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Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!

08.03.2011, 08:09 Uhr | Lesezeit: 15 min
Geprüfte Sicherheit: Das GS-Zeichen richtig verwenden - FAQ und Kommentar!

Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Werbung mit GS-Zeichen" veröffentlicht.

Vor kurzem wurde ein Online-Händler abgemahnt, der beim Verkauf von selbst importierten Kinderstühlen mit einem GS-Zeichen geworben hatte, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Ein solcher Fehler ist kein Einzelfall, wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt. Bei vielen Online-Händlern (wie auch Herstellern und Importeuren) besteht eine enorme Rechtsunsicherheit dahingehend, wie rechtssicher mit einem GS-Zeichen geworben werden darf. Grund genug, die Thematik eingehend in den nachfolgenden FAQ zu durchleuchten.

Frage: Um was geht es bei dem GS-Zeichen?

Das GS-Zeichen stellt ein gesetzlich geregeltes Gütesiegel für die Produktqualität dar, welches von den beteiligten Wirtschaftskreisen zur Werbung und zur Absatzförderung eingesetzt wird und die den Verbraucher über die Konformität des Produkts mit den Sicherheitsanforderungen informieren soll. Das GS-Zeichen zeigt an, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung und auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung des gekennzeichneten Produktes die Sicherheit und Gesundheit des Nutzers nicht gefährdet sind (so die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).

„Mit dem Siegel "Geprüfte Sicherheit" (GS-Zeichen) wird einem Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entspricht. Diese Anforderungen sind vor allem in DIN-Normen und Europäischen Normen oder anderen allgemein anerkannten Regeln der Technik konkretisiert. Die im Jahr 1977 eingeführte Zertifizierung soll den Benutzer und Dritte bei bestimmungsgemäßer und vorhersehbarer Verwendung vor Schäden vorschonen.“ (Quelle: Wikipedia )

Frage: Wie unterscheidet sich das GS-Zeichen von dem CE-Kennzeichen?

1. Das GS-Zeichen bringt der Hersteller freiwillig (s.u.) an. Die Verwendung des CE-Kennzeichen am Produkt steht dagegen gerade nicht im Ermessen des Herstellers.

2. Das GS-Zeichen wird als gesetzlich geregeltes Gütesiegel zu Werbezwecken (gerade gegenüber Endverbrauchern eingesetzt). Die CE-Kennzeichnung ist dagegen kein Qualitätssiegel oder Gütezeichen, sondern ein reines Warenverkehrszeichen. Mit dem CE-Zeichen gekennzeichnete Produkte haben keinen Qualitätsvorsprung, sondern es wird dadurch lediglich gezeigt (bzw. behauptet), dass das jeweils gekennzeichnete Produkt mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt. Adressat der CE-Kennzeichnung sind weniger – wie man meinen könnte – die Verbraucher, als vielmehr die Überwachungsbehörden zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Denn ist ein Produkt mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet, so können die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden von der Einhaltung der entsprechenden durch die EG-Richtlinien harmonisierten Sicherheitsstandards ausgehen.

3. Die Verwendung des GS- Zeichens ist nicht verpflichtend; sein Fehlen hat keine Auswirkungen auf das Recht, das Produkt auf den Markt zu bringen. Der Kennzeichnung kommt auch keine Bindungswirkung zu, sie hat - im Unterschied zum CE-Kennzeichen - keine legalisierende Funktion.

4. Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Landesbehörden nach § 26 Abs. 2 ProdSG können alle notwendigen Maßnahmen - bis hin zum Verbot des Inverkehrbringens - treffen, ohne dass dem die GS-Zertifizierung entgegengehalten werden könnte. Der Entzug des Zeichens führt ferner nicht automatisch zur Unzulässigkeit des Inverkehrbringens. Entscheidend ist allein die Sicherheit des Produkts.

Frage: Ist die Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen freiwillig?

Hierzu das  Positionspapier „Inhaber von GS-Zeichen-Zertifikaten“ der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik:

„Grundsätzlich soll noch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei dem GS-Zeichen um  ein  freiwilliges aber gesetzlich geregeltes sowie entsprechend  geschütztes Zeichen handelt. Das GS-Zeichen wird einem Produkt nach Erfüllung aller Voraussetzungen von einer staatlich benannten GS-Stelle zuerkannt. Der GS-Zeichen-Zertifikatsinhaber kann das  GS-Zeichen anschließend an diesem Produkt anbringen. Hierzu besteht ein  Vertrag zwischen der GS-Stelle und dem Zertifikatsinhaber hinsichtlich der Verwendung des GS-Zeichens. Darin sind die zu erfüllenden Details (zum Beispiel: Design des GSZeichens, Mindestgröße des GS-Zeichens, weitere Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 GPSG (Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung), Jahresgebühren, etc.) genau geregelt. Das GS-Zeichen-Zertifikat stellt auch eine Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 GPSG über die Zuerkennung des GS-Zeichens dar.“

Frage: Wann darf ein Produkt mit einem GS-Zeichen versehen werden?

Gemäß § 20 Absatz 1 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) darf ein verwendungsfertiges Produkt mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn das Zeichen von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist.

Achtung: § 20 Absatz 2 ProdSG formuliert eine Ausnahme von diesem Grundsatz. Danach darf ein GS-Zeichen nicht zuerkannt werden, wenn das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die inhaltliche Aussage der CE-Kennzeichnung mit  der des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist. Diese Gleichwertigkeit kann unterstellt werden, wenn die CE-Kennzeichnung für umfassende Sicherheit steht und ein Konformitätsbewertungsverfahren angewendet wurde, das dem bei der Zuerkennung des GS-Zeichens (Baumusterprüfung plus Fertigungsüberwachung) mindestens gleichwertig ist. Dem modularen Ansatz der CE-Richtlinien entsprechend ist dies der Fall für die Module bzw. Modulkombinationen B+D, B+E, B+F, G und H1 (Module entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG).

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Frage: Ab wann darf der Hersteller mit dem GS-Zeichen werben?

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind und wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde. Damit wird jetzt auch der Fall erfasst, dass ein Hersteller mit dem GS-Zeichen wirbt, ohne jemals ein Zuerkennungsverfahren durchlaufen zu haben.

Der Hersteller darf das GS-Zeichen dagegen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

Frage: Was ist ein verwendungsfähiges Produkt?

Produkte sind verwendungsfertig, wenn sie bestimmungsgemäß verwendet werden können, ohne dass weitere Teile eingefügt zu werden brauchen (vgl. § 2 Nr. 27 ProdSG) - also "Plug and Play"-Produkte.

Verwendungsfertig sind Produkte auch, wenn

  • alle Teile, aus denen sie zusammengesetzt werden sollen, zusammen von einer Person in den Verkehr gebracht werden,
  • sie nur noch aufgestellt oder angeschlossen zu werden brauchen oder
  • sie ohne die Teile in den Verkehr gebracht werden, die üblicherweise gesondert beschafft und bei der bestimmungsgemäßen Verwendung eingefügt werden,

In diesem Zusammenhang führt die Broschüre "Das neue Produktsicherheitsgesetz, Heuer/Reusch, S. 48 aus) :

"Gemeint sind damit folgende Sachverhalte:

Im ersteren Fall bringt der Hersteller die Produkte als Bausatz in Verkehr. So dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass der "Ikea-Kleiderschrank" ein verwendungsfertiges Produkt darstellt. Ebenso stellt der Verwendungsfertigkeit nicht entgegen, dass Produkte nur noch der Installation bedürfen. Maschinen, die auf ein Maschinenfundament anzubringen sind und an die nur noch Betriebsmedien wie Z.B. Strom oder Druckluft zuzuführen sind, geltend als verwendungsfertig. Der letztere Fall, der Eigenbeschaffung von Teilen, die üblicherweise ergänzt werden, um das Produkt in einen verwendungsfertige Zusatz zu versetzen, erlaubt einer erhebliche Bandbreite an Auslegung. Hierunter dürfte beispielsweise die Kettensäge fallen, zu deren betriebsbereitem Zustand entweder die Beschaffung der Sägekette oder des zu nutzenden Öls erforderlich ist."

Frage: Wer ist Hersteller?

