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2. Impressum-Reloaded: Eine Checkliste angesichts aktueller Rechtsfragen

27.07.2009, 11:37 Uhr | Lesezeit: 12 min
2. Impressum-Reloaded: Eine Checkliste angesichts aktueller Rechtsfragen

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Impressum".

Vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung im Bereich der Impressumspflicht nach § 5 TMG, nimmt sich der Beitrag der aktuellen Tendenzen in diesem Bereich an und versucht erneut zu verdeutlichen, wie bedeutend diese Thematik in der Praxis ist.

Seit gut zwei Jahren statuiert das Telemediengesetz (TMG), als Nachfolgenorm des Teledienstegesetz (TDG) die Impressumspflicht (auch Anbieterkennzeichnungspflicht genannt) für geschäftsmäßige Internetpräsenzen, § 5 TMG. Kurz nach dem Inkrafttreten des TMG am 01.03.2007 hat die IT-Recht-Kanzlei für Sie die neueste Rechtssprechung zu diesem Thema in einem „Frage und Antwortspiel “ zusammengestellt. In der Zwischenzeit sind zahlreiche neue Urteile ergangen, die eine Festigung der Rechtssprechung und Konkretisierung des Gesetzestextes mit sich brachten. Im Folgenden wird die aktuellste Rechtssprechung in einem erneuten „Frage und Antwortspiel“ vorgestellt:

1. Themenblock: Allgemeine Rechtsfragen zum Thema „Impressum“

Wozu und wem dient ein Impressum?

Die Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Verstöße gegen diese Pflicht können eine Ordnungswidrigkeit darstellen (vgl. § 16 Abs. 2 TMG) und/ oder als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden.

Letztlich handelt es sich bei diesen Pflichtangaben um Informationen, die die Unternehmen ohnehin schon in ihrem Rechts- und Geschäftsverkehr (z.B. Geschäftsbriefen) angeben müssen. Durch die Angaben im Internet kann der Verbraucher das Unternehmen identifizieren und auf seine Seriosität hin überprüfen. Aus Sicht der Unternehmen dient die Impressumspflicht vor allem dem Wettbewerbsschutz - so soll sich der Mitbewerber durch Anonymität keine Vorteile verschaffen können dürfen.

Wer muss die Informationspflichten erfüllen?

Nach § 5 TMG trifft die Impressumspflicht Diensteanbieter, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten.

Diensteanbieter ist jede natürliche oder juristische Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt (vgl. § 2 Satz 1 TMG) . Darunter sind demnach gänzlich alle Domaininhaber zu verstehen, da gemäß § 2 TMG die Personengesellschaften den juristischen Personen gleichgestellt werden, soweit sie rechtsfähig sind.

Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Das sind unter anderem private Websites, Blogs oder E-Mails, jedoch nicht die reine Datenübertragung, wie zum Beispiel VoIP oder „Call-Center“. Nahezu alle Angebote im Internet unterfallen dem Begriff der Telemedien.

Die Geschäftsmäßigkeit ist wesentlich weiter zu verstehen, als die Gewerbsmäßigkeit. Nach den Gesetzesbegründungen und dem OLG Hamburg (Az.:3 W 64/07) liegt eine Geschäftsmäßigkeit schon vor, wenn die Internetseiten kommerziell ausgestaltet sind, kostenpflichtige Telemediendienste müssen dagegen nicht vorliegen, da andernfalls der Anwendungsbereich des § 5 TMG regelwidrig beschränkt würde. Lediglich Internetangebote von privaten Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, werden aus dem Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen. Allerdings sind (private) Websites zu einem Impressum verpflichtet, falls sie über Werbebanner oder -anzeigen oder durch sonstige Links und Verweisungen einen Verdienst erzielen. Die Höhe ist dabei unbeachtlich, so dass jedes Setzen eines Links gegen Entgelt die Geschäftsmäßigkeit auslöst und somit die Internetpräsenz impressumspflichtig macht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Geschäftsmäßigkeit nicht notwendig (a.A. OLG Düsseldorf, aaO).

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Fazit

Gehen Sie also auf Nummer sicher und erstellen Sie gerade auch dann ein Impressum, wenn Zweifel über Ihre Pflicht zur Anbieterkennzeichnung bestehen. Insoweit sich die Absichten des Domaininhabers nicht geändert haben, unterliegt der Begriff der Geschäftsmäßigkeit der Gefahr einer gewandelten Verkehrsanschauung.  Lediglich bei Telemedien, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen und keine verdienstbringenden Links oder Werbung beinhalten, sind die Pflichtangaben verzichtbar.

2. Themenblock: Platzierung/Gestaltung

Reicht es aus, das Impressum am unteren Rand des Bildschirmes zu verlinken?

Grundsätzlich müssen die Informationen des Impressums leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. § 5 TMG) . Unklar war vor allem das Kriterium der leichten Erkennbarkeit in einem vor dem OLG Frankfurt (Az.:6 U 187/07) laufenden Rechtsstreit.

Denn der Diensteanbieter hatte den Link „Impressum“ am unteren rechten Ende der betreffenden Internetseite in sehr kleiner, blasser und drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift dergestalt platziert, so dass er nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar war und deshalb ohne weiteres überlesen werden konnte.

Das OLG Frankfurt urteilte, dass der Verpflichtung zur hinreichenden Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) nicht entsprochen werde, wenn der mit dem Begriff „Impressum“ gekennzeichnete Link, über den die Anbieterangaben aufgerufen werden können, nur in sehr kleiner Schrift und drucktechnisch nicht hervorgehoben am rechten unteren Ende der Homepage platziert ist.

Gleichzeitig machte es deutlich, dass jedoch die leichte Erkennbarkeit dann zu bejahen sei, wenn der Link zwar am unteren Ende der Homepage in relativ kleiner Schrift gesetzt wird, dort aber in eine Informationsleiste oder einen Informationsblock eingezogen wird, der als solcher ins Auge springt und der die Wahrnehmung des Nutzers auch auf die in ihm enthaltenen einzelnen Verlinkungen lenkt, mit denen der Nutzer in einem solchen Informationsblock aufgrund der üblichen Gepflogenheiten rechnet.

Tipp: Gehen Sie bei der Beurteilung, ob der Link auf des Impressum ins Auge springt oder nicht, kein unnötiges Risiko ein. Platzieren Sie deshalb Ihr Impressum leicht erkennbar, so dass der Link bzw. die Angaben für den Nutzer ohne langes Suchen auffindbar sind.

Was muss während der Wartungsarbeit am Impressum beachtet werden?

Wie bereits dargelegt, müssen die Angaben nach § 5 TMG ständig verfügbar sein. Folglich könnte man einen Verstoß gegen das TMG annehmen, wenn die Impressumseite kurzzeitig nicht erreichbar ist, z.B. während der Bearbeitung der Informationen. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) lehnte dies in seiner Entscheidung  ab und begründete dies wie folgt:

„Eine nur während der Dauer der Bearbeitung der Impressumseite technisch bedingte Unerreichbarkeit stellt sich jedoch schon nicht als Verstoß gegen die von § 5 TMG geforderte ständige Verfügbarkeit dar, denn wenn dies technisch bei einer Bearbeitung der Datei erforderlich ist, dann würde ein Verbot insoweit dazu verpflichten, falsche Angaben im Impressum unendlich fortzuführen.“

Das OLG Düsseldorf führt weiter aus, dass

„ein derartiger nur wenige Minuten dauernder Verstoß gegen die Impressumpflicht nicht geeignet, die Interessen der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen (§ 3 UWG) .“

Jedoch sollte man auf Nummer sicher gehen und den Nutzern eine Kurzinformation über den Bearbeitungsstatus und die baldige Verfügbarkeit des Impressums mitteilen, sofern  länger andauernde Erneuerungsarbeiten am Impressum notwendig werden.

Können die Informationen auch in Form eines PDFs angegeben werden?

Generell ist es unzulässig, eine vorherige Installation eines Plugins oder sonstiger Software zum Lesen des Impressums vorauszusetzen. Fraglich erscheint das aber hinsichtlich des weit verbreiteten,  faktisch standardisierten Acrobat Readers. Unter Beachtung seiner kostenlosen und plattformunabhängigen Verfügbarkeit, dem unzähligen, stetig steigendem Angebot an PDF-Dokumenten und der zumeist vorinstallierten Software auf neu erworbenen Computern, könnte der Schluss nahe liegen, diese Software als essentiellen Bestandteil eines jeden Computers anzusehen. Aktuelle Rechtssprechung zu vorgenannter Problematik ist der IT Recht Kanzlei bislang nicht bekannt, daher bleibt es vorerst bei der herreschenden Ansicht der Unzulässigkeit eines Impressums im PDF-Format.

3. Themenblock: Inhaltliche Anforderungen

Ist es zulässig, wenn der Vorname abgekürzt wird?

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 06.05.2008; Az.:37 O 47/08) stellte zunächst fest, dass die Abkürzung des Vornamens des Geschäftsführers nicht die Relevanz besitzt, den Wettbewerb hinreichend zu beeinflussen und stelle daher keinen Verstoß gegen  Wettbewerbsrecht dar. Das übergeordnete OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; 20 U 125/08) wich von der Meinung des Landgerichts ab und bekräftigte, dass gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG der vollständige Name des Geschäftsführers angegeben werden müsse, da es vor allem für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung ist.

Im Gegensatz dazu hat das LG Erfurt (Urteil vom 06.05.2008; Az.:2 HK O 44/08) eine gegen die Abkürzung von Vornamen der Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage abgewiesen, da mit der Angabe des Initialbuchstabens des Vornamens und den nachfolgenden Nachnamen die weiteren Markteilnehmer im Stande sind, den Anbieter unter der genannten Anschrift zu identifizieren. Die GbR trifft keine Pflicht zur Angabe eines Vertreters im Impressum, sofern die Geschäftsführungsbefugnis, wie im Regelfall, nur durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich ausgeübt werden kann.

Tipp: Auf der rechtlich sicheren Seite stehen Sie, wenn Sie  Ihren vollständigen Vornamen im Impressum angeben.

Ist die Angabe einer Telefonnummer zwingend notwendig?

In § 5 TMG heißt es, dass Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, im Impressum vorliegen müssen. Aus der dem TMG zugrundeliegenden europäischen Richtlinie ergibt sich, dass neben der elektronischen Post ein weiterer schnellerer, unmittelbarerer und effizienterer Kommunikationsweg zur Verfügung stehen muss.

Es war in der Rechtssprechung umstritten, ob die Telefonnummer als Möglichkeit der unmittelbaren Kommunikation im Sinne einer Rede und Gegenrede mit angegeben werden muss (vgl. Drittes Thema 2. Frage – 1. Impressum). Diese Unklarheit hat nun der EuGH (Urteil vom 16.10.2009;Az.: C-298/07) beseitigt und klargestellt, dass unter Umständen eine Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist.

Begründung:
Eine unmittelbare Kommunikation bedeutet nicht, dass ein tatsächlicher Dialog im Sinne einer Rede und Gegenrede stattfinden muss, sondern dass lediglich kein Dritter zwischen den Beteiligten geschaltet wird. Die Kommunikation ist ferner als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Information innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Dieses Erfordernis würde ebenfalls ein Telefax oder ein über den persönlichen Kontakt mit einer verantwortlichen Person in den Räumen des Diensteanbieters erfüllen.

Folglich müssen die Informationen nicht notwendigerweise eine Telefonnummer umfassen, wobei jedoch bei Nichtangabe zu beachten ist, dass eine gleichwertige andere Kommunikationsmöglichkeit oder auf Verlangen des Nutzers diesem die Telefonnummer anzugeben ist.

Sind elektronische Anfragemasken ein unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg?

Nach einer Vorlagefrage des BGH (Urteil vom 26.04.2007; Az.:I ZR 190/04) an den EuGH bestätigte Letzterer , dass eine elektronische Internet-Anfragemaske als zusätzlicher Kommunikationsweg die geforderte Unmittelbarkeit und Effizienz besitzt. Dies gelte auch, falls die Antwort auf die Frage des Nutzers per E-Mail und erst innerhalb von 30 bis 60 Minuten erfolgt. Unzureichend ist es jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht.

Demzufolge sollte eine Anfragemaske lediglich als eine zusätzliche Möglichkeit verwendet werden, die es dem Nutzer erleichtert mit dem Diensteanbieter in Verbindung zu treten und sich von anderen Websites hervorheben.

Besteht die Pflicht zur Angabe des Handelsregisters (nebst Registernummer) und der Umsatzsteueridentifikationsnummer?

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 TMG besteht zweifelsohne die gesetzliche Pflicht zur Angabe des Handelsregisters nebst zugehöriger Registernummer, sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Doch ist fraglich, ob es sich bei deren Fehlen, nicht um Bagatellverstöße handelt, so dass im Sinne des § 3 UWG keine Wettbewerbsverstöße vorlägen und keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge hätten.

Hierüber hatte das OLG Hamm (Urteil vom 02.04.2009; Az.:4 U 213/08) in einer Entscheidung zu urteilen. Zuerst stellte es fest, dass die geforderten Informationspflichten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen. Dann bekräftigte es, dass hinsichtlich der Handelsregisternummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG) keine Bedenken bezüglich dessen Wesentlichkeitscharakters bestehen. Dies begründete das Gericht wie folgt:

„Die Angabe der Handelsregisternummer dient einerseits der Identifizierung des Anbieters und andererseits einer Art Existenznachweis. Wer im Handelsregister eingetragen ist, existiert zumindest formell und ist nicht nur ein Phantasiegebilde (Fezer-Mankowski, UWG, 2005, § 4-S12 Rn. 168). Außerdem ergeben sich hieraus die gesellschaftsrechtlichen Haftungsgrundlagen. Diese Umstände sind für den Verbraucher, der den Anbieter nötigenfalls in Anspruch nehmen und verklagen will, von überaus großer Bedeutung. Allein die Möglichkeit der Kontaktierung durch die Angabe des Namens und der Adressdaten reicht insofern keinesfalls aus. Das - völlige - Fehlen der Angabe des Handelsregisters und der Registernummer kann jedenfalls seit Inkrafttreten der UGP-Richtlinie und damit auch zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht mehr als eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle angesehen werden.“

Im Gegensatz dazu äußerte das Gericht in Bezug auf die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer Zweifel an der Wesentlichkeit, hielt aber daran fest, dass durch das Gericht nicht von den Vorgaben des Gesetzgebers abgewichen werden kann. Folglich liege auch hier ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor:

„Zweifel mögen in diesem Zusammenhang zwar daraus resultieren, dass die Angabe dieser Identifikationsnummern, die - so bei der Umsatzsteueridentifikationsnummer - für Auslandsgeschäfte benötigt und vom Bundesamt für Finanzen vergeben werden, weniger dem Kunden- bzw. Verbraucherschutz als vielmehr dem Fiskus dient (vgl. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2008, TMG, § 5 Rn. 65). Diese Nummer ist Teil des steuerlichen Kontrollmechanismus im europäischen Binnenmarkt, wobei hierauf freilich auch ein außen stehender Dritter vertrauen kann (Bunjes-Leonard, UStG, 7. Aufl. 2003, § 27 a Rn. 2). Mit dem Argument, dass insofern beim Fehlen der Steueridentitätsnummer kein nennenswerter oder ersichtlicher Wettbewerbsvorteil erzielt werde, wird mitunter die Auffassung vertreten, die Nichtangabe stelle keine relevante Wettbewerbswidrigkeit dar (Ernst, GRUR 2003, 759, 762; Fezer-Mankowski, a.a.O., § 4-S12 Rn. 170). Gegen die Annahme eines Bagatellverstoßes spricht hier, wie zuvor bereits ausgeführt, jedoch entscheidend, dass sich das Gericht als Rechtsprechungsorgan nicht erheben und abweichend von den europarechtlichen Vorgaben nunmehr aus eigener Machtvollkommenheit entscheiden kann, dass die geforderten Angaben eben doch unwesentlich und von daher nicht zu ahnden sind.“

