Bereits das bloße Anbieten von eDonkey-Links im Internet kann eine urheberrechtswidrige Handlung darstellen. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Hamburg im Rahmen einer einstweiligen Verfügung (Beschl. v. 15.7.2005 - Az.: 308 O 378/05). Dabei ging es um den Betreiber einer Website, der im Internet eDonkey-Links angeboten hatte. eDonkey-Links sind editierte Links, die die Suche und den Download aller möglichen Inhalte wie beispielsweise Filme, Musik etc. in Internet-Tauschbörsen (File-Sharing-Netze, insbesondere dem eDonkey-Netz) ermöglichen. Wie folgt begründeten die Hamburger Richter ihre Entscheidung:
"Die Antragstellerin hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch, das Anbieten im Internet von editierten Links („eDonkey-Links”), die die Suche und den Download der im Tenor aufgeführten TV-Serien in Internet-Tauschbörsen ermöglicht, zu unterlassen, hinreichend dargelegt und auch glaubhaft gemacht. Danach haben die Antragsgegner die Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 15, 16, 19 a UrhG der (...) geschützten Filmwerke, an denen die Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Österreich die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt, Dritten durch einen Download im Internet unter Nutzung der von ihnen auf der Website (...) gesetzten „eDonkey-Links” ermöglicht, ohne dass das Einverständnis der Antragsstellerin vorlag. Die Antragstellerin hat dabei glaubhaft gemacht, dass es sich bei den offerierten Filmen um nicht lizenzierte Vervielfältigungsstücke handelt. Beide Antragsgegner sind als Störer verantwortlich, denn sie erleichtern den Zugriff auf Filmplagiate nachhaltig. Der Antragsgegner zu 1) ist als Betreiber der Website verantwortlich. Der Antragsgegner zu 2) haftet als Betreiber des Servers, auf dem sich die Website befindet, ebenfalls. Die Antragstellerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er der Aufforderung vom 25.05.2002, die Website sperren zu lassen, nicht nachgekommen ist, § 11 TDG. Das danach widerrechtliche Handeln begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre – grundsätzlich neben einer Entfernung der entsprechenden „eDonkey-Links” aus dem Internet- die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (...), wie sie erfolglos verlang worden ist."
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