Hersteller ist gemäß §  2 Abs. 14 ProdSG jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet.

Als Hersteller gilt auch jeder, der

  • geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder
  • ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt,

(Der Begriff „Hersteller“ wurde aus dem bisherigen GPSG übernommen und inhaltlich an die Verordnung (EG) Nr. 765/ 2008 angepasst.)

Anmerkung: Natürlich können auch Personengesellschaften (wie OHG und KG) als „Hersteller“ i.S.d. ProdSG angesehen werden.

Hinweis aus der Gesetzesbegründung des (mittlerweile überholten) GPSG:

„Zur Verbesserung der Rechtsklarheit werden Definitionen zu den Begriffen „Hersteller“ (…)aufgenommen. Sie lehnen sich inhaltlich an die entsprechenden Ausführungen des Leitfadens für die Richtlinien nach dem „NeuenKonzept“ an. Danach ist Hersteller, wer für den Entwurf und die Herstellung eines Produkts verantwortlich ist. Der Hersteller kann das Produkt selbst entwerfen und herstellen. Er kann es aber auch entwerfen, herstellen, zusammenbauen, verpacken, verarbeiten oder etikettieren lassen, um es in seinem Namen in den Verkehr zu bringen. Als Hersteller gilt nach Absatz 10 Nr. 2 auch derjenige, der ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt. Ob der Tatbestand einer wesentlichen Veränderung vorliegt, ist im Rahmen einer Risikobeurteilung zu ermitteln, die bei der Veränderung von Sicherheitseigenschaften immer erforderlich ist. Verantwortlichkeiten, die sich aus anderen Rechtsgebieten ergeben (z.B. Produkthaftungsrecht), bleiben unberührt.“

Frage: Praxisbeispiele zur Herstellereigenschaft?

Aus einem Merkblatt der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik 2008:

Fall 1: Eine Firma 1 stellt ein Produkt her und bringt es unter dem Namen der eigenen Firma 1 auf den Markt. Dieser Firma kann nun für dieses Produkt, nach den üblichen, im GPSG genannten Voraussetzungen von einer GS-Stelle ein GS-Zeichen zuerkannt werden. 
Fall 2: Die Firma 1 fertigt ein Produkt, ohne ein GS-Zeichen zu beantragen. Dieses Produkt kommt unter dem Namen der Firma 2 auf den Markt. Nach § 2 Abs. 10 GPSG gilt nun die Firma 2 als Hersteller (so genannter Quasi-Hersteller) dieses Produkts. 
Fall 3: Die Firma 1 fertigt ein Produkt, für das ihr selbst bereits ein GS-Zeichen-Zertifikat ausgestellt wurde, das aber unter dem Namen der Firma 2 auf den Markt kommt. Nach § 2 Abs. 10 GPSG gilt die Firma 2 als Hersteller dieses Produkts. Der Firma 2 kann nun ebenfalls für dieses Produkt, nach den üblichen, im GPSG genannten Voraussetzungen von einer GSStelle ein GS-Zeichen zuerkannt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die Firma 2 nur dann das GS-Zeichen am Produkt anbringen darf, wenn ihr von einer GS-Stelle ein GSZeichen-Zertifikat zuerkannt wurde. Als Berechtigung genügt also nicht das GS-ZeichenZertifikat der Firma 1! Verwendet Firma 2 das GS-Zeichen ohne Zuerkennung durch eine GS-Stelle begeht sie GS-Zeichen-Missbrauch, der eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des GPSG darstelltes GPSG darstellt.

Weiteres Beispiel: Die Firma 1 fertigt ein Produkt, für das ihr selbst bereits ein GS-Zeichen-Zertifikat ausgestellt wurde. Firma 2 möchte das Produkt unter eigenen Namen in Verkehr bringen – Firma 2 wurde bereits das GS-Zeichen-Zertifikat ausgestellt. Auch Firma 3 möchte das Produkt unter eigenen Namen in Verkehr bringen und mit dem GS-Zeichen werben. Kann Firma 3 sich auf den GS-Zeichenausweis der Firma 2 berufen?

