Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil v. 10.27.2005 [LG Frankfurt am Main (Az: 6 U 198/04)](http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/D0D6A7BF2F1D8C87C12570D8003E6042?Opendocument) , dass die Werbung für ein Aluminiumdach mit der Aussage "40 Jahre Garantie" irreführend und damit wettbewerbswidrig ist:
(...)"Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, stellt weiter die bereits mit dem angefochtenen Urteil untersagte, im Werbeprospekt der Beklagten enthaltene Aussage („40 Jahre Garantie") eine irreführende Werbung (§§ 3 UWG a.F., 3, 5 UWG) über das Angebot der Beklagten dar, weil die Beklagte aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Garantieverpflichtung für die versprochene Dauer von 40 Jahren einzugehen.
Wie der Bundesgerichtshof bereits unter der Geltung von § 225 Satz 1 BGB a.F. entschieden hat (vgl. BGH GRUR 94, 830 – Zielfernrohr), ist eine Werbung mit einer über 30 Jahre hinausreichenden Garantiezusage irreführend, weil eine dahingehende Verpflichtung gegen das – nunmehr in § 202 Abs. 2 BGB normierte – Verbot des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Verjährung über diesen Zeitraum hinaus verstößt und nicht wirksam eingegangen werden kann.
Dieser Beurteilung liegt zugrunde, dass eine auf die Haltbarkeit von verkauften Sachen gerichtete Garantiezusage lediglich die Gewährleistungshaftung des Verkäufers ergänzt, weshalb eine solche Garantiefrist der Sache nach wie eine Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu behandeln ist. Dies gilt unabhängig davon, ob eine solche, die Gewährleistungshaftung erweiternde Garantie vom Verkäufer selbst oder von einem Dritten, etwa dem Hersteller, übernommen wird. Auch der genannten Entscheidung des BGH, die nicht erkennen lässt, ob im dortigen Fall die Zielfernrohre, für die der Hersteller eine Garantie übernommen hatte, vom Hersteller direkt oder über Zwischenhändler an den Kunden abgesetzt wurden, kann nicht entnommen werden, dass es für die Beurteilung einen Unterschied macht, wer die Garantiezusage der dort in Rede stehenden Art übernimmt.
Darüber hinaus:
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der inzwischen geltenden Regelung des § 443 BGB. Die Vorschrift beschränkt sich darauf, die sich aus einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie ergebenden Verpflichtungen, die nach altem Recht aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit abgeleitet wurden, ausdrücklich zu regeln, ohne dass damit eine sachliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage verbunden wäre.
Die Tatsache, dass nach § 443 Abs. 1 BGB ein Dritter die Haltbarkeitsgarantie für die Kaufsache übernehmen kann, bestätigt vielmehr, dass es sich auch in diesem Fall um eine die Gewährleistungshaftung erweiternde Garantiezusage handelt, auf die die Regelung des § 202 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Soweit ersichtlich, wird auch innerhalb der wettbewerbsrechtlichen Kommentarliteratur (vgl. BaumbachHefermehl-Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rdz. 7. 148 zu § 5; Fezer-Steinbeck, UWG, Rdz. 261 zu § 4-I) die Gewährung einer über 30 Jahre hinaus reichenden Haltbarkeitsgarantie als mit § 202 Abs. 2 BGB unvereinbar angesehen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Garantie vom Verkäufer oder von einem Dritten übernommen wird./
Fazit:
Die hervorgerufene Fehlvorstellung über die – rechtlich wirksame – Länge der Garantiezusage führt im vorliegenden Fall auch zu einer relevanten Irreführung (für andere Fälle insoweit zweifelnd Fezer-Steinbeck a.a.O.), da ein Dach ein besonders langlebiges Erzeugnis ist und daher von der Ankündigung einer mehr als 30-jährigen Garantie zumindest eine nicht unerhebliche Anlockwirkung ausgeht. Aus diesem Grund ist auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten."
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