wärmesystem. Durch seine Robustheit sei dieses Heizsystem für den Einsatz in allen Alltagssituationen, im Outdoorbereich und beim Sport geeignet (Beschreibung Bl. 73 der Gerichtsakte). Damit wird elektrischer Strom hier gerade dazu benutzt, Wärme zu erzeugen, wenn auch nicht über die normale Körpertemperatur hinaus wie andere Heizgeräte wie etwa Heizdecken und Heizkissen. Dies ist vor allem für den Kundenkreis der Rollstuhlfahrer von Wert, da diese ihre innere Körpertemperatur nach außen nicht durch körperliche Bewegung zumindest zeitweise aufrechterhalten können. Die beiden Produkte sind aufwendig für diesen speziellen Einsatzzweck konzipiert worden. Sie werden über die …, ein …zentrum in …, vertrieben. Sie sind auch teurer als herkömmliche Funktionstextilien; so kosten der Fußsack 349 EUR und die Wärmeauflage 199 EUR (Bl. 71 und 72 der vorgelegten Unterlagen). Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2010 das Produkt auch ohne Heizsystem anbietet und hierfür 289 EUR verlangt. Denn dieser relativ hohe Preis ist der aufwendigen Verarbeitung und den verwendeten Materialien geschuldet, die eine ähnliche Qualität aufweisen wie gute Winter- oder Outdoorjacken insbesondere im sportlichen Bereich. Nach alledem steht bei einer entsprechenden Gesamtbetrachtung die Funktion der aktiven Wärmezufuhr eindeutig im Vordergrund der von der Herstellerin zugedachten und vom Kundenkreis auch erwarteten Verwendung. Die gerade durch elektrischen Strom erzeugte aktive Wärmezufuhr ist demnach der Hauptzweck der Geräte und keine bloße Zusatzfunktion. Ohne ihn sind die Geräte im zugedachten Sinne nicht funktionsfähig. Der bei den Geräten weiter feststellbare Schutz von Körperteilen vor Kälte, Wind, Feuchtigkeit und Schmutz ergibt sich in erster Linie aufgrund der robusten Konstruktion der Produkte und erweist sich als klar untergeordnete Nebensache. Da dieser vorbezeichnete Verwendungszweck der Geräte zum aktiven Wärmeschutz elektrischen Strom voraussetzt, sind beide Produkte als Elektrogeräte anzusehen.

Auch fallen oben genannte Produkte in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie der Kategorie Haushaltskleingeräte zugeordnet werden können - so das VG Ansbach. (Der Streitwert wurde übrigens in diesem Verfahren auf 20.000 € festgesetzt.)

Hinweis: Die Stiftung EAR hat hierzu eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Frage: Sind Druckerhöhungsanlagen und Schmutzwasserpumpen registrierungspflichtig?

Das VG Ansbach entschied (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.01985), dass Druckerhöhungsanlagen und Schmutzwasserpumpen (zumindest im vorliegenden Fall) im Sinne des ElektroG registrierungspflichtig sind:

"Die kleine handliche Grundfos Jetpumpe ist geeignet für zahlreiche Aufgaben in der Wasserversorgung und Wasserförderung im Bereich Haus, Garten und Hobby sowie in der Landwirtschaft und im Gartenbau. In Verbindung mit einer Drucksteuereinheit oder einem Druckbehälter für eine bedarfsabhängige Regelung ist sie bestens geeignet für kleine Wasserversorgungssysteme. Die Jetpumpe ist eine selbstansaugende, einstufige Kreiselpumpe mit Saug- und Druckstutzen. Die Pumpe ist direkt mit einem lüftergekühlten Motor verbunden, der einen eingebauten Thermoschalter hat (Bl. 115 der vorgelegten Unterlagen). Der Motor benötigt Wechselstrom 220 - 240 V (Bl. 116 a.a.O.). Für den automatischen Betrieb von Pumpen in kleinen Wasserversorgungssystemen werden Drucksteuereinheiten eingesetzt (Bl. 117 a.a.O.). Das Produkt … ist ein Hauswasserwerk und wird als steckerfertige Wasserversorgungsanlage geliefert. Es lässt sich mit wenig Aufwand in Kellern, Gewächshäusern und Wirtschaftsräumen installieren (Bl. 124 a.a.O.). Das Hauswasserwerk … ist eine steckerfertige Wasserversorgungsanlage mit geringem Installationsaufwand (Bl. 133 a.a.O.). Die Wasserversorgungssysteme von Grundfos wurden speziell für den Einsatz in Haus und Garten konzipiert (Bl. 131 a.a.O.).

Bei der Schmutzwasserpumpe handelt es sich um eine Tauchmotorpumpe. Sie dient der Förderung von Oberflächenwasser und häuslichem, gewerblichem und industriellem Grauwasser, ist stationär und auch sehr gut transportabel einsetzbar. Ihre Haupteinsatzgebiete sind Drainage-/ Wasserhaltungssysteme, Trockenhaltung und Rückstausicherung von Keller-, Lager- und Tech-nikräumen, Entwässerung von Waschkellern, Nassräumen und Niedergängen, Entwässerung von Schmutzwasser aus gewerblichen Wasch- und Reinigungsmaschinen, Einsatz bei Überflutungen, Wasserentnahme aus Flüssen, Teichen und Regenwassersammelbecken und Förderung von Oberflächen-/Regenwasser mit entsprechenden Verunreinigungen (Bl. 26 und 103 a.a.O.). Der Tauchmotor wird mit Wechselstrom 230 V angetrieben (Bl. 27 und 104 a.a.O.).

Nach diesen Beschreibungen stellen sowohl der … als Hauswasserwerk als auch die Schmutzwasserpumpe Pumpen dar, bei denen durch Einsatz eines elektrischen Motors infolge der flexiblen Verwendungsmöglichkeiten dieser Produkte Trink-, Brauch- oder Abwasser angesaugt und weitergeführt wird. Zur Erfüllung dieser Funktion benötigen sie elektrischen Strom. Dies ist an sich unstreitig. Zu Unrecht bestreitet die Klägerin hier aber die Geräteeigenschaft der beiden Produkte. Nach der obengenannten hier maßgeblichen Begriffsbestimmung für Geräte stellen sie selbständige, abgegrenzte Einheiten dar, die bewirken, dass Trink-, Brauch- oder Abwasser ge- und befördert, d.h. von einem bestimmten Standort zu einem anderen geführt wird. Beide Produkte - also insbesondere auch der … - stellen im vorgenannten Sinn auch eigen- oder selbständige Geräte dar, da sie eine eigenständige Funktion erfüllen, für einen Einbau vorgesehen sind und dieser ohne großen technischen, insbesondere unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen kann. Der Begriff des eigenständigen Geräts ist als Abgrenzung zu einem bloßen Bauteil zu verstehen. Ein solches bloßes Bauteil ist aber auch der … nicht. Dieser wird stecker- und anschlussfertig geliefert und kann schon nach den eigenen Angaben der Klägerin von geeignetem Fachpersonal „mit wenig Aufwand“ bzw. „mit geringem Installationsaufwand“ in eine bestehende Wasserversorgungsanlage eingefügt werden. Dass sie ihre zugedachte Funktion, als Pumpe zu wirken, erst nach Einbau in die Wasserversorgungsanlage erfüllt, ändert nichts daran, dass bereits vor dem Einbau ein selbständiges oder eigenständiges Gerät vorliegt. Dem steht auch Nr. 2.5.5. der früheren Hinweise des BMU zum Beispiel Warmwassergeräte, wo solche mit dem Wasserleitungssystem direkt verbundenen Druckgeräte im Gegensatz zu offenen, drucklosen Warmwassergeräten als „feste Installation“ angesehen wurden, nicht entgegen. Abgesehen davon, dass diese Hinweise zumal für das Gericht nicht bindend waren, beziehen sie sich im Gegensatz zur vorliegenden Situation auf Warmwasserdruckgeräte, die schon wegen der technischen Voraussetzungen einen erheblichen Aufwand beim Einbau und beim Wiederausbau aus dem Wasserleitungssystem erfordern dürften. Daher hat die Beklagte zu Recht die Elektrogeräteeigenschaft beider Produkte bejaht."

Auch fallen beide Produkte in den Anwendungsbereich des ElektroG, da sie der Kategorie 6 elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge („electrical and electronic tools with the exeption of large-scale stationary industrial tools“ in der englischen Fassung der WEEE-Richtlinie) zugeordnet werden können - so das VG Ansbach. (Der Streitwert wurde übrigens in diesem Verfahren auf 20.000 € festgesetzt.)

Mit Beschluss vom 28.06.2010 hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Az. 20 ZB 10.401) das Urteil des VG Ansbach bestätigt.

Frage: Sind Lupenleuchten registrierungspflichtig?

Laut VG Ansbach sind Lupenleuchten nicht registrierungspflichtig (so z. B. geschildert im Verfahren VG Ansbach, AN 11 K 08.01163), da „Lupenleuchten“ bereits [deshalb] nicht dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes unterfallen würden, da die Leuchte Teil eines anderen Gerätes, nämlich der Lupe, sei, die ihrerseits nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes falle.

Frage: Sind Netzteile registrierungspflichtig?

Mit dieser Frage hatte sich bereits der Bayerischere Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 26.08.2009, Az. 20 BV 08.951) auseinanderzusetzen. Er stellte fest, dass die streitgegenständlichen Netzteile bei Überlassung an die Kunden der Klägerin keiner der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1- 10 ElektroG abschließend aufgeführten Kategorien zuzuordnen seien, was jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Elektrogesetzes sei.

Im Einzelnen:

Kategorie 6 (vgl. Anlage 1 des ElektroG) nicht einschlägig:

Unter Werkzeug ist jedes Hilfsmittel zu verstehen, das zur leichteren Handhabung, zur Herstellung oder zur Bearbeitung eines Gegenstandes verwendet wird, mag es sich dabei um ein unmittelbar von der menschlichen Hand oder um einen von einer Maschine betriebenen Gegenstand handeln (vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 18. Aufl., Bd. 24, Stichwort „Werkzeug“). Dazu dienen die Netzteile nicht. Sie wandeln die elektrische Spannung um und leiten mittels eines Gleichrichters den Strom an ein anderes Gerät mit der von diesem benötigten Spannung weiter. Bei dem Bearbeitungsobjekt, dem Strom, handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht um einen Gegenstand, also um eine auch im weiteren Sinne physisch fassbare Substanz, sondern um einen Zustand. Dass der Begriff „Werkzeug“ im speziellen Zusammenhang des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG weiter zu fassen wäre, etwa in dem Sinne, dass darunter auch ein Gerät zur Bearbeitung der Stromspannung zu verstehen sein könnte, ergibt auch nicht der Blick auf die unter Nr. 6 der Anlage I zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG aufgeführten elektrischen und elektromagnetischen Werkzeuge. Denn dort sind, wenngleich nur beispielhaft, durchwegs Geräte aufgelistet, deren Einsatzzweck auf die Beeinflussung physisch gegenständlicher Objekte gerichtet ist, darunter auch flüssiger und gasförmiger Stoffe, nicht aber physikalischer Vorgänge ohne Gegenständlichkeit. Der Strom wäre nur mit einem erweiterten Verständnis des Gegenstandes und damit ein Netzteil als Werkzeug anzusehen. Auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O., wonach an den allgemeinen Sprachgebrauch für die im Gesetz verwendeten Kategoriebegriffe anzuknüpfen und deren Überdehnung zu vermeiden ist, verbietet es sich, ein Netzteil unter den Werkzeugbegriff der Kategorie in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG zu subsumieren.

Kategorie des Gerätes, dem das Netzteil künftig zu dienen bestimmt ist, kann nicht maßgeblich sein:

Nicht hilfreich für die Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 10 ElektroG ist der vom Beklagten bemühte weitere Ansatz, diese danach vorzunehmen, dass hierfür die Kategorie des Gerätes maßgeblich sein soll, dem das Netzteil künftig zu dienen bestimmt ist. Diese Verfahrensweise ermöglicht nicht einmal der Beklagten eine klare Einordnung in eine bestimmte Kategorie, wenn die Klägerin die Netzteile an ihre Kunden abgibt. Das zeigt gerade der Vortrag der Beklagten deutlich, die im Verfahren wiederholt und nachhaltig die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der von der Klägerin betriebenen Netzteile darstellt, und sogar geltend macht, dass sie sich zum Einsatz für beliebige Elektrogeräte eignen (vgl. Bl. 72 der VGH-Akte) …

Subsumtion unter eine bestimmte Kategorie (jedenfalls noch) nicht möglich:

Angesichts der multiplen Verwendungsmöglichkeiten der Netzgeräte ist eine Subsumtion unter eine bestimmte Kategorie (jedenfalls noch) nicht möglich, wenn sie die Beklagte in Verkehr bringt. Derartiges käme allenfalls dann in Betracht, wenn eine der zehn im Gesetz vorgesehenen Kategorien als Auffangtatbestand anzusehen wäre oder die einzelnen Kategorien untereinander in einem Verhältnis sich zunehmend konkretisierender Spezialität derart stünden, dass bei mehreren möglichen Einordnungen nach einer vorgegebenen Reihenfolge die jeweils umfassendere Kategorie anzuwenden wäre, wenn die speziellere nicht sicher angenommen werden kann. Weder für den einen noch für den anderen Ansatz gibt das Gesetz irgendwelche Anhaltspunkte.

Mangels entsprechender Konkretisierungsmöglichkeiten ElektroG nicht anwendbar:

"Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, ein Gerät als solches im Sinne des Elektrogesetzes unter Zurückstellung der Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 Satz 1 anzusehen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 ElektroG (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, Komm., 2. Aufl. 2009, RdNr. 16). Denn zur Bestimmung des Elektrogerätes muss es einer konkreten Kategorie zugewiesen sein, weil ohne Einordnung in eine Kategorie nach § 2 Abs. 1 ElektroG keine Registrierung des Herstellers möglich ist. Die Registrierungsfähigkeit des Herstellers eines Elektrogerätes wiederum steht in einem zwingenden wechselseitigen Zusammenhang mit der rechtlichen Qualität desjenigen Gerätes, für das die Bestimmungen des Elektrogesetzes gelten. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist jeder Hersteller verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wobei der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, sowie die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten muss. Die Registrierung selbst enthält gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zusätzlich noch die Geräteart und Registrierungsnummer. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung, ob und welche gerätebezogenen Angaben bereits bei Antragstellung erforderlich sind (vgl. hierzu Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 32 zu § 6; Bullinger/Fehling, ElektroG, Handkommentar, 1. Aufl. 2005, RdNr. 20 zu § 6). Denn jedenfalls die Registrierung muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG die Geräteart festhalten, die wiederum notwendig einer Kategorie zugeordnet sein muss. Mangels entsprechender Konkretisierungsmöglichkeiten handelt es sich bei den Netzteilen der Klägerin, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, da sie diese in Verkehr bringt, nicht um Elektrogeräte, für die das Elektrogesetz anwendbar ist.

Da die Elektrogeräteeigenschaft der Netzteile bereits an der Notwendigkeit der Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie in einem späteren Stadium des Vertriebs (etwa zusammen mit den von ihnen versorgten Geräten) als eigenständige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG anzusehen und gegebenenfalls welcher Kategorie sie dann zuzurechnen sein mögen."

Frage: Ist ein Ladegerät registrierungspflichtig, dass dafür ausgelegt ist, im Modellflugbereich eingesetzte "Lipo-Akkus" sachgerecht zu laden?

Ja, so das OLG München (Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 U 3061/09):

Das Ladegerät X ist unstreitig dafür ausgelegt, im Modellflugbereich eingesetze "Lipo-Akkus" sachgerecht zu laden. Das damit, ebenfalls unstreitig, mittels entsprechender Adapter auch haushaltsübliche Akkus oder Autobatterien geladen werden können, ändert nichts daran, dass das Ladegerät seinem bestimmungsgemäßen Hauptzweck nach Zubehör für Spiel- bzw. Freizeitgeräte ist und von der Beklagten hierfür angeboten wurde.

Frage: Sind Kapselgehörschutzgeräte registrierungspflichtig?

Begriffsbestimmung: Es geht vorliegend um Produkte zum Schallschutz des Gehörs gegen Außenlärm. Der Schutz wird einerseits dadurch gewährleistet, dass das Produkt durch Anlegen der Kapseln am Ohr eingesetzt wird. Für diese Funktion ist kein elektrischer Strom erforderlich. Die Geräte verfügen zusätzlich über eine batteriebetriebene einschaltbare Zusatzfunktion, die einerseits unerwünschte Außengeräusche mindert und andererseits trotz der lauten Umgebungsgeräusche Gespräche und Warnsignale herausfiltert und leichter wahrnehmbar macht. Hierzu nehmen zwei Mikrofone an den Kapseln die Umgebungsgeräusche auf und begrenzen auftretenden Lärm auf einen Pegel von 82dB. Im Bedarfsfall können normale Umgebungsgeräusche, also z.B. Gespräche und Warnsignale, um bis zu 12dB verstärkt werden. Der Betrieb dieser Geräte ist auf Gleichspannung für unter 1500 Volt ausgelegt.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht (vgl. Urteil vom 30.06.2009, Az.20 BV 08.3242), dass es sich bei solchen Kapselgehörschutzgeräten um gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Auch die Besonderheit, dass die Ohrkapseln das menschliche Gehör des Trägers vor Lärm auch dann schützen, wenn die elektronische Funktion abgeschaltet wird oder aus anderen Gründen ausfällt, rechtfertige kein anderes Ergebnis. (Mehr Informationen zu dieser Problematik siehe hier)

Frage: Sind Reiskocher, Wickeltischheizstrahler und Schokofontänen registrierungspflichtig?

Ja, bei einem Reiskocher, einem Wickeltischheizstrahler und Schokofontänen handelt es sich um Haushaltskleingeräte, die gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz registrierungspflichtig sind (vgl. hierzu Urteil des AG Dessau-Roßlau vom 27.04.2009, Az. 13 OWi 128/09, 13 OWi 128/09 (162 Js 4014/09).

Frage: Sind batteriebetriebene Luxusuhren registrierungspflichtig?

Ja, das VG Ansbach hat mit Urteil vom 16.07.08 (Az. 11 K 07.02233) entschieden, dass auch Luxusuhren registrierungspflichtig sind, obwohl diese kaum jemals in den Abfallkreislauf gelangen dürften:

"Die Inanspruchnahme der Klägerin nach den Vorgaben des ElektroG erweist sich auch unter dem besonders hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass die von ihr hergestellten Luxusuhren nicht in den Abfallstrom gelangen, als verhältnismäßig. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, besteht nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Ziffer 1 ElektroG für einen Hersteller die Möglichkeit, im Hinblick auf nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Elektrogeräte für eine Berechnung der Abholpflicht (und damit auch der Bereitstellungspflicht) nach „dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart“ zu optieren. Gelangten folglich die von der Klägerin hergestellten Uhren nicht in den Abfallstrom, träfe sie bei Wahl dieser Berechnungsmethode im Rahmen ihrer individuellen Produktverantwortung für nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte keine Abholverpflichtung.

Auch im Hinblick auf die Meldepflichten des § 13 ElektroG besteht die Möglichkeit, gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 ElektroG abweichende Meldezeiträume mit der Beklagten zu vereinbaren. Gemäß der Gegenäußerung der Bundesregierung zum Bundesratsvorschlag der Einführung von Befreiungstatbeständen (vgl. BT-Drs. 15/4243, S. 19), auf den sich die Klägerin stützt, dienen die genannten Regelungen gerade dazu, Hersteller von Produkten, die nur zu geringen Teilen im Abfallstrom zu erwarten sind - genannt werden ausdrücklich „wertvolle Uhren“ - von den Pflichten des ElektroG jedenfalls teilweise zu suspendieren. Eine unverhältnismäßige Inanspruchnahme der Klägerin durch das ElektroG im Rahmen der individuellen Produktverantwortung liegt daher zur Überzeugung der Kammer nicht vor."

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 02.04.2009 (Az. 20 ZB 08.3013) bestätigt, dass batteriebetriebene Luxusuhren registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 ElektroG sind.

Frage: Sind magnetbefestigte Blinkleuchten an Kraftfahrzeugen registrierungspflichtig?

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.08.2008 (Az. 20 ZB 08.1647) bejaht. Insbesondere seien die durch einen Magneten an Kraftfahrzeugen zu befestigenden Warnlampen nicht durch § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vom Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ausgenommen: (Nach dieser Bestimmung gilt dieses Gesetz für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 10 ElektroG aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes fällt.)

Die von der Klägerin geltend gemachte ausschließliche Verwendung der unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 ElektroG fallenden Lampen an Kraftfahrzeugen nimmt jene aber nicht vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus. Das käme zunächst dann in Betracht, wenn es sich dabei um im Kraftfahrzeug eingebaute Geräte handelte, die durch ihre körperliche Verbundenheit sich als eingebaute Elemente und damit als Bauteile von Fahrzeugen oder Altfahrzeugen erwiesen, für die gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) i.d.F. der Bek. vom 21. Juni 2002 (BGBl I, S. 2214) diese Verordnung gilt. Das ist aber nicht der Fall. Hierbei kommt es nicht auf die Frage an, ob die Warnlampen überhaupt als Ausrüstungsgegenstände wie Ersatz-, Austausch- oder Nachrüstteile im Sinne des § 1 Abs. 1 AltfahrzeugV angesehen werden können. Ihre Einordnung als Bauteil eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Altfahrzeug-Verordnung scheitert vielmehr daran, dass sie nicht in die Kraftfahrzeuge eingebaut sind. Das ist offenkundig. Es besteht keine dauerhafte Verbindung der Warnlampe mit dem sie tragenden Kraftfahrzeug. Vielmehr wird diese dort, wo sie angebracht ist, durch einen Magneten gehalten, der ihre beliebige Entfernung nach Gebrauch ohne weitere Kenntnisse oder Arbeit der jeweils handelnden Person ermöglicht. Hiervon geht ersichtlich auch die Klägerin selbst aus, die von „mobilen“ Geräten spricht (vgl. Bl. 11 der Behördenakte) und in der Klageschrift vom 17. Februar 2006 ausführt, dass die Leuchten nicht an ein bestimmtes Fahrzeug und dessen Nutzungsdauer gebunden sind, sondern individuell in verschiedenen Fahrzeugen benutzt werden können (vgl. Bl. 2 der VG-Akte). Als Gerät, das nicht zum dauerhaften, sondern nur zum vorübergehenden Gebrauch in dem jeweiligen Transportmittel verwendet wird und darüber hinaus dort auch nicht einmal zeitweise eingebaut ist, fällt die Warnlampe nicht unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG (Ehrmann, AbfallR 2005, 242, 245; Prelle/Thärichen/A.Versteyl, Elektro- u. Elektronikgesetz, Kommentar 2008, RdNr. 12 zu § 2).

