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FAQ zur deutschen Markenanmeldung (Teil 3) - Markenrecherche, Benutzung und Pflege einer eingetragenen Marke

17.09.2007, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
author
von Verena Eckert
FAQ zur deutschen Markenanmeldung (Teil 3) - Markenrecherche, Benutzung und Pflege einer eingetragenen Marke

Die IT-Recht-Kanzlei hat eine FAQ zur deutschen Markenanmeldung erstellt und möchte Ihnen in mehreren Folgen die brennendsten Fragen zu diesem Thema beantworten. In der dritten Folge sollen nun Fragen und Antworten zur Markenrecherche und zur Benutzung und Pflege einer eingetragenen Marke die Serie fortsetzen.

Frage Nr. 21: Muss ich meine Marke benutzen?

Hinsichtlich Marken gilt der so genannte Benutzungszwang. Dies bedeutet, dass Markeninhaber ihre Marke ernsthaft zur Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftleben benutzen müssen. Der Benutzungszwang gilt allerdings nicht schon unmittelbar nach der Anmeldung der Marke, sondern erst nach Ablauf eines Zeitraums von 5 Jahren, der so genannten Benutzungsschonfrist. Danach können Dritte Antrag beim Amt auf Löschung der Marke stellen.

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Frage Nr. 22: Kann ich anderen Nutzungsrechte an meiner Marke einräumen?

Eine Nutzung der Marke durch andere ist durchaus möglich und zwar im Rahmen eines Lizenzvertrages. Dabei sind unterschiedliche Ausgestaltungen möglich, zum einen als ausschließliche Lizenz, mit dem ein alleiniges Nutzungsrecht eingeräumt wird, zum anderen als einfache Lizenz, so dass der Markeninhaber weiterhin selbst die Marke nutzen kann und auch anderen ein Nutzungsrecht an der Marke eingeräumen kann. Es ist möglich, sowohl für alle als auch nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen eine Lizenz zu erteilen.

Frage Nr. 23: Wie erfahre ich etwas über neue Markenanmeldungen, die u.U. meine eigene Marke verletzen?

Um der Gefahr von jüngeren, mit dem eigenen Schutzrecht kollidierenden Marken zu begegnen, ist zunächst einmal eine aufmerksame Marktbeobachtung erforderlich, soweit es sich um nicht eingetragene, lediglich benutzte Marken handelt. Hinsichtlich späterer Markenanmeldungen ist unbedingt empfehlenswert, eine permanente Markenüberwachung durchzuführen, im Rahmen derer die Markenregister auf neue, identische oder auch ähnliche Markenanmeldungen bzw. Registrierungen durchsucht werden, um dann rechtzeitig gegen die störenden Neuanmeldungen vorgehen zu können. Diese Markenüberwachungen werden von darauf spezialisierten professionellen Dienstleistern angeboten.

Frage Nr. 24: Wie lange währt der Markenschutz? Wann endet der Markenschutz?

Die Schutzdauer einer Marke beträgt 10 Jahre. Mit der Eintragung des Kennzeichens als Marke tritt der Markenschutz ein, wobei die Schutzdauer rückwirkend mit dem Anmeldetag beginnt. Nach Ablauf der 10-jährigen Frist endet die Schutzdauer der Marke. Es gibt jedoch die Möglichkeit, eine Marke beliebig oft um eine weitere Schutzdauer von 10 Jahren zu verlängern.

Frage Nr.25: Ist der Markenschutz nach Eintragung auf jeden Fall garantiert?

Der Markenschutz ist nach der Eintragung nicht unbedingt garantiert. Möglicherweise stört sich ein Markeninhaber einer älteren Marke an der Neuanmeldung und legt Widerspruch gegen die Eintragung ein. Dies ist möglich innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der Marke. Doch auch danach ist man nicht gegen Angriffe auf die Marke gefeit, denn der Widerspruch ist nicht die letzte Chance, gegen eine Marke vorzugehen. So bleibt anderen immer noch die Möglichkeit, im gerichtlichen Verfahren gegen eine verletzende Marke vorzugehen. Es bleibt somit immer ein Restrisiko, dass aus älteren, möglicherweise vor der Anmeldung unentdeckten Marken gegen die eigene Marke vorgegangen wird.

Frage Nr.26: Was bedeutet das Zeichen ® und wann kann man es benutzen?

Das Zeichen ® steht für "registriert" und darf erst ab Eintragung einer Marke benutzt werden. Allerdings besteht keine Pflicht zu Verwendung diese Zeichens in Verbindung mit der Marke.

Frage Nr.27: Wo kann man nach Marken recherchieren?

Abgesehen von den Recherchesälen im Deutschen Patent- und Markenamt, in denen jedermann nach deutschen, europäischen und internationalen Marken recherchieren kann, sind selbstverständlich auch im Internet Recherchemöglichkeiten zur Verfügung gestellt. So steht ein Online-Register für deutsche Marken vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zur Verfügung, vom Europäischen Markenamt (HABM) in Alicante ein Online-Register für die so genannten Gemeinschaftsmarken und vom Internationalen Büro (WIPO) in Genf ein Online-Register für internationale Marken. In diesen Registern sollte nach Möglichkeit vor einer Markenanmeldung nach verwechslungsfähigen Marken recherchiert werden.

Frage Nr.28: Kann ich die Marke schon vor der Eintragung benutzen?

Ja. Eine Marke kann schon vor der Eintragung im Markenregister benutzt werden. Da der Anmeldetag als Stichtag für den Beginn des Markenschutzes gilt, kann man nach der Anmeldung nicht Gefahr laufen, dass jemand anderes als Folge Ihres Bekanntwerdens die Marke einfach "wegnimmt". Denn die ältere Anmeldung genießt Priorität gegenüber später angemeldeten Marken und kann diese wieder zu Fall bringen. Allerdings kann aus der Marke gegen andere Verletzer noch nicht vor der Eintragung, sondern erst danach vorgegangen werden, rückwirkend gilt dann der Markenschutz ab Anmeldetag.

Frage Nr.29: Was ist eine Benutzungsmarke?

Von einer Benutzungsmarke spricht man, wenn jemand ein Kennzeichnung, die nicht als Marke im Markenregister eingetragen ist, im wirtschaftlichen Verkehr in Bezug auf seine Waren und Dienstleistungen verwendet und dieses als Marke eine Verkehrsgeltung erlangt hat, so dass ihr Markenschutz zugestanden werden soll. Allerdings werden an die Entstehung einer Benutzungsmarke sehr hohe Anforderungen gestellt. Zum Nachweis der erlangten Verkehrsgeltung und des Bekanntheitsgrades der Marke werden demoskopische Untersuchungen verlangt.

Frage Nr.30: Wie umfassend ist der Markenschutz?

Der Markenschutz beschränkt sich räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der sachlich Schutzbereich erstreckt sich auf die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist. In zeitlicher Hinsicht besteht Schutz der Marke für eine Dauer von 10 Jahren, wobei hier ein Verlängerung um weitere 10 Jahre beliebig oft möglich ist (theoretisch ist die Marke ein ewiges Recht).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
B. Fohrn / PIXELIO

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1 Kommentar

U
Unbekannt 16.12.2009, 20:42 Uhr
Ohne Titel
Zu Frage 26:

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die misbräuchliche Verwendung des Zeichens R an einer nicht eingetragenen Bildmarke? Ist dies nur eine Irreführung oder wie wird dies rechtlich gewertet?

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