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Kartellsenat zu Hörfunkrechten an Bundesligaspielen

08.11.2005, 00:00 Uhr | Lesezeit: 5 min

Fußballvereine (im Streitfall handelte es sich um den HSV und den FC St. Pauli) sind berechtigt, auch von Hörfunksendern (hier: Radio Hamburg) für die Berichterstattung über Bundesligaheimspiele ein besonderes Entgelt zu verlangen, wenn diese Berichterstattung aus den Stadien der Vereine erfolgt. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden.(Urteil vom 8. November 2005 - KZR 37/03)

Der HSV und FC St. Pauli sind, wie alle lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften, deren Mannschaften den Fußball-Lizenzligen angehören, Mitglied im sogenannten Ligaverband. Der DFB hat dem Ligaverband die "Vermarktungsrechte" an der Bundesliga überlassen. Der Ligaverband hat diese Rechte seinerseits auf die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL) übertragen. Anders als bei Fernsehübertragungen verlangten die Fußballvereine für die Radioberichterstattung aus den Stadien bis zur Saison 1999/2000 kein Entgelt. Inzwischen hat die DFL für ihre Mitglieder Vermarktungskonzepte entwickelt, die die entgeltliche Vergabe von Verwertungsrechten an Bundesligaspielen nicht nur für die Fernseh-, sondern auch für die Radioberichterstattung sowie das Internet vorsehen. Danach sollen die Sender in jeder Bundesligasaison für die Radioberichterstattung aus den Stadien vom Umfang der Berichterstattung abhängige Pauschalzahlungen leisten.

Radio Hamburg begehrt u.a. die Feststellung, dass dem HSV, dem FC St. Pauli und der DFL keine "Hörfunkrechte" an den Bundesligaheimspielen (der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/2002 in der 1. Bundesliga und 2002/2003 in der 2. Bundesliga) zustehen. Ferner will der Sender geklärt wissen, ob die verklagten Fußballvereine für die Nutzung der Presseplätze, die Teilnahme an allen Pressekonferenzen, den Zutritt zu Mixed-Zonen, einen Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen, eine über die Summe der hierfür aufgewandten Kosten (Aufwendungsersatz) und über das sonst übliche Eintrittsentgelt hinausgehende Vergütung verlangen können. Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat die Entscheidungen der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt und die von Radio Hamburg eingelegte Revision zurückgewiesen.

Nach dem Urteil dürfen die beklagten Fußballvereine als Veranstalter der Spiele bestimmen, dass mit dem Erwerb einer Eintrittskarte noch nicht die Befugnis zur Rundfunkberichterstattung aus dem Stadion erworben wird. Darin liegt weder ein Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB noch gegen das Verbot, eine marktbeherrschende Stellung durch die Forderung von Entgelten mißbräuchlich auszunutzen, die von denjenigen Entgelten abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 1, 2 Nr. 2 GWB). Den beklagten Fußballvereinen steht als (Mit-)Veranstaltern der Heimspiele ihrer Mannschaften das aus §§ 858 ff., 1004 BGB abzuleitende Hausrecht zur Seite. Das Hausrecht bildet eine ausreichende Grundlage dafür, den Zutritt von Hörfunkveranstaltern von der Entrichtung von Entgelten für die Hörfunkberichterstattung aus dem Stadion abhängig zu machen. Das Hausrecht ermöglicht seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er die Örtlichkeit zugänglich macht und wem nicht. Dies schließt das Recht ein, den Zutritt - auch als Voraussetzung für die Radioberichterstattung - von Bedingungen wie der Zahlung eines Entgelts abhängig zu machen.

Die sachliche Rechtfertigung dafür, dass für die Möglichkeit zur Radioberichterstattung ein höheres Entgelt als der normale Eintrittspreis verlangt wird, sieht der Bundesgerichtshof darin, dass ein Hörfunkveranstalter den ihm gewährten Zutritt zum Stadion und zu dem dort veranstalteten Spiel intensiver nutzt als ein normaler Zuschauer oder auch Pressevertreter. Das wird auch an den Leistungen deutlich, die Radio Hamburg für seine Radio-Reporter in Anspruch nimmt (Presseplätze, Teilnahme an allen Pressekonferenzen, Zutritt zu den "Mixed-Zonen", Arbeitsplatz und technische Dienstleistungen).

Die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verleiht Radio Hamburg nicht das Recht, den der Öffentlichkeit gewährten Zutritt zum Stadion und zum Spiel gegen bloßen Aufwendungsersatz zu nutzen. Denn die Veranstaltung der Bundesligaspiele steht ihrerseits unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Müsste der Veranstalter Rundfunkübertragungen von Bundesligaspielen unentgeltlich ermöglichen, wäre ihm ein Teil der wirtschaftlichen Verwertung seiner Leistung genommen.

Der Bundesgerichtshof stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Auslobung einer fremden Ware im Rahmen eines Preisrätsels für sich allein kein berechtigtes Interesse des Markeninhabers berühre. Dem lauteren Vertrieb der Markenware sei auch ein solcher Nutzen vielmehr eigen. Daher komme es in dem Fall maßgeblich darauf an, ob die Gestaltung der Werbung, insbesondere die Anbringung des Kennzeichens des Sponsors, eine andere Beurteilung erforderlich mache. Dies habe das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Herkunfts- und Garantiefunktion der Marke sei in keiner Weise beeinträchtigt worden. Eine unlautere Rufausbeutung liege ebenfalls nicht vor. Der Verkehr sehe in dem aufgebrachten Emblem des Unternehmens lediglich den Hinweis, dass dieses als generöser Sponsor auftrete. Diesem sachlich zutreffenden Eindruck wohne eine unlautere Ausbeutung des guten Rufs der Marke des Sportwagenherstellers nicht inne. Weder die Werbeanzeige noch das Emblem auf dem Fahrzeug hätten einem verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck vermittelt hat, es liege ein gemeinsames Sponsoring des Preisrätsels oder eine vertragliche Beziehung zwischen dem Sportwagenhersteller und den Veranstaltern des Preisrätsels vor.

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die Vermarktung von "Hörfunkrechten" nicht dazu führen darf, dass der Hörfunkveranstalter - etwa durch eine vertragliche Verpflichtung zur Verbreitung redaktioneller Beiträge zum Thema Fußball - in der freien Gestaltung seines Programms und der aktuellen und von Dritten unbeeinflussten Information seiner Hörer behindert wird.

Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 154/2005 vom 08. November 2005

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