Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag zum Thema "Elektrogesetz".
Die IT-Recht Kanzlei hat zur Zeit vermehrt mit Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen das neue ElektroG („Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten”) zu tun.
Noch immer nämlich scheint es nicht zu jedem vorgedrungen sein, dass etwa ein Verstoß gegen die im ElektroG enthaltene Registrierungspflicht, gleichzeitig als ein Verstoß gegen eine Vorschrift zur Regelung des Marktverhaltens gewertet werden kann. Damit liegt wiederum ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne der §§ 3 i.V.m. 4 Nr. 11 UWG vor mit der Konsequenz, dass die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung seitens der Mitwettbewerber oder auch Verbraucherschutzverbände besteht.
Grund genug, noch einmal im Folgenden auf die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Pflichten der Hersteller und Importeure, die in Deutschland Elektro- und Elektronikgeräte auf den Markt bringen, hinzuweisen:
Registrierungspflicht!
Jeder Hersteller oder auch Importeur, der in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen will, hat sich bei der zuständigen Stelle (Stiftung EAR, www.stiftung-ear.de) zu registrieren. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob die Geräte im gewerblichen Bereich oder in privaten Haushalten genutzt werden. Eine Unterscheidung wird nur insoweit gemacht, als es um zusätzliche Anforderungen neben der Registrierung geht. So hat etwa der Hersteller von Geräten, die zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet sind, unbedingt zu beachten, dass er eine insolvenzsichere Garantie dafür vorlegen muss, dass die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Geräte gesichert ist. Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber den Zweck zu verhindern, dass Geräte auf den Markt kommen, deren Hersteller nach kurzer Zeit wieder vom Markt gehen. Konsequenz eines solchen Missbrauchs wäre nämlich, dass die übrig gebliegebenen Hersteller für die Rücknahme und auch Entsorgung der Geräte der „Trittbrettfahrer” (Zitat des Bundesumweltministeriums) aufzukommen hätten.
Wann ist ein Hersteller oder Importeur registrierungspflichtig?
Das Bundesumweltministerium hat gerade zur Frage, ob und wann ein Hersteller registrierungspflichtig ist, als Hilfestellung die sog. Anwendungshinweise zum ElektroG” erarbeitet. Diese sind unter folgendem Link zu beziehen: http://www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/35687.php
Nicht übersehen werden darf dabei aber, dass es letztlich die Stiftung EAR ist, die nach einem von den Herstellern erarbeiteten Regelwerk ( www.stiftung-ear.de/regelbuch) die behördliche Entscheidung darüber fällt, ob ein bestimmtes Produkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt und deshalb sein Hersteller registrierungspflichtig ist.
Zum Registrierungsprocedere
Unterliegt man als Hersteller dem oben beschriebenen Registrierungserfordernis, hat der Registrierungsantrag bei der Stiftung EAR zu erfolgen. Nachdem die Gebühren bezahlt worden sind, erhält der Hersteller eine achtstellige Registriernummer, die wiederum im schriftlichen Geschäftsverkehr (also auf den Rechnungen und Lieferscheinen) vermerkt sein muss. Die Gültigkeit der Nummern können die Händler wiederum auf der Internetseite der Stiftung „Elektro-Altgeräte Register” nachvollziehen.
Tipp: Auch die Stiftung „Elektro-Altgeräte Register” bietet in diesem Zusammenhang umfangreiche Informationen an: www.stiftung-ear.de.
Fazit: Hersteller und Importeuere von Elektroartikeln sollten sich, soweit noch nicht längst geschehen, umgehend mit den neuen gesetzlichen Vorgaben vertraut machen!
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare