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2018: Welche rechtlichen Neuerungen stehen an, wo enden Umsetzungsfristen?

19.12.2017, 08:38 Uhr | Lesezeit: 8 min
2018: Welche rechtlichen Neuerungen stehen an, wo enden Umsetzungsfristen?

Wie schon das Jahr 2017 wird auch das Jahr 2018 einige rechtliche Neuerungen für den eCommerce mit sich bringen. Kurz vor dem Jahreswechsel möchten wir unseren Lesern schon mal einen kurzen Überblick über einige wichtige Änderungen verschaffen. Neue Gesetze und Verordnungen, die in 2018 in Kraft treten sowie Umsetzungsfristen, die im nächsten Jahr ablaufen beleuchten wir in dem folgenden Beitrag.

Ab 1. Januar 2018: Reform des Kaufrechts tritt in Kraft

Im Januar 2018 tritt eine Reform des Kaufrechts in Kraft, die einige wenige Änderungen vorsieht. Insgesamt bieten sich dadurch für Händler mehr Vorteile als Nachteile. Im Wesentlichen handelt es sich um die Kodifizierung der Rechtsprechung in den sog. Einbaufällen.

Die IT-Recht Kanzlei hat die Änderungen hier vorgestellt.

Hinweis: Die Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf die von uns bereitgestellten AGB für den Warenkauf. Dies gilt sowohl für B2C-, als auch für B2B-Verträge. Unsere Mandanten können ihre von uns bereitgestellten AGB daher auch über den 31.12.2017 hinaus weiter verwenden, ohne diesbezüglich Änderungen vornehmen zu müssen.

Zum 1. Januar 2018: Reminder Streitbeilegung: Mitarbeiterzahl überprüfen

Wir erinnern uns: Seit 01.02.2017 gilt es die neuen Informationspflichten zur alternativen Streitbeilegung zu erfüllen. Dieses Thema hat 2017 viel Raum eingenommen. Und das, nachdem ja bereits 2016 die Infopflichten zur OS-Plattform Thema waren. Schuld für die Infopflichten 2017 war das „Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen“ – kurz VSBG. Nach §§ 36 und 37 VSBG treffen Unternehmer neue Informationspflichten in Bezug auf die Bereitschaft bzw. Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Konkreter: Onlinehändler müssen seit dem 01.02.2017 nach § 36 VSBG sowohl in ihren AGB als auch an leicht zugänglicher Stelle auf ihren Webseiten in klarer und verständlicher Weise die Verbraucher informieren inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Weitere Informationen in dem Zusammenhang siehe hier.

Ausnahme: Mitarbeiteranzahl entscheidend

Worauf nun zum Jahreswechsel gesondert hingewiesen werden soll - es gibt Ausnahmen von der oben dargestellten Informationspflicht:

Denn Unternehmer, die am 31.12. des vergangenen Jahres (Achtung: jährliche Neubewertung erforderlich!) nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben (es ist alleine die Kopfzahl der Beschäftigten unabhängig von ihren Arbeitszeitanteilen maßgeblich), sind von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgenommen.

Diese „Kleinunternehmer“ müssen dem Verbraucher also nicht mitteilen, inwieweit sie bereit sind oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, vgl. § 36 Abs. 3 VSBG).

Hinweis: Unabhängig von der Mitarbeiteranzahl rät die IT-Recht Kanzlei aber jedem Online-Händler, einen entsprechenden Hinweis freiwillig zu erteilen. Dies haben wir hier erläutert.

Achtung: Die Ausnahme gilt jedoch nicht für die spezielle Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr.2 VSBG, wenn der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet ist. Hierüber haben dann auch „Kleinunternehmer“ zu informieren. Dies sollte aber in den seltensten Fällen der Fall sein. Im Zweifel lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten.

Viele weitere Infos zum Thema finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

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Ab 13. Januar 2018: Aufschläge für Überweisungen, Lastschriften, Visa und Mastercard verboten

Händler dürfen in Zukunft keine gesonderten Gebühren mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen. Auch kostendeckende Aufschläge dürfen nicht mehr erhoben werden. Welche praktischen Konsequenzen dies für Händler hat und welche Zahlungsmittel konkret betroffen sind, haben wir in diesem Beitrag dargestellt.

Auch die Einräumung von Ermäßigungen oder Anreizsystemen für bestimmte Zahlungsarten soll dann laut der Gesetzesbegründung nicht mehr erlaubt sein. Welche praktischen Konsequenzen hat dies für Händler? Lesen Sie hierzu diesen Beitrag.

Ab 21. April 2018: Auswirkungen der EU-Verordnung über persönliche Schutzausrüstung auf Online-Händler

Bereits jetzt werden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen an persönliche Schutzausrüstungen (PSA) durch die Richtlinie 89/686/EWG aus dem Jahre 1989 geregelt (Deutsches Umsetzungsgesetz: 8. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz). Am 20. 4. 2016 ist die neue europäische PSA-Verordnung in Kraft getreten, die mit einer Übergangszeit von 2 Jahren ab dem 21.4.2018 Anwendung findet. Diese Verordnung muss nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, so dass eine einheitliche Anwendung in allen EU-Mitgliedsstaaten gewährleistet ist. Die neue Verordnung thematisiert erstmalig auch die Pflichten der Händler.

Wenn Sie wissen wollen, ob und inwieweit Sie durch die neue PSA-Verordnung betroffen sind, dann lesen Sie diesen Beitrag.

Ab 30. April 2018: Produktbild-Zwangslizenzierung bei Ebay

Mitte Mai 2017 hat die Handelsplattform eBay zukünftige Änderungen für die Nutzung der Verkaufsdienste angekündigt, die seitdem unter Online-Händlern große Wellen schlagen. Spätestens ab Ende April 2018 sollen Gewerbetreibende durch neu gefasste Plattform-AGB zur generellen Abtretung von Nutzungsrechten an ihren Artikelbildern und weiteren Informationen wie Produkttitel und Artikelbeschreibungen verpflichtet werden; bis zu jenem Zeitpunkt werden sie zur freiwilligen Rechtseinräumung aufgefordert.

Zu diesem Themenkomplex hat die IT-Recht Kanzlei umfangreiche FAQ erstellt.

Tipp: Die IT-Recht Kanzlei stellt ihren Mandanten folgende drei Musterschreiben (in deutscher und englischer Sprache) bereit, mit denen beim Bildrechteinhaber unter Hinweis auf die neue eBay-Richtlinie um eine Erweiterung des Nutzungsrechts mit Unterlizenzieungserlaubnis gebeten werden kann:

  • Muster I: Anschreiben und Lizenzerweiterungsvereinbarung Hersteller – eBay-Händler
  • Muster II: Anschreiben und Lizenzerweiterungsvereinbarung Hersteller – Großhändler
  • Muster III: Anschreiben Händler – Großhändler mit Bitte um Beantragung der Lizenzerweiterung

Ab 25. Mai 2018: Datenschutzgrundverordnung

Ab dem 25.05.2018 wird die europäische Datenschutzgrundverordnung in allen Mitgliedsstaaten unmittelbare Geltung beanspruchen und in diesem Zuge das bisher geltende Datenschutzrecht weitgehend reformieren. Nationale Datenschutzgesetze, die bisher in Teilen auf der Richtlinie 95/46/EG basieren, werden zum maßgeblichen Zeitpunkt von den neuen Bestimmungen größtenteils verdrängt werden, was für sämtliche datenverarbeitende Stellen mit einem nicht unerheblichen Umstellungsaufwand einhergehen wird.

Die Auswirkungen der neuen Datenschutzregeln auf den Online-Handel und Antworten auf die Fragen, welche Reformen Online-Händler künftig zu beachten und umzusetzen haben wir hier aufgezeigt.

Ab Mai 2018: Rolle des Datenschutzbeauftragten unter der EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die Pflicht zur Bereitstellung des Datenschutzbeauftragten wird von vielen, gerade kleinere bzw. mittelständische Unternehmen oft als ein lästiges, weil Ressourcen-bindendes und kostspieliges Übel empfunden. Hinzukommt eine große Verunsicherung, weil sich der Rechtsrahmen im Datenschutz im Mai 2018 ändert. Was bedeutet die Bestellpflicht heute konkret für die Unternehmen, wo gibt es Risiken, die zu beachten sind und was ändert sich für die Zukunft.

Einen Beitrag mit praxisnahen Tipps finden Sie hier.

Ab 2018: Verschärfte Prüfungen zum Verpackungsgesetz

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Ab dann gelten neue gesetzliche Regelungen für das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Das Gesetz löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und ist auch für Online-Händler bindend. Mit verschärften Prüfungen in diesem Zusammenhang ist bereits ab 2018 zu rechnen.

Umfangreiche FAQ zum neuen Verpackungsgesetz stellen wir interessierten Onlinehändlern hier zur Verfügung

E-Mail-Marketing 2018 und die DSVGO: Was ändert sich dadurch in Bezug auf Newsletter?

Auch in Zeiten enormer Popularität von Facebook, Twitter und Co gehören Newsletter zu den erfolgreichsten Marketing-Tools im E-Commerce. Daran wird sich auch im Jahr 2018 nichts ändern. Für frischen Wind sorgt im kommenden Jahr jedoch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Welche rechtlichen Neuerungen die DSGVO für Newsletter-Werbung bereithält, erfahren Sie hier.

Kontaktformulare und die DSGVO 2018: Was ändert sich?

Der 25. Mai 2018 ist ein Tag, den sich Shop-Betreiber rot im Kalender markieren sollten. An diesem Datum wird die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten geltendes Recht – mit weitgehenden Folgen für Online-Händler. Auch die Datenerhebung durch Kontaktformulare, die zahlreiche Online-Shops nutzen, wird von der DSGVO erfasst.

Ob und was sich durch die DSGVO in Bezug auf Kontaktformulare konkret ändert, erfahren Sie hier.

Ab 15. August 2018: Der offene Anwendungsbereich für Elektro-/ Elektronikgeräte kommt

Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten müssen sich im Jahr 2018 auf umfassende Änderungen des ElektroG einstellen. Besonders wichtig: Zum 15.08.2018 tritt der sog. offene Anwendungsbereich in Kraft, so dass künftig wesentlich mehr Geräte als derzeit von den Regelungen des ElektroG erfasst sein werden. Zudem gibt es Änderungen bei den Kategorien und Gerätearten.

Lesen Sie hier mehr zu den Einzelheiten.

Auf den 1. September 2018 verschoben: Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen

Das ursprünglich zum 1. September 2016 greifende EU-weite Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen ist von der EU-Kommission bereits im Herbst 2015 mittels einer EU-Verordnung abgemildert und um zwei Jahren auf den 1. September 2018 verschoben worden.

Informationen zu den Hintergründen und die Auswirkungen finden Sie hier.

Neue EU-Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung in Kraft

Die seit dem 1.8.2017 geltende EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 löst die zuvor geltende Richtlinie 2010/30/EU zur Energieverbrauchskennzeichnung ab. Diese EU-Rahmenverordnung gilt in jedem EU-Mitgliedsstaat unmittelbar und muss anders als bei Richtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Die bisherigen Verordnungen zu den verschiedenen Produktgruppen in Form von delegierten Rechtsakten, die die Details zu den Anforderungen an die Etiketten regeln, bleiben zwar vorerst in Kraft, werden aber schrittweise durch neue Verordnungen ersetzt. In Zukunft wird der Energieverbrauch von Geräten nur noch mit den Buchstaben A bis G gekennzeichnet. Pluszeichen wie A+++ werden künftig nicht mehr zugelassen.

Hier sind in 2018 einige Umsetzungsvorgaben zu beachten.

Bildquelle:
© pico - Fotolia.com

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