Frage: Sind Signalverstärkeranlagen registrierungspflichtig?

Begriffsbestimmung: Es geht vorliegend um Sendeanlagen für Digital Video Broadcasting (DVB), Digital Audio Broadcasting (DAB) und Analog TV (AVB). Sie dienen fest installiert hauptsächlich dazu, ein Signal, das über eine Rundfunkantenne an Rundfunk- und Fernsehempfänger gesendet werde, zu verstärken.

Das VG Ansbach ist der Ansicht (vgl. Urteil vom 02.07.2008, Az. AN 11 K 06.02339), dass es sich bei solchen Signalverstärkeranlagen um gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG registrierungspflichtige Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG handelt. Signalverstärker (im obigen Sinne) seien aufgrund ihrer Trennbarkeit von der Antennenanlage und der damit einhergehenden Möglichkeit einer eigenständigen Entsorgung bzw. Wiederverwertung auch nicht als Teil eines anderen Gerätes anzusehen, für das ggf. Ausnahmeregelungen vom Anwendungsbereich greifen könnten. (Zur Problemstellung, wann ein Gerät Teil eines anderen Gerätes ist, das nicht unter den Geltungsbereich des ElektroG fällt s.o.).

Frage: Ist ein Sportschuh mit elektronischen Bauteilen registrierungspflichtig?

Begriffsbestimmung: Vorliegend geht es um einen Sportschuh, der im im Fersenbereich eine Vorrichtung zur weiteren Modifizierung einer im Schuh bereits vorhandenen Dämpfung enthält. Diese besteht zum einen aus dem magnetischen Sensorsystem an der Unterseite der Mittelsohle des Schuhs zur Bestimmung des jeweils vorhandenen Dämpfungswirkgrades und aus einem Mikroprozessor, der die jeweils bestmögliche Dämpfung errechnet. Dessen Befehle setzt zum anderen ein motorbetriebenes Kabelsystem - mit austauschbarer Batterie - um.

Das BVerwG hat entschieden (Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43/07), dass ein nicht ausschließlich zum Laufen verwendbarer Sportschuh ein - im Gesetz nicht aufgeführter - Bekleidungsgegenstand sei, auch wenn er mit elektrischen und elektronischen Bauteilen ausgestattet ist (mehr Informationen s.o.). Da ein solcher Bekleidungsgegenstand nicht einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG aufgeführten Kategorien zugeordnet werden könne, sei der Anwendungsbereich des ElektroG nicht eröffnet.

Die Frage, ob ein Sportschuh ein Elektrogerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG ist, weil zur Erfüllung der Primärfunktion kein Strom benötigt wird, könne daher offenbleiben. (Der Senat hat jedoch Zweifel angemeldet, ob für die Bestimmung des Elektrogerätebegriffs auf einen dem Gesetz nicht bekannten Begriff des Primärzwecks abgestellt werden könne.)

Frage: Sind digitale Bilderrahmen registrierungspflichtig?

Ja, dies entschied das LG Bochum mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. I-17 O 159/09).

Frage: Sind thermische Sichtgeräte und batteriebetriebene Lüfter für Atemschutzmasken registrierungspflichtig?

Es geht vorliegend um batteriebetriebene Thermalsichtgeräte und Lüfter für Atemschutzmasken. Der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof geht von einer Registrierungspflicht aus (vgl. Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417). Auch würden die streitgegenständlichen Thermalsichtgeräte und Lüfter nicht der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland dienen:

Unter Sicherheitsinteressen sind sowohl Interessen der inneren als auch der äußeren Sicherheit zu verstehen. Eine generelle Ausnahme für alle Geräte, die bei Behörden und Organisationen mit sicherheitsrelevanten Aufgaben eingesetzt werden, besteht aber nicht. Entscheidend ist, ob ein Gerät ein solches speziell für die Sicherheitsorgane konzipiert wurde, seine Nutzung ihnen vorbehalten ist und damit ausschließlich staatlichen Sicherheitsinteressen dient. (…) Ungeachtet dessen, dass die Technologie für die thermischen Sichtgeräte ursprünglich für den militärischen Bereich entwickelt worden ist, fällt der "Wagle Imager 160" unbestritten in die Klassifizierung 6A003b4 nach Anhang der Verordnungen (EG) Nr. 1334/2000 (…) und damit wegen seiner (auch) zivilen Nutzbarkeit unter den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes.

Frage: Sind Kompressoren registrierungspflichtig?

Diese Frage hatte der Bayerische Verwaltungsgerichthof (vgl. Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417) zu klären. Es ging um Kompressoren, die als separate Einheit zum Kauf angeboten wurden, zusammen mit einer zur Steuerung des Kompressors notwendigen Bedieneinheit/Bedienpult. Die Kompressoren wurden mit Strom (Spannung unter 1.000 Volt) betrieben. Der Bay. Verwaltungsgerichtshof bejahte die Registrierungspflicht:

Sie sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG i.V.m. Satz 2 Anhang I der Kategorie 6 mit dem Oberbegriff "Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge" zuzuordnen. Als einschlägiges Beispiel nennt die Liste der Kategorien und Geräte unter Nr. 6 "Geräte zur sonstigen Verarbeitung von gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln." Hierunter ist ein Kompressor zu subsumieren. Seine Funktion besteht in der Komprimierung, also in der Verarbeitung des gasförmigen Stoffes Luft. Dass es sich im Gegensatz zu festen und flüssigen Stoffen bei Luft um einen gasförmigen Stoff handelt, steht für den Senat ebenso außer Frage wie die vom Wortlauf umfasste Auslegung, dass eine Verdichtung der Luft oder anderer atembarer Gase zugleich eine "Verarbeitung" derselben involviert. Dass die fraglichen Kompressoren mit dem hohen Druck von 345 bis 413 bar arbeiten, bleibt für ihre Zuordnung zum Elektrogesetz irrelevant.

Frage: Sind aus Implantaten und externen Komponenten bestehende Hörsysteme registrierungspflichtig?

Nein, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 01.03.2010, Az. 20 ZB 09.3099):

"Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die externen Komponenten der streitgegenständlichen Hörsysteme (Vibrant Sound Bridge mit Audioprozessor für bestimmte Arten der Schwerhörigkeit, Cochlea-Implantat mit Sprachprozessor für taube oder ertaubte Menschen mit bestimmten Krankheitsbildern) keine eigenständigen Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG, sondern vielmehr Teile anderer Geräte sind, die als Implantate nicht in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes fallen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 ElektroG) und deswegen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG von dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind.

Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung (BayVGH vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.3242) sind diese externen Komponenten, die ohne Implantat nicht vertrieben werden, notwendig, um überhaupt die Originärfunktion des Gesamtproduktes zu bewirken. Ihnen kommt keine eigene spezifische Funktionalität zu, die ohne weitere Installation verfügbar wäre (vgl. BayVGH vom 30.6.2009 Az. 20 BV 08.2417). Sie stellen daher – entgegen der Meinung der Beklagten – keine Elektro- und Elektronikendgeräte im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG mit eigenständiger Funktion dar (vgl. auch BayVGH vom 19.8.2008 Az. 20 ZB 08.1647)"

Frage: Sind Servo-Motoren und Gyrosysteme für ferngesteuerte Elektrohubschrauber registrierungspflichtig?

