Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Grundlagenurteil des BGH zu R-Gesprächen

16.03.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
Grundlagenurteil des BGH zu R-Gesprächen

Bundesgerichtshof zu Verträgen über R-Gespräche (Urteil des III. Zivilsenats vom 16.3.2006 - III ZR 152/05)

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Telekommunikationsdienstleistungsverträge zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Klägerin, ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Entgelten für so genannte R-Gespräche in Höhe von 593,06 €. Bei diesen Telefonaten trägt nicht der Anrufer, sondern der Angerufene die Kosten.

Die von der Klägerin vermittelten Gespräche kamen, wenn der Anruf von einem Mobiltelefonnetz ausging, folgendermaßen zustande: Der Anrufer wählte eine kostenlose, mit der Ziffernfolge 0800 beginnende Rufnummer der Klägerin sowie die Nummer des Anschlusses, mit dem das Gespräch geführt werden sollte und sprach seinen Namen. Die Klägerin stellte sodann die Verbindung her. Der Angerufene hörte zunächst die gebührenfreie automatische Ansage "Hallo, Sie haben ein R-Gespräch von (Name). Dieser Teilnehmer ruft Sie aus dem deutschen Mobilnetz an. Möchten Sie dieses Gespräch für nur 2,9 Cent pro Sekunde entgegennehmen, dann drücken Sie jetzt die Eins und die Zwei." Folgte er dieser Aufforderung, wurde zum Anrufer durchgestellt. Unterließ der Angerufene die Annahme, wurde die Verbindung für ihn kostenfrei beendet.

Die Beklagte unterhält einen Festnetzanschluss bei einem von der Klägerin verschiedenen Telefonunternehmen, über den im Juni 2003 mehrere auf diese Weise aus einem Mobilfunknetz vermittelte Telefonate geführt wurden. Gegen die Entgeltforderung der Klägerin hat sich die Beklagte mit der Begründung gewehrt, die Telefonate habe ihre seinerzeit 16-jährige Tochter geführt, ohne hierfür eine Erlaubnis gehabt zu haben.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung der Klägerin ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf die Frage, wer die R-Gespräche geführt habe, komme es nicht an. Die Beklagte müsse sich jedenfalls das Verhalten ihrer Tochter nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.

Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird zwar aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sogar hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV*). Gleichwohl haftet die Beklagte nicht, falls ihre Tochter die R-Gespräche geführt hat. Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Die derzeit in Betracht kommenden Maßnahmen, wie z.B. Sperre der eigenen Rufnummer bei dem Anbieter von R-Gesprächen, Vollsperre des Anschlusses für Dritte, Tastensperre der Ziffern 1 und 2, Einrichtung einer Warteschleife oder Ausschaltung des Tonwahlverfahrens, sind zur Abwehr dieses Dienstangebots unzumutbar. Dies mag sich ändern, wenn der Anschlussinhaber, wie es ein Gesetzentwurf vorsieht, die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführte Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen. Die Beklagte war auch nicht gehalten, ihrer Tochter vorsorglich die Entgegennahme von R-Gesprächen zu verbieten, da dieser Dienst und dessen hohe Kostenträchtigkeit im maßgebenden Zeitraum (Juni 2003) nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einem durchschnittlichen Telefonanschlussinhaber nicht geläufig sein mussten.

Der III. Zivilsenat hat ferner entschieden, dass ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 3 BGB* * nicht besteht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Shop Apotheke (Marktplatz) an
(20.03.2024, 14:28 Uhr)
IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte für Shop Apotheke (Marktplatz) an
Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
(07.03.2024, 07:36 Uhr)
Neu in der Formularsammlung Arbeitsrecht: Muster-Zusatzvereinbarung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Facebook Pixel wird Meta Pixel: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
(01.03.2024, 07:36 Uhr)
Facebook Pixel wird Meta Pixel: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
OTTO und Kasuwa: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
(29.02.2024, 07:41 Uhr)
OTTO und Kasuwa: Aktualisierung der Datenschutzerklärungen
Ab sofort: Rechtstexte-Schnittstelle für webador-Shops verfügbar
(26.02.2024, 12:07 Uhr)
Ab sofort: Rechtstexte-Schnittstelle für webador-Shops verfügbar
App-Mahnradar: Der schnelle Infodienst für Abmahnungen!
(07.02.2024, 08:49 Uhr)
App-Mahnradar: Der schnelle Infodienst für Abmahnungen!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei