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Urheberrechtsschutz für Musikwerke - Empfehlung der Kommission über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten

17.10.2005, 00:00 Uhr | Lesezeit: 3 min

Die Europäische Kommission hat am 12.Oktober eine Empfehlung über die Wahrnehmung von Onlinemusikrechten verabschiedet, in der sie Maßnahmen zur Verbesserung der EU-weiten Lizenzierung von Urheberrechten für Online-Angebote vorschlägt. Verbesserungen sind notwendig, weil neue Internet-gestützte Dienste wie Webcasting oder On-Demand-Abruf von Musik Lizenzen benötigen, die für die gesamte EU gelten. Da es bisher keine EU-weiten Urheberrechtslizenzen gibt, können neue Internet-gestützte Musikdienste ihr Potenzial nur mühsam entfalten.

Um die EU-weite Lizenzierung von Online-Musik zu erleichtern, prüfte die Kommission drei Alternativen: (1) alles so belassen, wie es ist, (2) die Zusammenarbeit zwischen Verwertungsgesellschaften verbessern, damit jede in der EU ansässige Gesellschaft EU-weite Lizenzen für das gesamte Repertoire der anderen Gesellschaften erteilen kann, und (3) den Rechteinhabern die Möglichkeit geben, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der EU-weiten Rechteverwertung bei der Online-Nutzung ihrer Musikwerke zu beauftragen („EU-weite Direktlizenzierung”).

Im Juli 2005 wurden die Interessenträger zu diesen drei Möglichkeiten befragt. 85 Betroffene, von Rechteinhabern über Verwertungsgesellschaften bis hin zu gewerblichen Nutzern, nahmen dazu Stellung. Man war sich weitgehend einig, dass die erste Alternative ausscheidet. Zwischen der zweiten und dritten Alternative waren die Meinungen geteilt; während die gewerblichen Nutzer die zweite Alternative und die Verwertungsgesellschaften mehrheitlich eine Variante davon bevorzugten, sprachen sich die Musikverleger, die unabhängigen Tonträgerhersteller und bestimmte Verwertungsgesellschaften für die dritte Alternative aus.

Nach Analyse der verschiedenen Möglichkeiten und Stellungnahmen empfiehlt die Kommission, den Rechteinhabern und gewerblichen Nutzern urheberrechtlich geschützter Werke die Möglichkeit zu geben, sich für das Lizenzierungsmodell ihrer Wahl zu entscheiden. Je nach Art des Online-Dienstes bietet sich nämlich u. U. ein anderes Vorgehen bei der EU-weiten Lizenzierung an. Die Kommission empfiehlt daher, zwar territoriale Beschränkungen und den Kundenkreis eingrenzende Bestimmungen in bestehenden Lizenzverträgen aufzuheben, gleichzeitig aber den Rechteinhabern, die von solchen Verträgen absehen möchten, die Möglichkeit einzuräumen, ihr Repertoire der EU-weiten Direktlizenzierung zugänglich zu machen.

Die Empfehlung enthält auch Bestimmungen über Handlungsgrundsätze, Transparenz, Streitbeilegung und Rechenschaftspflicht der Verwertungsgesellschaften; damit soll eine Kultur der Transparenz und des guten Unternehmenshandelns geschaffen werden, in der sich die Interessenträger in voller Kenntnis der Sachlage für das Lizenzierungsmodell entscheiden können, das für sie am besten geeignet ist.dass die beteiligten Zeitungen zeitgleich in derselben Region verbreitet werden. Ebenso könne von Bedeutung sein, ob die Fotos Teil von Mantellieferungen gewesen seien. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die MFM-Empfehlungen in der fraglichen Zeit die angemessene und übliche Vergütung wiedergegeben hätten. Mangels eigener Sachkunde hätte das Berufungsgericht davon nicht ohne sachverständige Hilfe ausgehen dürfen.

Näheres ist auch folgender Website zu entnehmen:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/copyright/management/management_de.htm

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