Lösung: Nein, da das GS-Zeichen immer nur für einen antragstellenden Inverkehrbringer ausgestellt wird. Somit können sich nicht rechtsidentische Inverkehrbringer auf den GS-Zeichenausweis des antragsstellenden Inverkehrbringers nicht berufen.

Frage: Sind auch die sog. „Quasi.Hersteller“ berechtigt, ein GS-Zeichen zu beantragen?

Ja, jeder, auf den die Definition des § 2 Abs.14 ProdSG zutrifft (vgl. oben) ist berechtigt, ein GS-Zeichen zu beantragen und – nach erfolgreicher Prüfung – auf dem Produkt zu führen. Dies

„setzt indes eine vom Quasi-Hersteller initiierte und finanzierte eigene GS-Prüfung voraus; es ist also nicht zulässig, als lediglich labelnder Quasi-Hersteller aus dem GS-Zeichen des Original-Herstellers zu folgern, selbst ebenfalls zur GS-Kennzeichnung berechtigt zu sein, da das Produkt ja „lediglich“ ein anderes Markenzeichen erhalte“ (so Thomas Klindt, Kommentar zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, S. 244, Rn. 10).

Frage: Unter welchen Voraussetzungen wird ein GS-Zeichen zuerkannt?

Damit das GS-Zeichen zuerkannt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. hierzu § 12 I ProdSG):

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat einen Antrag bei einer GS-Stelle gestellt und gewährleistet, dass die hergestellten technischen Arbeitsmittel bzw. die verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Von einer GS-Stelle wird durch eine Baumusterprüfung der Nachweis der Übereinstimmung des geprüften Baumusters mit den Anforderungen des ProdSG hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit sowie anderen Rechtsvorschriften erbracht; die GS-Stelle hat über die Zuerkennung des GS-Zeichens eine Bescheinigung ausgestellt (Quelle: [Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin)](http://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/GS-Pruefstellen_content.html;jsessionid=A3E0A76F1B367E7F3BABDEC3650F1BA8.1_cid246).

Konkret : Das Produktbaumuster hat den Anforderungen nach § 3 ProdSG ("Allgemeine Anforderungen an die Bereitsstellung von Produkten auf dem Markt") zu entsprechen. Sollte es sich um ein Verbraucherprodukt handeln, ist zusätzlich den Anforderungen nach § 6 ProdSG zu genügen.Diese sind überwiegend formaler Natur, tragen aber gleichwohl direkt oder indirekt zur Sicherheit des Produkts bzw. zu dessen Verwendung bei (z. B. Sicherheitsinformationen, Angaben zur Identifikation des Produkts).

Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Ein Novum (gegenüber dem mittlerweile abgelösten GPSG) ist, dass bei der Zuerkennung des GS-Zeichens die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen angewendet werden müssen.

Hierzu die Gesetzesbegründung zum ProdSG:

Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation wurde eine Möglichkeit geschaffen, im Sinne des Vorsorgeprinzips schnell auf neue Erkenntnisse im Bereich der Sicherheit oder des Gesundheitsschutzes von Produkten zu reagieren. Die Notwendigkeit, ein solches Instrument verfügbar zu haben, hat sich zuletzt mit dem Auftauchen PAK-belasteter Produkte am Markt gezeigt. Mit dem Instrument der ermittelten Spezifikation kann in solchen Fällen schnell die Zuerkennung des GS-Zeichens verboten oder an Bedingungen geknüpft werden, lange bevor der europäische Gesetzgeber oder die Normung entsprechende Verbote oder Beschränkungen ausspricht.

Zuletzt müssen noch Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Frage: Ist die Gültigkeit der GS-Bescheinigung zeitlich befristet?

Ja, gemäß § 21 II S. 2 ProdSG ist dieZuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Neu (gegenüber dem abgelösten GPSG) ist die Möglichkeit, die GS-Zeichen-Zuerkennung auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Dies sei laut Gesetzesbegründung sachgerecht, da sich die Produktion solcher Fertigungskontingente oder -lose auf Zeiträume beschränke, die deutlich unter der Frist von 5 Jahren liegen.

Frage: Welche Pflichten legt das Gesetz dem Hersteller auf?

Dies ist in § 22 ProdSG geregelt:

1. Übereinstimmung mit Baumuster

Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. Er hat die Maßnahmen nach § 21 Absatz 5 zu dulden.

2. Hersteller muss Zuerkennungsverfahren durchlaufen haben

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 21 Absatz 1 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn ihm eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 nicht ausgestellt wurde oder wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 21 Absatz 5 Satz 2 entzogen oder nach § 21 Absatz 5 Satz 4 ausgesetzt hat.

3. Richtige Gestaltung des GS-Zeichens

Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage des ProdSG zu beachten. Inhaltlich entsprechen die Anforderungen denen, wie sie bereits in einer Bekanntmachung des damaligen BMA vom 15. August 1997 enthalten sind. Durch die Übernahme ins ProdSG ergibt sich nun die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die  Gestaltungsvorschriften mit einer Ordnungswidrigkeit zu belegen. Auch diese Maßnahme soll letztlich dazu dienen, das GS- Zeichen nachhaltig zu stärken.

4. Keine Verwechslungsgefahr mit GS-Zeichen

Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden oder mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.

Prüfpflicht des Einführers

Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er*zuvor geprüft* hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt; die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung nach Satz 1, den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 21 Absatz 2 ausgestellt hat, sowie die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens enthalten. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Produkten aus Drittstaaten häufig das GS-Zeichen nicht rechtmäßig angebracht ist. Damit soll die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens eingedämmt werden.

"Einführer" ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt (§ 2 Nr. 8 ProdSG),

Frage: Wie kann der Händler sichergehen, dass ein Produkt das GS-Zeichen zu Recht trägt?

Um sicher zu gehen, dass ein Produkt das GS-Zeichen tatsächlich zu Recht trägt, können Händler sich eine kopierfähige Ausfertigung des GS-Zertifikats vom Anbieter des gekennzeichneten Produkts schicken lassen.

Folgende Angaben sollte das Zertifikat mindestens enthalten:

  • seine Nummer,
  • sein Ausgabedatum,
  • den Zertifikatsinhaber,
  • die Fertigungsstätte,
  • Angaben, um das Erzeugnis zweifelsfrei identifizieren zu können sowie
  • die Bezeichnung der ausstellenden GS-Prüfstelle (Quelle: IHK Rostock)

Frage: Welche GS-Prüfstellen gibt es?

Auf der Website der Bundesanstalt und Arbeitsmedizing erfolgt die Bekanntmachung der GS-Prüfstellen nach § 23 (4) Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Diese von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten Prüfstellen erlauben und überwachen die Verwendung des GS-Zeichens auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen gemäß Abschnitt 5 (§§ 21-23) ProdSG.

Frage: Wie haben die GS-Prüfstellen laut Gesetz bei gefälschten GS-Zeichen vorzugehen?

Hierzu die Gesetzesbegründung:

Mit einem gefälschtem GS-Zeichen wird nicht nur der betroffenen GS-Stelle ein wirtschaftlicher Schaden zugefügt, sondern die Zuverlässigkeit der mit dem GS-Zeichen verbundenen Aussage insgesamt wird in Zweifel gezogen. Daher werden mit dem neuen Absatz 3 § 21 ProdSG die GS-Stellen verpflichtet, gegen Hersteller, die ihr GS-Zeichen unerlaubter  Weise verwenden, vorzugehen. Sie hat geeignete Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Abmahnung eines widerrechtlichen Verwenders, die Aufforderung zur Abgabe von Unterlassungserklärungen, das Einschalten der Wettbewerbszentrale oder die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen im Klagewege vor den ordentlichen Gerichten. Die anderen GS-Stellen sind in diesen Fällen zu unterrichten, da nicht auszuschließen ist, dass auch andere GS-Zeichen von diesem Hersteller unerlaubterweise verwendet werden. Mit Absatz 4 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GS-Zeichens zu veröffentlichen. Damit wird die Grundlage für eine „Liste schwarzer Schafe“ gelegt, die letztlich potenzielle Fälscher abschrecken soll. Insgesamt sollen die Bestimmungen des Absatzes 3 und 4 dazu beitragen, die Glaubwürdigkeit des GS-Zeichens zu erhalten.

Frage: Was wurde im Zusammenhang mit der Werbung mit dem GS-Zeichen bisher (unter anderem) abgemahnt?

  • Ein Online-Händler wirbt mit einem Zeichen, das einem GS-Zeichen zum verwechseln ähnlich sieht (vgl. hierzu § 7 GPSG).
  • Ein Online-Händler wirbt mit einem „abgelaufenen“ GS-Zeichen.
  • Es wird in der Form mit einem "VDE/GS-Prüfzeichen" geworben, dass ein Produkte mit anderen Prüfzeichen keinen vergleichbaren Sicherheitsstandard bieten könnte (OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2004, Az. 4 U 143/03).
  • Es wird mit "GS = geprüfte Sicherheit“ geworben, obwohl die Genehmigung zur Führung des Zeichens zu Unrecht erteilt worden ist (vgl. Urteil des BGH vom 23.10.1997, Az. I ZR 98/95). Hierzu Piper/Ohly/Sosnitza, Unlauterer Wettbewerb, 5. Auflage 210: „Ist die Führung eines Prüfzeichens zu Unrecht behördlich genehmigt worden, steht das der Beurteilung als irreführend iS des § 5 nicht entgegen, wenn trotz erteilter behördlicher Genehmigung das Produkt nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, die Voraussetzung für die Erteilung des GS-Zeichens sind (BGH GRUR 98, 1043, 1044 – GS-Zeichen)“.
  • Waren, die als solche einem bestimmten Herstellers oder einer bestimmten Marke zuzuordnen sind, werden ohne das Zeichen des TÜV für geprüfte Sicherheit(GS)vertrieben, mit dem die Ware herstellerseits versehen worden ist (vgl. hierzu Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.09.1988, Az. 2 U 148/88).
  • Für nicht geprüfte Geräte wird mit einem GS-Zeichen geworben.

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3 Kommentare

K
Konstantin Kiss 03.03.2016, 14:02 Uhr
Darf der Verkäufer das GS Siegel bewerben?
Wie sieht es aus, wenn der Hersteller das GS Siegel sowie TÜV Zertifikat hat. Darf ich als Händler dies bewerben, also in der Produktbeschreibung hinterlegen, dass das Produkt ein GS Siegel hat? 




Von einem Hersteller wurde mir heute mitgeteilt, dass dies nicht erlaubt ist. Da man als Händler nicht die Zertifikate beauftragt hat...?! 
T
TÜV SÜD Incident Mangement 19.07.2011, 14:21 Uhr
Verzeichnis "legaler" GS-Zeichen
Hilfe beim Überprüfen von Produkten hinsichtlich der rechtmäßigen Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen bieten die jeweiligen Zertifizierstellen mit ihren Online Datenbanken (z.B. hier: http://www.tuev-sued.de/industrie_konsumprodukte/zertifikatsdatenbank).

Weiterhin führen viele Zertifizierstellen so genannte "Schwarze Listen" über missbräuchlich verwendete Zertifikate (z.B. hier: http://www.tuev-sued.de/industrie_konsumprodukte/dienstleistungen/maerkte_und_wettbewerb/pruefzeichen/schwarze_liste/liste_gefaelschter_zertifikate ) oder Listen von produkten, die das jeweilige GS-zeichen missbräuchlich verwenden (z.B. hier: http://www.tuev-sued.de/industrie_konsumprodukte/dienstleistungen/maerkte_und_wettbewerb/pruefzeichen/schwarze_liste/liste_nicht_zertifizierter_produkte )
incident.ps@tuev-sued.de / ps.zer@tuev-sued.de
W
Wolfgang Lorenz 13.05.2011, 10:57 Uhr
Wie erkennt der Kunde, daß das Produkt mit Recht das GS-Zeichen trägt?
Leider vergißt man auch hier den Endverbraucher.
Viele Produkte, gerade aus dem Ausland (China etc.) führen zu Unrecht das GS-Zeichen.
Mir ist bis heute noch nicht klar, an was man erkennen kann,
daß das GS-Zeichen zu Unrecht geführt wird.
Wer kann dazu eine Hilfestellung leisten?

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