Der EuGH (Urt. v. 20.10.2005 - Az.: C-327/03 und C-328/03) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die kostenlose Rufnummern-Übernahme durch die Deutsche Telekom AG gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt.
Die Telekommunikationsunternehmen ISIS Multimedia und O2, zwei Konkurrenzunternehmen der Deutschen Telekom AG, beantragten bei der Bundesnetzagentur die Zuteilung von Rufnummern. Die Bundesnetzagentur verlangte für die Zuteilung der entsprechenden Rufnummern Gebühren, die die die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Zuteilung der Rufnummern um mehr als das 15fache und die Kosten für die Ablehnung eines Zuteilungsantrags um mehr als das Dreifache überstiegen. (Die Gebühr für die Zuteilung einer Nummer entspricht damit etwa 0,1 % des mit einer Rufnummer erzielbaren Jahresumsatzes.) Die Deutsche Telekom AG erlangte dagegen als Rechtsnachfolgerin des ehemals auf dem deutschen Markt tätigen staatlichen Monopolunternehmens kostenlos eine Reserve von etwa 400 Millionen Rufnummern.
Die ISIS Multimedia und die O2 erhoben Klage gegen die Bescheide der Bundesnetzagentur, mit denen sie zur Zahlung der Gebühren herangezogen wurden. Sie machten geltend, dass die den neuen Betreibern auferlegte Verpflichtung zur Entrichtung der von der TNGebV vorgesehenen Gebühr für die Zuteilung der Rufnummern, die sie benötigten, um ihren Kunden im Ortsnetzbereich Sprachtelefoniedienste anbieten zu können, während die Deutsche Telekom für diese Dienste kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen habe, diskriminierend sei und ein Hindernis für die Wettbewerbsentwicklung darstelle. Eine Regelung wie die der Gebühr zugrunde liegende sei daher mit europäischen Wettbewerbsrecht unvereinbar.
Dem stimmte der EUGH mit folgender Begründung zu: "Was das Diskriminierungsverbot angeht, so verlangt es, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden (..). Die ISIS Multimedia und die O2 sind ebenso wie die Deutsche Telekom als Telekommunikationsunternehmen im Ortsnetzbereich tätig. Sie können ihre Dienste nur anbieten, wenn sie über Rufnummern verfügen, die sie an ihre Kunden vergeben können. Die Unternehmen befinden sich also hinsichtlich ihres Dienstleistungsangebots in einer vergleichbaren Situation. Es steht aber fest, dass die ISIS Multimedia, die O2 und alle neuen Betreiber die (...) vorgesehene Gebühr entrichten müssen, um Rufnummern zu erhalten und auf dem Markt für Sprachtelefoniedienste im Ortsnetzbereich tätig werden zu können, während die Deutsche Telekom über einen bedeutenden Rufnummernbestand verfügt, der es ihr erlaubt, auf diesem Markt tätig zu sein, und für dessen Erhalt sie keinerlei Gebühr entrichtet hat. Folglich werden die Deutsche Telekom und ihre Wettbewerber hinsichtlich des Marktzugangs nicht gleich behandelt. "
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