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BVerfG stärkt Recht auf informationelle Selbstbestimmung

03.03.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 6 min

Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt im Herrschaftsbereich des Teilnehmers gespeicherte Telekommunikationsverbindungsdaten. (Urteil vom 2. März 2006 – 2 BvR 2099/04 –)

Die Verfassungsbeschwerde einer Richterin, die sich gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung wegen des Verdachts der Verletzung vonDienstgeheimnissen gewandt hatte, war erfolgreich. Im Rahmen der Durchsuchung war unter anderem auf die im Computer derBeschwerdeführerin gespeicherten Daten sowie auf die Einzelverbindungsnachweise ihres Mobilfunktelefons Zugriff genommenworden. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob mit Urteil vom 2. März 2006 einstimmig die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts auf. Zwarsei nicht das Fernmeldegeheimnis verletzt, da nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmersgespeicherte Verbindungsdaten nicht vom Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG umfasst würden. Die Daten seien jedoch durch das Recht aufinformationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Danach darf auf die beimKommunikationsteilnehmer gespeicherten Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen und insbesondere nach Maßgabe desVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugegriffen werden. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten verletzt, da dieDurchsuchungsanordnung des Landgerichts dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung trage. Derfragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stünden außer Verhältnis zu dem Eingriff in dieGrundrechte der Beschwerdeführerin.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die angegriffenen Beschlüsse greifen nicht in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) ein. Die gerichtlichen Anordnungen betrafen ausschließlich in der Privatsphäre der Beschwerdeführerin gespeicherte Daten über einen bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgang. Die nach Abschluss des Übertragungsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeicherten Verbindungsdaten werden nicht durch das Fernmeldegeheimnis, sondern durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und gegebenenfalls durch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung geschützt. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet in dem Moment, in dem die Nachricht bei dem Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Während für den Kommunikationsteilnehmer keine technischen Möglichkeiten vorhanden sind, das Entstehen und die Speicherung von Verbindungsdaten durch den Nachrichtenmittler zu verhindern oder auch nur zu beeinflussen, ändern sich die Einflussmöglichkeiten, wenn sich die Daten in der Sphäre des Teilnehmers befinden. Der Nutzer kann sich bei den seiner Verfügungsmacht unterliegenden Geräten gegen den unerwünschten Zugriff Dritter durch vielfältige technische Vorkehrungen schützen. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit den sonst in der Privatsphäre des Nutzers gespeicherten Daten. Die spezifischen Risiken eines der Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeit des Teilnehmers entzogenen Übertragungsvorgangs, denen Art. 10 Abs. 1 GG begegnen will, bestehen im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers nicht mehr.

2. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts verletzen die Beschwerdeführerin aber in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).

a) Ein Durchsuchungsbeschluss, der – wie hier – zielgerichtet und ausdrücklich die Sicherstellung von Datenträgern bezweckt, auf denen Telekommunikationsverbindungsdaten gespeichert sein sollen, greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Fernmeldegeheimnis und Recht auf informationelle Selbstbestimmung stehen, soweit es den Schutz der Telekommunikationsverbindungsdaten betrifft, in einem Ergänzungsverhältnis. Greift Art. 10 GG nicht ein, werden die in der Herrschaftssphäre des Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Verbindungsdaten durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. §§ 94 ff. StPO und insbesondere §§ 102 ff. StPO entsprechen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Möglichkeit, auf der Grundlage der §§ 94 ff. und §§ 102 ff. StPO auf die im Herrschaftsbereich des Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten zuzugreifen, ist für eine wirksame Strafverfolgung nicht nur geeignet und erforderlich, sondern auch angemessen. Insbesondere fordern die besondere Schutzwürdigkeit der Verbindungsdaten und das darauf bezogene Ergänzungsverhältnis zu Art. 10 GG nicht ein Schutzniveau, das einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur bei der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zuließe. Soweit das Bundesverfassungsgericht bei Maßnahmen, die auf Erlangung der bei einem Telekommunikationsmittler gespeicherten Verbindungsdaten gerichtet waren, eine Beschränkung auf Ermittlungen in Bezug auf Straftaten von besonderer Bedeutung für notwendig gehalten hat, kann dies auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten nicht ohne Weiteres übertragen werden. Beim Zugriff auf die Verbindungsdaten, die in der Sphäre des Betroffenen gespeichert sind, fehlt es an der Heimlichkeit der Maßnahme. Eine offene Maßnahme bietet dem Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit, bereits der Durchführung der Maßnahme entgegenzutreten, wenn es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, oder aber zumindest die Einhaltung der im Durchsuchungsbeschluss gezogenen Grenzen zu überwachen.

b) Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Beim Zugriff auf die bei dem Betroffenen gespeicherten Verbindungsdaten ist auf deren erhöhte Schutzwürdigkeit Rücksicht zu nehmen. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um Daten handelt, die außerhalb der Sphäre des Betroffenen unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen im Herrschaftsbereich des Betroffenen ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zukommt. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Verbindungsdaten sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen. Dem Schutz der Verbindungsdaten muss bereits in der Durchsuchungsanordnung, soweit die konkreten Umstände dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks erlauben, durch Vorgaben zur Beschränkung des Beweismaterials auf den tatsächlich erforderlichen Umfang Rechnung getragen werden. Dabei ist vor allem an die zeitliche Eingrenzung der zu suchenden Verbindungsdaten zu denken oder an die Beschränkung auf bestimmte Kommunikationsmittel, wenn die Auffindung verfahrensrelevanter Daten in anderen Endgeräten des Betroffenen von vornherein nicht in Betracht kommt.

3. Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts tragen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung. Der gegen die Beschwerdeführerin bestehende Tatverdacht war allenfalls als äußerst gering zu bewerten und vermochte keinesfalls die vorgenommenen schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Das geringe Gewicht des Tatverdachts folgt bereits aus der Vielzahl von Personen, die für die fragliche Weitergabe der Informationen in Betracht kamen. Einige von ihnen wurden allein aufgrund eigener Bekundungen als Verdächtige ausgeschlossen, andere wurden überhaupt nicht in die Betrachtung einbezogen. Auch die Geeignetheit der Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln war von vorneherein zweifelhaft. Im Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung waren bereits fast fünf Monate seit der mutmaßlichen Tat vergangen. Der fragliche Tatverdacht und die erheblichen Zweifel an der Geeignetheit der Durchsuchung stehen außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung und das Recht der Beschwerdeführerin auf informationelle Selbstbestimmung. Das Landgericht hätte von Verfassungs wegen von der Anordnung absehen müssen.

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