Ja, so das OLG München (Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 U 3061/09):

Im Hinblick auf den abfallwirtschaftlichen Zweck des Elektrogesetzes erscheint von Belang, ob eine Komponente, die zum Einbau ein ein größeres Gerät bestimmt ist, von diesem bestimmungsgemäß zur Entsorgung wieder getrennt wird. Auf ein Gyro und den Servo trifft dies zu. Diese werden vom Beklagten einzeln den Endverbraucher angeboten, um von diesem in Elektrohubschrauber eingebaut zu werden. Dass die hierzu erforderlichen Arbeiten über von Jedermann zu leistendes einfaches Zusammenstecken hinausgehen, ist nicht entcheidend, denn die etwas komplizierteren Arbeiten entsprechen gerade der Bestimmung der Komponenten und entsprechen den zu erwartenden Fertigkeiten der dafür als Endverbraucher in Aussicht genommenen Zielgruppe. Der Vortrag der Beklagten, zahlreiche Kunden seien mit den nötigen Anschluss- und Justierarbeiten überfordert und ließen diese durch die Beklagte erledigen, greift nicht durch, denn solche Einbauleistungen sind nicht notwendiger Bestandteil des Angebots; die Beklagte stellt selbst nicht in Abrede, dass es im angesprochenen Kundenkreis Endverbraucher gibt, die die Teile selbst einbauen wollen und können. Auch dem klägerseitig im zweitinstanzlichen Hauptverhandlungstermin gemachten Vortrag, es sei üblich, Servos und Gyros über die Lebensdauer eines Hubschraubermodells mehrfach auszuwechseln, hat die Beklagte nicht widersprochen.

Achtes Thema: Kennzeichnungspflicht und Registrierungsnummer

Frage: Was hat es mit der Kennzeichnungspflicht auf sich?

Nach § 7 ElektroG müssen alle Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in der EU in Verkehr gebracht worden sind, dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und dass deutlich ist, dass das Elektrogerät tatsächlich nach dem 13. August 2005[ in Verkehr gebracht worden](inverkehrbringen-elektrogerät-elektrog.html) ist.

Frage: Wie haben Hersteller ihre Elektrogeräte ordnungsgemäß zu kennzeichnen?

Gemäß § 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller sowie der Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des Geräts eindeutig bestimmbar ist. Zudem sind die Geräte gegebenenfalls mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu versehen.

1. Elektro- und Elektronikgeräte sind in dreierlei Hinsicht zu kennzeichnen!

  • Identität des Herstellers : Durch die Kennzeichnung muss der Hersteller eindeutig identifizierbar sein
  • Zeitpunkt des Inverkehrbringens : Durch die Kennzeichnung muss feststellbar sein, dass das Gerät erst nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde.
  • Symbol der durchgestrichenen Mülltonne : Zuletzt sieht § 7 ElektroG vor, dass Elektro- und Elektronikgeräte mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen sind, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist (s. hierzu unten).

2. Dauerhafte Kennzeichnung der Elektro- und Elektronikgeräte

Elektro- und Elektronikgeräte sind dauerhaft zu kennzeichnen. Damit ist gemeint, dass die Kennzeichnung mit dem jeweiligen Produkt

  • fest verbunden und
  • auch nicht ohne Weiteres ablösbar sein darf.

Laut DIN EN 50419 ("Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten entsprechend Artikel 11(2) der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE)".) wird die Dauerhaftigkeit durch Betrachtung und durch Reiben von Hand mit einem wasserdurchtränkten Tuch für 15 Sekunden sowie weiteren 15 Sekunden mit einem mit Petrolether durchtränkten Tuch überprüft (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG 2006, § 7 Rn.17). Nur wenn nach diesem Test die Kennzeichnung noch leserlich ist und nicht einfach zu entfernen ist, kann von einer „dauerhaften“ Kennzeichnung ausgegangen werden. Aufkleber sind wohl zulässig, dürfen jedoch nach dem Test keine Wellen aufweisen.

3. Im Einzelnen…

a. Eindeutige Identifizierung des Herstellers

§ 7 ElektroG schreibt vor, dass der Hersteller durch die Kennzeichnung eindeutig zu identifizieren sein muss. Dies kann durch Angabe

  • des Namens,
  • der Handelsmarke,
  • des Warenzeichens,
  • der registrierten Firmennummer oder
  • anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers

erfolgen (vgl. DIN EN 50419).

Meistens wird die Kennzeichnung durch den Markennamen oder das Markenzeichen des Herstellers bewirkt, wobei der Hersteller bei der Registrierung der Geräte anzugeben hat, welche Kennzeichnung er verwenden möchte.

Wichtig: Die Kennzeichnung zur Identifikation des Herstellers ist direkt auf dem Produkt anzugeben.

Hinweis: Der Hersteller ist allerdings nicht verpflichtet, das Gerät entsprechend zu kennzeichnen, wenn er Geräte aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union importiert, die bereits gekennzeichnet sind, um sie in Deutschland erstmals in Verkehr zu bringen (so Giesberts/Hilf, ElektroG, 2006, § 7 Rn. 12). Eine solche nationale Zweitkennzeichnung wird von der Europäischen Kommission als unzulässiges Handelshemmnis betrachtet und würde den Hersteller vor erhebliche praktische Probleme stellen, da er nun jedes einzelne Elektrogerät auszupacken, zu kennzeichnen sowie anschließend wieder zu verpacken hätte (vgl. Prelle, Thärichen, A. Versteyl, ElektroG, 2008, § 7 Rn. 7). Achtung: Die Registrierungspflicht des Herstellers, der ein Elektrogeräte erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, bleibt hiervon unberührt.

b. Zeitpunkt des Inverkehrbringens

Elektro- und Elektronikgeräte sind laut § 7 ElektroG dauerhaft auf eine Art und Weise zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13.08.2005 erstmals in Verkehr gebracht wurde. Hierzu reicht es aus, die Ware lediglich mit dem Produktionsdatum zu kennzeichnen. Etwa, indem

  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in unverschlüsseltem Text erfolgt,
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrbringung in verschlüsseltem Text erfolgt, der den Behandlungsanlagen (die die Altgeräte nach den Vorgaben des ElektroG behandeln) bekannt ist (vgl. DIN EN 50419) oder
  • das Datum der Herstellung/Inverkehrsbringung durch eine Kennzeichnung mit einem ausgefüllten Balken unter dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne (hierzu später mehr) erfolgt. Laut DIN EN 50419 hat dabei die Höhe des Balkens mindestens 11mm zu sein. Zudem darf der Balken nur in Verbindung mit der durchgestrichenen Abfalltonne genutzt werden und darf weder Text noch sonstige Informationen enthalten. (Beachten Sie auch die übrigen, in der DIN-Norm angegebenen Vorgaben bez. der Proportionen).

Wichtig: Die Kennzeichnung zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist direkt auf dem Produkt anzugeben.

c. Kennzeichnung mit dem Symbol „durchgestrichene Mülltonne“

Elektro- und Elektronikgeräte sind nach § 7 ElektroG mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG erforderlich ist. Dies ist bei allen Geräten der Fall, die in privaten Haushalten genutzt werden können. Auch sog. „dual-use-Geräte“ (die auch in anderen als privaten Haushalten genutzt werden können) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen, sofern der Hersteller nicht glaubhaft machen kann, dass er die Geräte ausschließlich in den gewerblichen Bereich abgibt.

Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne ist in der Regel direkt auf dem Gerät anzubringen. Nur sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produkts unumgänglich ist, ist das Symbol auf

  • die Verpackung,
  • die Gebrauchsanweisung oder
  • den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät

aufzudrucken.

Eine solche Ausnahme läge etwa vor, wenn das Produkt schlicht zu klein ist, um an dieses dauerhaft das Symbol anzubringen.

Hinweis: Die Kennzeichnungspflicht bez. der durchgestrichenen Mülltonne dient dazu, den Verbraucher darüber zu informieren, dass Altgeräte nicht über die kommunale Abfalltonne entsorgt werden dürfen.

Frage: Ist die fehlende Kennzeichnung eines Elektrogeräts wettbewerbswidrig (also abmahnbar)?

Ja, dies entschied etwa das LG Bochum mit Urteil vom 02.02.2010 (Az. I-17 O 159/09):

Worum ging es?

Die Verfügungsklägerin erwarb über die Plattform eBay von der Verfügungsbeklagten einen digitalen Bilderrahmen. Dieser Artikel wurde der Verfügungsklägerin geliefert. Das Gerät trug keinen Hinweis auf den Hersteller. Ein entsprechender Platz zur Anbringung eines solchen Hinweises war auf der Rückseite des Geräts jedoch vorhanden. Mit anwaltlichem Schreiben mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Nachdem die Verfügungsbeklagte auf die Abmahnung nicht reagierte, hat die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt mit dem Ziel, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz Waren im Sinne des Elektrogesetzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die keine dauerhafte Kennzeichnung nach § 7 Elektrogesetz enthalten, die den Hersteller und/oder Importeur eindeutig identifizieren.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Bochum nahm vorliegend einen Verstoß gegen[ § 7 ElektroG] (fehlende-kennzeichnung-elektroger%C3%A4t.html) an:

"Nach § 7 S. 1 Elektrogesetz sind Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist. Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz kann dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer Kennzeichnung auf dem Gerät selbst ausgeht. Im Hinblick darauf, dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist, besteht daher keine Veranlassung, hier darauf zu verzichten. Die Verfügungsbeklagte kann sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.

Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stellt sich auch als unlautere Handlung im Sinne von[ § 4 Nr. 11 UWG] (fehlende-kennzeichnung-elektroger%C3%A4t.html) dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht ist Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7 Elektrogesetz identifiziert werden können. Sie gehört damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern soll und folglich wettbewerbsrechtlich relevant ist (Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 ff.). Zudem ermöglicht die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Elektrogesetz erst die Prüfung, ob der Hersteller nach Maßgabe von § 6 Elektrogesetz registriert und damit die spätere Rücknahme und Entsorgung des Geräts wirtschaftlich gesichert sind. Damit dient die Vorschrift auch vor diesem Hintergrund dem Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher an einer geordneten Entsorgung, mithin einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse. Die Verletzung einer solchen Norm indiziert grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterbarkeit im Sinne von[ § 4 Nr. 11 UWG (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, ](fehlende-kennzeichnung-elektroger%C3%A4t.html) 28. Aufl. 2010,[ § 4 UWG] (fehlende-kennzeichnung-elektroger%C3%A4t.html) Rdnr. 11.3)."

Frage: Ist das Fehlen einer Kennzeichnung ordnungsgeldbewehrt?

Nein.

Frage: Wer ist verpflichtet die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr zu führen?

Gemäß § 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG muss jeder Hersteller im schriftlichen Geschäftsverkehr die Registrierungsnummer führen, unter der seine Elektrogeräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) registriert sind.

  • Die Pflicht zum Führen der Registrierungsnummer gilt zunächst also für alle Hersteller im Sinne des § 3 Abs. 11 ElektroG.
  • Zu beachten ist, dass auch der Vertreiber, der nach § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet, als Hersteller gilt.
  • Dies bedeutet, dass ihn die Herstellerpflichten nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG treffen. Demnach ist er dann wie ein Hersteller verpflichtet, die angebotenen Marken auf seinen Namen registrieren zu lassen und muss folglich auch nach § 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG seine Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr führen.
  • Frei von der Führung einer Registrierungsnummer ist jedoch der Vertreiber nach § 3 Abs. 12 S. 1 ElektroG, sofern er ordnungsgemäß registrierte Geräte vertreibt.

Frage: Wieso muss die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr geführt werden?

Die von der EAR zugewiesene achtstellige Nummer identifiziert den Hersteller sowie die betroffenen Gerätearten und Marken eindeutig. Die Angabe dieser Nummer im Geschäftsverkehr ist geboten, um erhöhte Transparenz für regelmäßige Teilnehmer am Markt zu schaffen, so die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 664/04, S.45). Die Pflicht, die so genannte WEEE-Registrierung anzugeben, soll in erster Linie verhindern, dass Vertreiber zum Weiterverkauf bestimmte Elektrogeräte von offensichtlich nicht registrierten Herstellern erwerben.

Zudem erschwert die Regelung die – ansonsten sehr leicht zu führende – Exkulpation desjenigen Händlers, der nicht registrierte Produkte vertreibt. Dieser gilt gemäß § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG als registrierungspflichtiger Hersteller, wenn er dabei schuldhaft (d.h. vorsätzlich oder fahrlässig) handelt. Dem Händler wird es schwer fallen, darzulegen, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat, wo doch ein einfacher Blick auf z.B. Angebot oder Lieferschein Auskunft über eine Registrierung seines Lieferanten gegeben hätte.

Zumindest auch Nebenzweck der Führungspflicht dürfte es sein, dass eine Überwachung gesetzwidrigen Verhaltens durch Mitbewerber ermöglicht wird. Da die Pflichten des ElektroG nach §§ 6, 7, und 10 ElektroG Regelungen darstellen, die auch bestimmt sind, das Marktverhalten im Sinne der Mitbewerber zu regeln, sind Verstöße im Sinne von §§ 3, 4 Nr.11 UWG in Verbindung mit §§ 8 und 12 UWG abmahnfähig. Dies gilt insbesondere auch für die Registrierungspflicht und die Pflicht, die Registrierung im Geschäftsverkehr anzugeben.

Frage: In welcher Form und auf welchen Dokumenten muss die Registrierungsnummer geführt werden?

Im Gesetz wird außer der Beschränkung auf den schriftlichen Geschäftsverkehr keine Angabe dazu gemacht wie und in welchen Fällen die Registrierungsnummer zu führen ist.

Die EAR äußert sich in erster Linie zum Registrierungsprozess und zum Format der Registrierungsnummer, die auch im schriftlichen Geschäftsverkehr stets in folgender Form angegeben werden sollte: "WEEE-Reg.-Nr. DE 12345678" (vgl.: http://www.stiftung-ear.de/faq/registrierungsnummer/index_ger).

Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele für den „schriftlichen Geschäftsverkehr“ Angebotsschreiben oder Lieferscheine, also Dokumente die der Vertragsanbahnung bzw. -abwicklung dienen. (vgl. auch Bullinger in Bullinger/Fehling, Handkommentar zum ElektroG §6 Rz. 26). Dies scheint im Sinne eines effizienten Vertreiberschutzes auch sinnvoll. Der Vertreiber sollte bereits bei der Vertragsanbahnung, spätestens jedoch bei der Abwicklung erkennen können, ob der Hersteller, von dem er seine Waren bezieht, diese auch ordnungsgemäß registriert hat.

