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Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig

13.02.2006, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min

Günstige Probeabonnements für Zeitschriften zulässig - Bundesgerichtshof schränkt die Bedeutung der Wettbewerbsregeln der Zeitungs- und Zeitschriftenverleger ein - (Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04)

Verlagsunternehmen dürfen für ein Zeitschriftenabonnement mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken werben. Der Zeitschriftenhandel muss dies hinnehmen, obwohl er in seinen Preisen gebunden ist. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs gestern entschieden."Organisation, Veranstaltung und Durchführung von Lotterien und anderen Geld- und Glücksspielen" sowie für weitere im Zusammenhang mit der Veranstaltung und Durchführung von Lotterien stehende Waren und Dienstleistungen eingetragen. Die Antragstellerin begehrt die Löschung dieser Marke. Sie macht geltend, die Marke beschreibe lediglich das Produkt; sie sei eine übliche Bezeichnung für Lotteriespiele. Das dadurch begründete Eintragungsverbot könne nicht durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden, weil eine mögliche Verkehrsdurchsetzung allein auf der Monopolstellung der Lotteriegesellschaften beruhe.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift "13 x stern testen, über 40% sparen" um neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 Euro kosten (ca. 1,46 Euro pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift "stern" wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 Euro, im Abonnement zum Preis von 2,30 Euro pro Heft verkauft.

Die Kläger - ein Zeitschriftenhändler und sein Verband - verlangten mit ihrer Klage die Unterlassung der Werbeaktionen. Sie beanstandeten, dass der dem Handel von den Verlagen vorgegebene Einzelverkaufspreis mit dem Testabonnement um mehr als 40% unterschritten und das Angebot noch durch die Zugabe zusätzlich aufgewertet werde. Sie stützten ihr Begehren auf - vom Bundeskartellamt anerkannte - Wettbewerbsregeln, die der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publikumszeitschriften aufgestellt hatte. Danach sind Probeabonnements zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35% unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen; Werbegeschenke müssen danach "in einem angemessenen Verhältnis zum Erprobungsaufwand" stehen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass es den Zeitschriftenverlegern trotz der Bindung der Einzelverkaufspreise nicht verwehrt sei, die Vertriebsschiene des Abonnements gegenüber der Vertriebsschiene des Einzelverkaufs zu fördern, zumal nicht dargetan sei, dass Probeabonnements der in Rede stehenden Art zu einem deutlichen Rückgang des Einzelverkaufs führten. Der Abonnementvertrieb sei für die Zeitschriftenverleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Daher liege die besondere Förderung dieser Vertriebsschiene nahe. Sie könne dem Verleger weder aufgrund einer Rücksichtnahmepflicht im Rahmen der Preisbindungsvereinbarung noch aus kartell- oder lauterkeitsrechtlichen Gründen untersagt werden. Die Wettbewerbsregeln des Zeitschriftenverlegerverbandes könnten nur als Empfehlung wirken; aus ihnen seien jedoch weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten abzuleiten. Die Anerkennung der Wettbewerbsregeln durch das Bundeskartellamt verleihe ihnen keine amtliche Qualität, sondern schließe nur ein kartellrechtliches Verfahren gegen den Verband aus.

In den beiden Parallelsachen KZR 39/03 und KZR 27/05, in denen entsprechende Sachverhalte zur Entscheidung standen, sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts ebenfalls aufgehoben und die Klagen abgewiesen worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 23/2006 vom 08. Februar 2006

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