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Beweislast fuer Identität des ebay-Kaeufers

19.05.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
Beweislast fuer Identität des ebay-Kaeufers

Wer im Internetverkehr einen Rechtsschein setzt, haftet für den Missbrauch seines Namens

Das Internet erlaubt die Kommunikation von Menschen miteinander über den Computer. Dabei ist lediglich der Computer zu lokalisieren aber nicht der an ihm agierende Mensch. Diese Anonymität ist die große Faszination des Internets.

Sie ist aber dann ein Problem, wenn das Internet wirtschaftlich als Verkaufsplattform oder als echtes Kommunikationsmittel, z.B. für die Kontaktaufnahmen des Staates mit seinen Bürgern genutzt wird. In diesen Fällen ist die Identität der Internetpartner entscheidendDie elektronische Signatur ist eine Möglichkeit des Identitätsnachweises. Ein andere Möglichkeit der Absicherung sind die Passwörter und Benutzernamen, die im wirtschaftlichen Verkehr an die Nutzer ausgegeben werden.

Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der behauptet, mit einem Internetnutzer einen Vertrag abgeschlossen zu haben, dessen Identität beweisen muss.

Diese Beweispflicht kann sich aber umkehren, wenn sich der Vertragspartner mit einem Passwort und einem Benutzernamen ausweist, die nur der Berechtigte kennen kann und die sorgfältig aufzubewahren, seine Pflicht ist.

Das Amtsgericht Bremen entschied nun so einen Fall. Ein Computereigentümer hatte seinem Bruder den Zugang zu seinem ebay-Passwort und seinem Benutzernamen ermöglicht. Dieser nahm an einer an ebay-Versteigerungen eines PKW in Namen seines Bruders und unter Verwendung dessen Benutzernamens und Passworts teil. Er erhielt im Namen seines Bruders bei der Versteigerung den Zuschlag, wollte dann das Fahrzeug aber nicht abnehmen.Das Amtsgericht entschied, dass der Computereigentümer einen so genannten Rechtsschein gesetzt hatte und sich so behandeln lassen muss, als ob er selbst bei der Versteigerung mitgewirkt hätte. Es verurteilte den Computereigentümer zum Schadenersatz wegen der Nichterfüllung des Kaufvertrages.

Das Gericht war der Auffassung, dass der Geschäftsverkehr bei Benutzung des Benutzernamens und des Passworts Vertrauen genieße und damit schutzwürdig sei. Zudem wäre es die Pflicht des Computereigentümers gewesen, die Benutzerdaten durch angemessene Verwahrung vor unberechtigtem Gebrauch zu schützen (Amtsgericht Bremen, Az.: 16 C 168/05).

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