Zweckmäßig erscheint die Angabe der Registrierungsnummer auch auf Auftragsbestätigungen und auf Rechnungen, um dem Vertreiber den Nachweis zu erleichtern (vgl. auch Bullinger in Bullinger/Fehling, Handkommentar zum ElektroG §6 Rz. 26; Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 39).

Die Registrierungsnummer muss nicht zwangsläufig im Briefkopf, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Prospekten angegeben werden. Zumindest eine Angabe im Briefkopf scheint jedoch aus praktischen Erwägungen sinnvoll (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 39).

Bei mehreren Registrierungsnummern muss dem Sinn der Führungspflicht entsprechend immer mindestens die Nummer angegeben werden, auf die sich der schriftliche Geschäftsverkehr bezieht. Besitzt ein Hersteller tatsächlich mehrere Nummern, dürfte jedoch auch eine „en bloc-Angabe“ der Nummern, etwa im Briefkopf, ausreichend sein, solange die den Schriftverkehr betreffende Nummer mit aufgeführt ist (vgl. Giesberts/Hilf, Elektro- und Elektronikgerätegesetz Kommentar, § 6 Rn. 40).

Freilich besteht diese Verpflichtung jedoch nur insoweit, als sich der Geschäftsverkehr auf ein registrierungspflichtiges Elektrogerät bezieht. Verkauft der Hersteller andere vom Gesetz nicht erfasste Geräte oder agiert er für bestimmte (registrierte) Geräte selbst nur als Vertreiber, braucht er eine Registrierungsnummer nicht anzugeben.

Frage:  Was geschieht im Falle des pflichtwidrigen Nichtführens der Registrierungsnummer?

Das Nichtführen der Registrierungsnummer durch einen gesetzlich dazu Verpflichteten stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG dar. Dies ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen, da bei Verstoß die Verhängung eines Bußgelds von bis zu 50.000 Euro droht, vgl. § 23 Abs. 2 Alt. 1 ElektroG.

Frage: Was ist Herstellern (bzw. Händlern) bez. der Pflicht zur Führung der Registrierungsnummer zu raten?

Das Elektrogesetz ist weiterhin für offene Rechtsfragen gut. Einzelprobleme hinsichtlich der Pflicht, die Registrierungsnummer im Geschäftsverkehr zu führen, lassen sich aber in den Griff bekommen, wenn der Wortlaut des Gesetzes beachtet und nach dem Sinn und Zweck der Regelung ausgelegt wird.

In der Zusammenschau dürfte es für alle registrierten Hersteller zweckmäßig sein, die WEEE-Registrierungsnummer auf allen Geschäftsbriefen und Rechnungen im Briefkopf zu führen. Eine überflüssige Angabe der Registrierungsnummer ist unschädlich, doch ein Fehlen kann im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG teuer werden.

Im Hinblick auf den weiten Herstellerbegriff des § 3 Abs. 11 ElektroG und die Herstellerfiktion des § 3 Abs. 12 S. 2 ElektroG ist jeder Händler gut beraten, sich vor dem Anbieten der Ware genauestens über existierende Registrierungen seines Zulieferers und etwaige eigene Pflichten zu informieren. Gerade bei Ware, die aus dem Ausland kommt, wird der Händler oft in der Rolle eines Erstimporteurs und damit Herstellers sein – mit der Folge der Registrierungspflicht. Dies muss zunächst abgeklärt werden, um spätere Überraschungen zu vermeiden!

Neuntes Thema: ElektroG und Wettbewerb

Frage: Ist ein Verstoß gegen die Registrierungspflicht bußgeldbewehrt?

Gemäß § 23 Abs. 2 ElektroG können die Bußgelder bis zu 50.000 Euro pro Einzelfall betragen. Anknüpfungspunkt für die Verhängung von Bußgeldern ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 ElektroG. Demzufolge handelt derjenige ordnungswidrig, der sich fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG in Verkehr bringt.

Hersteller, die es sorgfaltswidrig unterlassen haben, die Geräte daraufhin zu überprüfen, ob sie bereits registriert sind und sie gegebenenfalls nicht registriert haben, müssen enorme Bußgelder fürchten. Wie die IT-Recht Kanzlei aus ihrer Praxis zu berichten weiß, werden die Bußgelder tatsächlich in empfindlicher Höhe verhängt.

Frage: Wonach bemisst sich die Höhe eines Bußgeldes?

Hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Selbstverständlich ist relevant, wie schwer der Verstoß ist, d.h. wie viele unregistrierte Elektro- oder Elektronikgeräte tatsächlich in den Verkehr gebracht worden sind. Zudem wird die Dauer des regelwidrigen Verhaltens berücksichtigt. Derjenige, der nur eine Woche lang unentdeckt geblieben ist, muss somit weniger hohe Bußgelder fürchten wie derjenige, der ein Jahr lang ungehindert gegen das ElektroG verstoßen hat. Schließlich ist auch die Kooperationsbereitschaft des „sündigen“ Herstellers von Bedeutung.

Frage: Wer ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten?

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Stfitung EAR (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG) . Deren Anteil am Vollzug des Gesetzes beschränkt sich insoweit darauf, „Trittbrettfahrer“, also Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dennoch Geräte in Verkehr bringen, und Hersteller, die zwar mit bestimmten Gerätearten und Marken registriert sind, gleichwohl aber Geräte einer nicht registrierten Geräteart in Verkehr bringen, zu erfassen und dem Umweltbundesamt mitzuteilen.

Frage: Ist ein Verstoß gegen die sich aus dem ElektroG ergebende Registrierungspflicht wettbewerbswidrig?

Bereits mehrere Gerichte haben entschieden, dass es sich bei dem ElektroG um ein sog. wettbewerbsrelevantes Gesetz handelt. Der Hintergrund ist, dass nach § 4 Nr. 11 UWG (= Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften nur dann von Konkurrenten wettbewerbsrechtlich geahndet werden können, wenn es sich bei den verletzten Vorschriften um sog. Marktverhaltensregeln handelt. Das Gesetz spricht in § 4 Nr. 11 UWG von Vorschriften, „die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln“. Dies ist bei den vom ElektroG aufgestellten Pflichten wie beispielsweise der Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 der Fall.

Somit führen beispielsweise Verstöße gegen die Registrierungs- oder Kennzeichnungspflicht dazu, dass Konkurrenten diesen entsprechenden Hersteller abmahnen können. Dies kann – da die Streitwerte in diesem Bereich regelmäßig sehr angesetzt werden – zu hohen Abmahnkosten führen, die der Abgemahnte dem Abmahnenden gemäß § 12 Abs. Satz 2 UWG zu erstatten hat.

Frage: Ist ein Verstoß gegen die Markenregistrierungspflicht wettbewerbswidrig?