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 04.11.2008; Az.:20 U 125/08) zuvor ebenfalls festgehalten, dass ein Verstoß gegen eine gesetzlich zum Zweck des Verbraucherschutzes bestehende Informationspflicht stets erheblich ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Demzufolge sollte von den gesetzlichen Bestimmungen in § 5 TMG nicht abgewichen werden; auch nicht bei Zweifel über ihre tatsächliche verbraucherschützende Wirkung.

Tipp: Nutzen Sie den Impressumsgenerator der IT-Recht-Kanzlei, um sich Mühen und Ärger zu ersparen und/oder wenden Sie sich bei Unsicherheiten an eine im Wettbewerbs- und IT Recht geschulte Kanzlei. Selbstverständlich stehen wir Ihnen hierzu gerne zur Verfügung.

4. Extra:.tel Domains

Was sind.tel Domains?

Seit einer gewissen Zeit erfreuen sich.tel Domains einer immer größeren Beliebtheit. Für diejenigen, die die top-level-Domain nicht kennen, sei kurz zusammengefasst: Auf diesen, vom Unternehmen Telnic angebotenen Internetseiten, stellt der Domaininhaber sein Adress- und Kontaktdatenverzeichnis online. Diese Kontaktinformationen oder Webseiten kann er stets verändern, um sie somit stets auf dem aktuellsten Stand zu halten..

Wie gestaltet sich deren Impressumpflicht?

Falls eine Privatperson solche Kontaktmöglichkeiten offenlegt, dürfte es bezüglich der Impressumpflicht keine Probleme ergeben, weil das Erfordernis der Geschäftsmäßigkeit (vgl. 1. Themenblock – 2. Frage) nicht gegeben ist.

Anders gestaltet sich das aber bei einem dahinterstehenden Unternehmen, das eine solche Internetseite als Kontaktbörse nutzt. Denn bei den einzutragenden Feldern in Telnic ist ein Bereich für die Umsatzsteuernummer nicht vorgesehen, dessen Bekanntgabe aber gem. § 5 TMG zwingend zu erfolgen hat.  Rechtsprechung hierzu liegt nach unserer Kenntnis bislang nicht vor. Lediglich das OLG Frankfurt (Urteil vom 23.10.2008; Az.:6 U 139/08) hat sich damit befasst, ob ein Internetportal für kostenlose anonyme Kleinanzeigen die gewerblichen Anzeigekunden über ihre Impressumspflicht für die Inserate zu belehren hat. Der Sachverhalt stellt sich ein wenig anders dar, jedoch bestätigt dieses Urteil im Ergebnis, dass eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung für denjenigen besteht, der die Anzeige schaltet, also der.tel Domaininhaber, soweit die Internetpräsenz die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit erfüllt.

Tipp: Deshalb ist es ratsam, um der Gefahr einer möglichen Abmahnung entgegenzuwirken, andere Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen. Eine Option wäre es zum Beispiel, dass man einen Weblink, der als Impressum oder Anbieterkennzeichnung kenntlich gemacht wurde, zu der eigentlichen Homepage Ihres Unternehmens und dessen Impressumangaben verlinkt.

Hinweis:

 

Die obigen Fragen und Anworten ("FAQ") stellen nur einen Ausschnitt aktueller Rechtsprechung zu Impressumsfragen dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Falls Sie zusätzliche Auskunft oder weitergehende Hilfe benötigen, können Sie gerne den schon angesprochenen Impressumsgenerator der IT-Recht-Kanzlei benutzen, wobei wir Ihnen bei Unsicherheiten selbstverständlich auch zur Verfügung stehen.

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1 Kommentar

P
Peter S. 06.11.2009, 07:15 Uhr
Impressumcheckliste: Steuernummernangabe für private Webseiten
Für Unternehmer sehr ausfühlich. Doch was gilt für private Homepages zur Angabe der Steuerindentifizierungs-
nummer?

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