Das [% Urteil id="3948" text="Landgericht Saarbrücken ist nicht der Ansicht (Urteil vom 02.12.2009, Az. 7 O 204/09)" %]:

Der Rechtsverstoß ist jedoch mangels hinreichendem Markbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Dem Verfügungskläger steht daher ein entsprechender Anspruch auf Unterlassung gegen die Verfügungsbeklagte nicht zu. Die Verpflichtung zur Abgabe der Herstellermarke ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Herstellers zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist zwar eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. dazu HefermehlKöhler/Bornkamm, a. a. O., § 4 UWG, RN 11.155b; Juris PK/Link, § 4 Nr. 11 UWG, RN 207), da die Herstellerregistrierung nach § 6 Abs. 2 S. 5 ElektroG Voraussetzung für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ist. Die Verletzung der Marktregistrierungspflicht löst aber im Gegensatz zu der Verletzung der Herstellerregistrierung ein solches produktbezogenes Vertriebsverbot nicht aus. Sie führt daher in der Sache nicht zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen des rechtsbrüchigen Unternehmens (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 20 U 207/07, a. a. O.). Nach § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für die Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte vor allem auch im Hinblick auf § 14 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant, denn den Behörden bekannt sind der registrierte Hersteller sowie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Dann würde die Regelung allerdings letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Entsorgung von Elektrogeräten zu erleichtern. Ein damit direkt verknüpfter, darüber hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder Verbrauchern, oder einem der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller Vorteil sind nicht ersichtlich (vgl. dazu OLG Düsseldorf, 20 U 207/07, a. a. O.)./

Das Saarländische OLG ist nicht der Ansicht (vgl. Beschluss vom 03.03.2010, Az. 1 U 621/09-167):

"Auch nach Ansicht des Senats ist eine Verletzung der Markenregistrierungspflicht nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, begründet eine Verletzung der Markenregistrierungspflicht keinen erheblichen Wettbewerbsvorteil des insoweit rechtsbrüchigen Unternehmens. Sie hat insbesondere keinen Einfluss auf die Menge der von jedem Hersteller abzuholenden Altgeräte, da sich diese gemäß § 14 Abs. 5 S. 2 ElektroG nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der im jewiligen Kalenderjahr vertriebenen Geräte bemisst. Es ist auch nicht ersichtlich, wodurch Mitbewerber eines Unternehmens, das die Markenregistrierungspflicht verletzt hat, Wettbewerbsnachteile erleiden könnten. Dies kann nur der Fall sein, wenn einzelne Hersteller nicht registriert sind; denn dann werden gemäß § 14 Abs. 5. 7 ElektroG die nicht identifizierbaren Altgeräte (sog. "Waisenmüll" - vgl. GrotelüschenKarenfort, BB 2006, 955, 959) entsprechend § 14 Abs. 5 S. 2 ElektroG auf die registrierten Hersteller verteilt. Aus diesem Grunde wird auch allein die Pflicht zur Kennzeichnung des Herstellers als wettbewerbsrechtlich relevant gesehen (vgl. Grotelöschen/Karenfort, aaO)."/

Das OLG Düsseldorf ist nicht der Ansicht  (vgl. Urteil v. 03.06.08 – I-20 U 207/07, 20 U 207/07):

"(…)Aus all dem ergibt sich, dass das Landgericht Düsseldorf mit seiner Wertung in Bezug auf das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Recht hat. Zwar sind die Registrierungsverpflichtungen herstellerbezogen. Dennoch geht das Gesetz von einem Raster Hersteller, Marke, Geräteart aus. Auch wenn die Registrierungsnummer auch nur auf den jeweiligen Hersteller bezogen ist, soll durch die gleichzeitige Bindung an die Marke bewirkt werden, dass die Vertreiber nachvollziehen können, ob der Hersteller seine Verpflichtungen für die in Frage stehenden Geräte erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hätte daher so viele Ergänzungsregistrierungen vornehmen müssen, wie Gerätemarken in Verkehr gebracht werden. Sie hätte auch für jede einzelne Marke eigenständige Registrierung beantragen können. Der Rechtsverstoß ist jedoch mangels hinreichendem Marktbezugs nicht wettbewerbsrechtlich relevant. Die Verpflichtung zur Angabe der Herstellermarken ist keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Die generelle Pflicht des Distributors zur Registrierung seines Unternehmens nach § 6 II ElektroG ist zwar – wie der Senat schon früher ausgeführt hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 -20 W 1807) – eine gesetzliche Vorschrift, die i.S. des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies hat damit zu tun, dass die Herstellerregistrierung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Voraussetzung für den Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten ist. Die Verletzung der Markenregistrierungspflicht löst aber ein solches produktbezogenes Vertriebsverbot nicht aus. Sie führt – jedenfalls nach dem Vortrag der Parteien im vorliegenden Eilverfahren – in der Sache nicht zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen des rechtsbrüchigen Unternehmens; die Frage nach den Vorteilen ist in der Berufungsverhandlung ohne konkrete Antwort geblieben. Nach § 14 Abs. 5 ElektroG wird die Menge der von jedem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte nach dem Anteil dieses Herstellers an der Gesamtmenge der Elektrogeräte bestimmt. Für diese Mengenberechnung ist die Markenbezeichnung der jeweiligen Altgeräte – soweit im vorliegenden Verfahren ersichtlich – vor allem auch im Hinblick auf § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG nicht relevant; denn den Behörden bekannt sind der registrierte Distributor ebenso wie die Gerätemengen. Die zusätzliche Nennung der Marken mag die Arbeit der EAR-Stiftung erleichtern und die Zuordnung von Geräten zu einem bestimmten Hersteller einfacher machen. Dann würde die Regelung allerdings letztendlich nur den Zweck verfolgen, die Entsorgung von Elektrogeräten zu erleichtern (dazu Grotelüschen/Karenfort, BB 2006, 955 (959)). Ein damit direkt verknüpfter, darüber hinausgehender Schutz von Marktteilnehmern, insbesondere von Konkurrenten oder Verbrauchern, oder ein mit der Rechtsverletzung verbundener erheblicher finanzieller Vorteil sind nicht ersichtlich."/

Frage: Welche Streitwerte werden in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz überlicherweise angesetzt?

In ständiger Rechtsprechung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Verfahren wegen Registrierung einer oder mehrerer Marken/Gerätearten nach dem Elektrogesetz in Anlehnung an die Nr. 2.4.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anhang § 164 RdNr. 14 = NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich einen Streitwert von 20.000,-- € für sachgerecht (vgl. BayVGH vom 3.8.2009 Az. 20 C 09.1770 m.w.N.). Dieser Beurteilung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (BVerwG vom 2.3.2010 BVerwG 7 B 37.09; vom 21.2.2008 BVerwG 7 C 43.07).

FAQ-Fazit: Hohes Risiko meiden – und Risiken senken!

Hersteller und Importeure von Elektrogeräten sollten sich, soweit noch nicht längst geschehen, umgehend mit den noch relativ neuen und teilweise vielleicht auch unbekannten gesetzlichen Vorgaben vertraut machen! Bei Zweifeln über die Registrierungspflicht besteht zudem die Möglichkeit, bei der Stiftung EAR einen Feststellungsantrag einzureichen. Dieser schafft Klarheit darüber, ob die entsprechenden Geräte des anfragenden Herstellers/Importeurs/Händlers bereits registriert sind oder noch registriert werden müssen.

Im Zweifel sollten sich Betroffene fachkundig beraten lassen, damit sie nicht in die Kostenfalle tappen.

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2 Kommentare

S
Steffen Andres 26.02.2011, 15:32 Uhr
ElektroG
Sehr geehrter Herr Keller,

besten Dank für dieses umfassende Informationsangebot. Gerne wüsste ich noch, ob in Deutschland EAR zertifizierte Elektroartikel auch in das europäische Ausland versendet werden können, ohne dass zusätzliche Entsorgungskosten für den Versender (nicht Hersteller) anfallen. Interessant ist dies für mich als Händler von Elektroware, der Privat- und Geschäftskunden beliefern möchte.

Link:

Mit freundlichen Grüßen,
Steffen Andres
U
Unbekannt 15.06.2009, 09:12 Uhr
Wie sieht es mit Gebrauchtgeräten aus?
Wie sieht es mit Alt und Gebrauchtgeräten aus, die vor dem ElektroG in Verkehr gebracht wurden. Dürfen die jetzt ohne Registrierung weiter gehandelt werden?

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